Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200085/20/Kl/Rd

Linz, 31.05.1994

VwSen-200085/20/Kl/Rd Linz, am 31. Mai 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Ing. A Z , S , L , vertreten durch die RAe Dr. H , DDr. M , Dr. W , Dr. M , K , L , gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 9.2.1993, GZ: 501/Na-63/92b, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 20. Mai 1994 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es sind keine Verfahrenskostenbeiträge zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 9.2.1993, GZ: 501/Na-63/92b, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 10.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 37 Abs.3 Z2 iVm § 6 Abs.1 lit.b und Abs.2 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 iVm der Verordnung der o.ö. Landesregierung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl.Nr. 107/1982 idgF, verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches zur Vertretung nach außen berufenes Organ der "A. Z Bau- und Transporte GesmbH" mit dem Sitz in U zu vertreten hat, daß von der A. Z Bau- und Transporte GesmbH in der Zeit zwischen 1.11.1992 und 27.11.1992 mit den Arbeiten für die Verlegung des Ableitungskanales "D " im 50-m-Schutzbereich des D im Bereich ab dem Haus B auf dem Grundstück Nr. , KG P , bachaufwärts, begonnen wurde, wodurch ein maßgebender Eingriff in das Landschaftsbild vorgenommen wurde, indem gravierende Hanganschnitte vorgenommen wurden, die zu Hangrutschungen und Abschwemmung und zu irreversiblen Eingriffen in das Landschaftsbild führten, ohne daß die hiefür erforderliche naturschutzbehördliche Feststellung vorlag, daß durch den gegenständlichen Eingriff solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden, obwohl für den gegenständlichen Bereich kein rechtswirksamer Bebauungsplan vorliegt und auch keine geschlossene Ortschaft besteht.

2. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung, welche im wesentlichen ausführt, daß § 6 Abs.2 O.ö. NSchG 1982 auf einen rechtswirksamen Bebauungsplan abstellt, worunter zu verstehen ist, daß das Verfahren nach dem Raumordnungsgesetz, insbesondere nach vollzogener Kundmachung, abgeschlossen sein muß, da ansonsten dem Bebauungsplan die Rechtsverbindlichkeit fehlt. Auf die inhaltliche Bestimmtheit des Bebauungsplanes wird im Naturschutzgesetz nicht abgestellt. Im übrigen bedeutet die Widmung eines Grundstückes als Grünland noch nicht eine Bausperre, sondern eine Baubeschränkung. Schließlich wurde in Zweifel gezogen, ob der D , welcher als Sammelgerinne linksufrig in die Donau mündet, in den Schutzbereich bzw. in das Eingriffsverbot gemäß § 6 O.ö. NSchG 1982 fällt. Zur Schuldfrage wurde vorgebracht, daß es nicht Sache des Berufungswerbers sei, sich um die behördliche Bewilligung zu kümmern, sondern habe er sich vielmehr auf eine positive gutachtliche Stellungnahme des Naturschutzbeauftragten verlassen, wonach kein Einwand gegen die Maßnahme und auch keine weiteren Auflagen erforderlich waren. Im übrigen sei vom Bauherrn der Auftrag zur Durchführung der Arbeiten gegeben worden.

Schließlich wurde noch Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen mangelhafter Beweisaufnahme geltend gemacht und unrichtige Strafbemessung eingewendet. Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsstrafakt der Stadt Linz, Bezirksverwaltungsbehörde, Einsicht genommen. In ihrer Gegenäußerung vom 1.4.1993 brachte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf § 19 O.ö. ROG vor, daß die Aufgabe des Bebauungsplanes die Sicherung einer zweckmäßigen geordneten Bebauung durch Regelung der Aufschließung und der Art der Bebauung ist. Gemäß dieser Aufgabe des Bebauungsplanes kann ihm daher auch nur dort Rechtswirk samkeit zukommen, wo er entsprechende Regelungen trifft.

Enthält daher ein Bebauungsplan für einen Grünzug keine materiell-rechtlichen Bestimmungen hinsichtlich einer Bebauung, so liegt kein rechtswirksamer Bebauungsplan im materiellen Sinn vor, aufgrund dessen die Zuständigkeit der Naturschutzbehörde ausgeschlossen würde. Der gegenständliche Bereich ist vom Bebauungsplan NW108, welcher seit 11.9.1974 rechtskräftig ist, umfaßt, auch gilt für diesen Bereich der seit 15.10.1991 rechtswirksame Flächenwidmungsplan Linz-Teil Urfahr Nr. 2. Dieser Bereich ist laut Flächenwidmungsplan als "Grünland - Grünzug bzw. Wald der forstrechtlichen Planung" und im Bebauungsplan NW108 als "land- und forstwirtschaftliche Nutzung" ausgewiesen. Regelungen betreffend die Bebauung liegen daher nicht vor, weshalb im gegenständlichen Fall die Ausnahmebestimmung des § 6 Abs.2 zweiter Satz des O.ö. NSchG 1982 keine Anwendung finden konnte.

Zur Frage des Schutzbereiches des D wurde ausgeführt, daß der D anläßlich der Errichtung des Hochwasserschutzdammes unter dem Hochwasserschutzdamm mit anderen Bächen zu einem Sammelgerinne zusammengefaßt wurde und dieses nach dem Kraftwerk A in die Donau eingeleitet wird. Dies sollte die Entwässerung des D über den H , welcher in die Donau mündete, ersetzen.

Wegen noch erforderlicher Planänderungen konnte der naturschutzbehördliche Feststellungsbescheid erst am 16.2.1993 erlassen werden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Erörterung und Beweisaufnahme in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.5.1994.

In dieser Verhandlung wurde neben den Parteienvorbringen insbesondere Beweis erhoben durch die Einvernahme der Zeugen Dipl.-Ing. G K , Projektant, sowie Dr. F S , Naturschutzbeauftragter der Stadt Linz.

5. Im Grunde der öffentlichen mündlichen Verhandlung in Verbindung mit dem bisherigen Akteninhalt hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 37 Abs.3 Z2 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 - O.ö. NSchG 1982, LGBl.Nr. 80/1982 idF LGBl.Nr. 72/1988, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500.000 S zu bestrafen, wer Eingriffe, die im Schutzbereich übriger Gewässer verboten sind (§ 6), ohne bescheidmäßige Feststellung iSd § 6 Abs.2 ausführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält.

Gemäß § 6 Abs.1 lit.b leg.cit. gilt der Landschaftsschutz iSd Bestimmungen für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, insoweit sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind.

Eine solche Verordnung wurde von der o.ö. Landesregierung am 20.12.1982, LGBl.Nr. 107/1982, erlassen, wonach der Landschaftsschutz iSd § 6 O.ö. NSchG für die in der Anlage angeführten Flüsse und Bäche und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen sowie auch für jene Bäche, die in die in der Anlage bezeichneten Flüsse und Bäche münden, gilt. Gemäß der Anlage, Punkt 3.15., sind alle in die Donau linksufrig mündenden Bäche, soweit sie vorstehend nicht genannt sind, einbezogen.

Darunter fällt zweifelsohne auch der gegenständliche D , welcher als Sammelgerinne linksufrig in die Donau mündet.

5.2. Gemäß § 6 Abs.2 O.ö. NSchG ist in geschützten Bereichen gemäß Abs.1 jeder Eingriff in das Landschaftsbild verboten, so lange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, daß solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 19 O.ö. ROG) vorhanden ist.

Demnach ist ein verbotener Eingriff in das Landschaftsbild nach den Grundsätzen des § 1 des O.ö. NSchG - insbesondere § 1 Abs.2 - zu messen und daher solche Maßnahmen, die den vorgegebenen Grundsätzen widersprechen, als Eingriff anzusehen. Die im Berufungsvorbringen eingewendete Heranziehung der Maßnahmen gemäß § 4 O.ö. NSchG als Maßstab für einen verbotenen Eingriff erscheint daher in diesem Sinne als verfehlt, zumal der § 6 einen strengeren Schutz darstellt.

5.3. Der Berufung kommt aber insoweit Berechtigung zu, als aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Verhandlungsergebnis feststeht, daß für den gegenständlichen Eingriffsbereich (Schutzbereich des D ) ab dem Haus B auf dem Grundstück Nr. , KG P , bachaufwärts, der Flächenwidmungsplan Linz- Teil Urfahr Nr. 2, rechtswirksam ab 15.10.1991, gilt, wonach der bezeich nete Bereich teils als Wald der forstrechtlichen Planung und teils als Grünland mit besonderer Widmung, nämlich Grünzug bzw. Grünfläche als Gliederungselement der Stadtlandschaft, gewidmet ist. Laut Legende des zitierten Flächenwidmungsplanes ist auf diesem Grünland mit besonderer Widmung die Errichtung von Gebäuden und baulichen Anlagen, ausgenommen Einfriedungen, Stützmauern und Immissionsmaßnahmen sowie Anlagen der Straßenverwaltung, unzulässig. Dieser Bereich befindet sich auch innerhalb der Grenze des Planungsraumes.

Der für dieses Gebiet erstellte Bebauungsplan NW108 (Bachlberg), genehmigt mit Gemeinderatsbeschluß vom 11.9.1974 und kundgemacht mit 27.5.1975, weist für dieses Gebiet land- und forstwirtschaftliche Nutzung aus. Dieser Bereich ist durch Grenzlinien vom Wohngebiet abgegrenzt, befindet sich aber innerhalb der Begrenzung des Bebauungsplanes durch den Linienzug A-B-C-D-E-F-G-H-J-K-L-M-A.

Gemäß § 18 Abs.1 des O.ö. Raumordnungsgesetzes - O.ö. ROG, LGBl.Nr. 18/1972 idF LGBl.Nr. 91/1989 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung), sind im Flächenwidmungsplan alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen als Grünland auszuweisen. Flächen des Grünlandes, die nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und nicht zum Ödland gehören, sind im Flächenwidmungsplan gesondert auszuweisen. Im Grünland dürfen nur solche Bauten und Anlagen errichtet werden, die einer bestimmungsgemäßen Nutzung dienen. Hiezu gehören im besonderen auch Bauten und Anlagen für den Nebenerwerb der Land- und Forstwirtschaft (§ 18 Abs.2 und Abs.5).

Es ist daher der Berufungswerber mit seiner Rechtsan schauung, daß das gewidmete Grünland grundsätzlich nicht mit einem Bauverbot gleichzusetzen ist, im Recht. Aus dem für den gegenständlichen Bereich geltenden Flächenwidmungsplan ist jedoch ersichtlich, daß für das gegenständliche Grünland, nämlich Grünzug, "nahezu" ein Bauverbot (ausgenommen Einfriedungen, Stützmauern und Immissionsschutzmaßnahmen sowie Anlagen der Straßenverwaltung) ausgesprochen wurde.

Gemäß § 19 O.ö. ROG hat jede Gemeinde durch Verordnung Bebauungspläne aufzustellen, soweit zur Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung die Aufschließung bestimmter Gebiete für die Bebauung und die Regelung der Art der Bebauung erforderlich ist. Die Bebauungspläne dürfen ua dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen und haben im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungen einschließlich der Vorbehaltsflächen, die im Flächenwidmungsplan gesondert ausgewiesenen Gebiete und Flächen sowie die Planungen des Bundes und des Landes ersichtlich zu machen. Das durch den Bebauungsplan erfaßte Planungsgebiet ist im Plan genau abzugrenzen und hinsichtlich seiner Lage im Gemeindegebiet darzustellen.

Entsprechend den zitierten Grundsätzen liegt auch der gegenständliche Eingriffsbereich im vom Bebauungsplan NW108 erfaßten Planungsgebiet und macht den gegenständlichen Bereich als "land- und forstwirtschaftliche Nutzung" ersichtlich. Durch diese Ersichtlichmachung wäre nach den Grundsätzen des § 18 Abs.5 O.ö. ROG eine Bebauung grundsätzlich möglich, es wird aber durch den gegenständlichen Flächenwidmungsplan die Bebauung eingeschränkt bzw. ausdrücklich genannte Ausnahmen abgesehen - unzulässig. Da ein Bebauungsplan dem Flächenwidmungsplan nicht wider sprechen darf (§ 19 Abs.1 letzter Satz O.ö. ROG), ist der gegenständliche Bebauungsplan iSd Legende des hiefür geltenden Flächenwidmungsplanes so zu interpretieren, daß die Einschränkungen des Flächenwidmungsplanes auch für den Bebauungsplan gelten. Dies bedeutet daher, daß der gegenständliche Eingriffsbereich sowohl als Planungsbereich wie auch als Regelungsbereich von einem gültigen Bebauungsplan erfaßt ist. Rechtsgültig ist dieser Bebauungsplan mit der bereits angeführten Beschlußfassung bzw. öffentlichen Kundmachung gemäß den Vorschriften des § 21 O.ö. ROG.

5.4. Wenn hingegen die belangte Behörde vermeint, daß ein Bebauungsplan sich nur auf Bauland beziehen kann, so ist dieser Rechtsanschauung der § 19 O.ö. ROG entgegenzuhalten, welcher diese einschränkende Auslegung schon dem Wortlaute nach nicht zuläßt. Dies bedeutet, daß auch für das Grünland grundsätzlich eine Gestaltung mittels Bebauungsplan möglich ist. Dem entspricht auch § 20 O.ö. ROG über den Inhalt der Bebauungspläne, insbesondere Abs.2 Z7, Z13 und Z15, wonach die Flächen, die im öffentlichen Interesse von jeder oder von einer bestimmten Bebauung freizuhalten sind, Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern und Vorkehrungen zu deren Erhaltung sowie Vorkehrungen zur Erhaltung sowie Gestaltung charakteristischer Stadt- und Ortskerne sowie von Bau- oder Naturdenkmalen festgelegt werden können.

Es ist daher für das gegenständliche Eingriffsgebiet ein rechtswirksamer Bebauungsplan gemäß § 19 O.ö. ROG vorhanden, sodaß iSd § 6 Abs.2 zweiter Satz für die gegenständlichen Maßnahmen die Ausnahme vom Eingriffsverbot greift.

Es kann daher entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde ein Gebiet, welches formell als Planungsgebiet im Bebauungsplan erfaßt ist, und für welches eine Regelung hinsichtlich der Bebauung durch die Gemeinde nicht von vornherein ausgeschlossen ist (und auch tatsächlich getroffen ist), nicht je nach den tatsächlichen Gegebenheiten wieder als Gebiet "nicht vom Bebauungsplan erfaßt" herausinterpretiert werden.

5.5. Aufgrund dieser Erwägungen liegt auch auf der Hand, daß der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Es war daher das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

5.6. Wie im übrigen aber auch das Verfahren und das Verhandlungsergebnis gezeigt haben, wurden für das gegenständliche Gebiet vom Naturschutzbeauftragten in seiner gutachtlichen Äußerung keine Bedenken gegen den projektsgemäßen Eingriff geäußert und auch diesbezüglich - ausgenommen einen Wiederherstellungsauftrag - keine Auflagen angeregt. Die belangte Behörde hat die bescheidmäßige Feststellung gemäß § 6 Abs.2 O.ö. NSchG 1982 für diesen Teilbereich auch ohne Einwände und Auflagen erlassen und es hätte daher auch ein rechtmäßiges Handeln (Beginn des Eingriffes nach Bescheiderlassung) die tatsächlichen Auswirkungen der durchgeführten Arbeiten nicht verhindern können.

6. Bei diesem Verfahrensergebnis sind gemäß § 66 Abs.1 VStG die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder eine verhängte Strafe infolge Berufung oder Wiederaufnahme des Verfahrens aufgehoben wird.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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