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VwSen-200094/3/Gf/La

Linz, 22.07.1993

VwSen-200094/3/Gf/La Linz, am 22. Juli 1993 DVR 0690392

E r k e n n t n i s

Der Oö. Verwaltungssenat hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Rohrbach vom 14. Mai 1993, Zl. Agrar96/32/1991-We, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 66 Abs. 1 VStG entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde sowie zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Rohrbach vom 14. Mai 1993, Zl. Agrar-96/32/1991-We, wurde über den Rechtsmittelwerber ua. deshalb eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) verhängt, weil er am 9. September 1991 durch unbefugtes Fahren auf Wiesen zur Zeit des Graswuchses einen Feldfrevel begangen und dadurch gegen die Bestimmung des § 2 Abs. 2 lit. a des Oö. Feldschutzgesetzes, LGBl.Nr. 38/1973 (im folgenden: OöFeldSchG), verstoßen habe, weshalb er gemäß § 7 Abs. 1 OöFeldSchG zu bestrafen gewesen sei (Punkt 6 des angefochtenen Straferkenntnisses; zur Berufung gegen die Punkte 1 bis 5 des angefochtenen Straferkenntnisses vgl. die h. Entscheidung zu Zl. VwSen-200093).

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 18. Mai 1993 zugestellte Straferkenntnis wendet sich die vorliegende, am 1. Juni 1993 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene, sowohl gegen den Schuldspruch als auch gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde zu Zl. Agrar-96/32/1991; da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 1 AVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 2 Abs. 2 lit. a OöFeldSchG begeht ua. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 7 Abs. 1 OöFeldSchG mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, der unbefugt Wiesen zur Zeit des Graswuchses befährt.

Nach § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch des Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Hiezu zählt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, insbesondere auch eine möglichst präzise Angabe des Tatortes (vgl. dazu die bei W. Hauer - O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, Eisenstadt 1990, S 937 f., angeführten Erkenntnisse).

3.2. Letzerem Erfordernis genügt das angefochtene Straferkenntnis nicht, wenn dessen Spruch hinsichtlich des Tatortes - ohnedies nicht explizit, sondern lediglich erschließbar - anführt, daß die unbefugt befahrenen Wiesen (vermutlich) "in den Gemeindegebieten und Jagdrevieren K und P." bzw. "im Ortschaftsbereich D neben dem Güterweg R" und/oder (?) "im Ortschaftsbereich L" und/oder (?) "zwischen den Ortschaften D und H" gelegen sind. Eine derart vage Tatortbeschreibung vermag der Intention des § 44a Z. 1 VStG, daß der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweismittel anbieten zu können und dieser gleichzeitig wirksam vor einer Doppelbstrafung geschützt wird (vgl. VwSlg 11894 A/1985), von vornherein nicht gerecht zu werden.

3.3. Da seitens der belangten Behörde auch keine sonstige, diesbezüglich entsprechend taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde und zwischenzeitlich Verfolgungsverjährung eingetreten ist, war das angefochtene Straferkenntnis sohin schon aus diesen Gründen gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen, ohne daß auf das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers überhaupt eingegangen zu werden brauchte.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den Oö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

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