Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200087/2/Kl/Rd

Linz, 28.04.1994

VwSen-200087/2/Kl/Rd Linz, am 28. April 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des M W , S , B , vertreten durch RA Dr.

D W , K , B , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 5.3.1993, ForstR96/314/1992/De/Ot, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Forstgesetz zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen jegliche Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 44a und 45 Abs.1 Z3 VStG sowie § 174 Abs.4 lit.b Z1 und Abs.6 Forstgesetz 1975.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 5.3.1993, ForstR96/314/1992/De/Ot, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.500 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 33 Abs.3 und 174 Abs.4 lit.b Z1 Forstgesetz 1975 iVm § 1 Abs.8 der Forstlichen Kennzeichnungsverordnung, BGBl.Nr. 179/1976, verhängt, weil er am 10.5.1992 um 10.10 Uhr mit seinem Kraftfahrzeug, MOTOCROSS-Maschine, Fabrikat unbekannt, Farbe weiß, ohne Kennzeichen, die gesperrte Forststraße "R " Gemeinde B , trotz entsprechender Kennzeichnung ohne Zustimmung des Straßenerhalters befahren hat.

Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von 150 S festgelegt.

2. Dagegen wurde Berufung eingebracht, welche begründend im wesentlichen ausgeführt hat, daß die Beweiswürdigung hinsichtlich der im Verfahren erster Instanz einvernommenen Zeugen unschlüssig sei und aufgrund der gegenteiligen Aussagen der einvernommenen Zeugen vom Grundsatz "in dubio pro reo" auszugehen sei, weshalb von einer Verurteilung abzusehen und der Beschuldigte freizusprechen sei.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und keine Stellungnahme abgegeben.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht erforderlich, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Es hat daher der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 33 Abs.3 des Forstgesetzes 1975, BGBl.Nr. 440 idgF, ist eine über Abs.1 hinausgehende Benützung wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig. Sie gilt als erteilt, wenn die Zulässigkeit der Benützung und deren Umfang iSd § 34 Abs.10 ersichtlich gemacht wurde. Nach dieser Gesetzesstelle hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung die Arten der Kennzeichnung, Form und Wortlaut von Hinweistafeln sowie die Art der Ersichtlichmachung näher zu regeln.

Mit der Forstlichen Kennzeichnungsverordnung, BGBl.Nr.

179/1976 idgF, gilt gemäß § 1 Abs.7 dieser Verordnung die Zustimmung zu dieser Benützung durch Anbringung einer Tafel gemäß Abbildung 3 der Anlage als erteilt. § 1 Abs.8 der Forstlichen Kennzeichnungsverordnung bestimmt, wenn die Unzulässigkeit des Befahrens einer Forststraße gekennzeichnet werden soll, daß die Verwendung einer Tafel mit einem Mindestdurchmesser von 40 cm (Abbildung 4 der Anlage) das Erfordernis der Erkennbarkeit einer Sperre iSd § 174 Abs.4 lit.b des Gesetzes erfüllt.

Gemäß § 174 Abs.4 lit.b Z1 Forstgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unbefugt im Walde eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße befährt, Fahrzeuge abstellt, Tore oder Schranken von Einfriedungen nicht wieder schließt oder neue Steige bildet. Gemäß § 174 Abs.4 letzter Satz Z2 sind diese Übertretungen der lit.b Z1 mit Geldstrafe bis zu 10.000 S oder mit Arrest bis zu einer Woche zu ahnden.

4.2. Gemäß dem Tatbestand der zitierten Verwaltungsübertretung ist daher wesentliches Tatbestandselement, daß "unbefugt" eine für das allgemeine Befahren "erkennbar gesperrte Forststraße" befahren wird.

Nach dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist aber weder enthalten, daß eine "erkennbar gesperrte Forststraße" iSd § 1 Abs.8 der Forstlichen Kennzeichnungsverordnung befahren wurde noch wird dem Berufungswerber vorgeworfen, daß er "unbefugt im Wald" die genannte Forststraße befährt. Daß aber der Ausdruck "ohne Zustimmung des Straßenerhalters" das Tatbestandsmerkmal "unbefugt" nicht erfüllt, ergibt sich schon aus der Legaldefinition des § 174 Abs.6 Forstgesetz, welcher ausführt, daß unbefugt iSd Abs.4 lit.b handelt, wer a) weder Waldeigentümer, Fruchtnießer oder Nutzungsberechtigter ist und auch nicht in deren Auftrag oder mit deren Wissen handelt, b) nicht dem im § 87 Abs.2 umschriebenen Personenkreis angehört oder c) nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Amtshandlungen durchzuführen hat.

Wenn die belangte Behörde dem Berufungswerber ein Befahren "ohne Zustimmung des Straßenerhalters" vorwirft, so bildet dieses Tatbestandsmerkmal vielmehr den Tatbestand der Verwaltungsübertretung gemäß § 174 Abs.4 lit.a Forstgesetz, für welche Verwaltungsübertretung aber gemäß § 174 Abs.4 letzter Satz Z1 eine niedrigere Strafdrohung vorgesehen ist.

4.3. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat gemäß § 44a Z1 VStG der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach erscheint es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumschreibung so genau zu umschreiben, daß 1) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und 2) die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Es muß daher dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung unter Berücksichtigung aller Tatbestandsmerkmale zum Vorwurf gemacht werden, daß der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Strafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Auch muß aufgrund des Spruches eindeutig erkennbar sein, welcher Tatbestand welcher Verwaltungsübertretung vorgeworfen wird. Da aber weder in der die Verfolgungsverjährung hemmenden Verfolgungshandlung (Strafverfügung vom 22.5.1992) noch im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der Tatbestand hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale im Hinblick auf § 174 Abs.4 lit.b Z1 Forstgesetz vorgeworfen wurde, ist bereits Verfolgungsverjährung eingetreten und war daher das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsge richtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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