Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200096/5/Kl/Bk

Linz, 03.01.1994

VwSen-200096/5/Kl/Bk Linz, am 3. Jänner 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung der W W, L, S, gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 3. Juni 1993, Zl. Agrar 96-71/5-1993/Hö, wegen einer Übertretung nach dem Bodenschutzgesetz, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. vom 20. April 1993, Agrar 96-71/5-1993/Hö, wurde wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Bodenschutzgesetz eine Geldstrafe von 500 S, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, verhängt. Dagegen hat die Beschuldigte mit schriftlicher Eingabe, zur Post gegeben am 7. Mai 1993, Einspruch erhoben, welcher mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als verspätet zurückgewiesen wurde.

2. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid richtet sich die nunmehrige Berufung. Es wird darin ausgeführt, daß der Ehegatte der Berufungswerberin und ihre Tochter am 27. April 1993 mündlich bei der Behörde Einwände in ihrem Namen erhoben haben und dies einen mündlichen Einspruch darstelle. Der schriftliche Einspruch wurde am 7. Mai 1993 zur Post gegeben.

3. Die Berufung wurde beim Amt der Landesregierung, Agrarund Forstrechtsabteilung, eingebracht und von dort an den unabhängigen Verwaltungssenat zuständigkeitshalber weitergeleitet. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und in einer Stellungnahme mitgeteilt, daß es richtig sei, daß Herr W und seine Tochter bei der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. vorgesprochen haben. Es wurde ihnen erklärt, daß gemäß § 10 Abs.4 AVG zur Erhebung eines Einspruches für die Berufungswerberin eine Vollmacht erforderlich sei. Daraufhin wurde erklärt, daß Frau W schriftlich Einspruch erheben werde.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den vorgelegten Verwaltungsakt Einsicht genommen; da sich die Berufung lediglich auf die rechtliche Beurteilung der Rechtzeitigkeit bezieht und eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich von derBerufungswerberin verlangt wurde, konnte eine solche gemäß § 51e Abs.2 VStG unterbleiben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

Die oben zitierte Strafverfügung wurde laut Zustellnachweis am 22. April 1993 von der Beschuldigten und nunmehrigen Berufungswerberin persönlich übernommen und sohin rechtswirksam zugestellt. Die Strafverfügung enthält eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung.

Gemäß der zitierten Gesetzesstelle kommt das Einspruchsrecht nur der Beschuldigten zu. Diese hat daher selbst in eigenem Namen den Einspruch zu erheben.

Eine Vertretung durch eigenberechtigte Personen ist gemäß § 10 Abs.1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG zulässig, wenn diese Personen sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen. Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder, Haushaltsangehörige, usw handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten (§ 10 Abs.4 AVG).

Im Grunde dieser Bestimmung ist daher ein mündlicher Einspruch durch den Gatten der Berufungswerberin bzw durch ihre Tochter vom 23. April 1993 nur dann zulässig und rechtswirksam, wenn diese Personen eine schriftliche Vollmacht ausweisen bzw wenn diese Personen amtsbekannte Familienangehörige der Berufungswerberin sind. Wie aber aus der Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. zu entnehmen ist, waren der Herr W bzw die Tochter nicht amtsbekannt, sodaß eine schriftliche Vollmacht zur Erhebung des Einspruches erforderlich gewesen wäre. Es wurden daher diese Personen darauf aufmerksam gemacht, daß die Berufungswerberin einen schriftlichen Einspruch zu erheben habe. Dieser ist auch tatsächlich erfolgt und am 7. Mai 1993 zur Post gegeben worden.

Gemäß § 49 Abs.1 VStG beträgt die Einspruchsfrist zwei Wochen, gerechnet ab der Bescheidzustellung. Diese Einspruchsfrist hat somit mit Bescheidzustellung am 22. April 1993 begonnen und endete am 6. Mai 1993. Der schriftliche Einspruch wurde aber erst am 7. Mai 1993 zur Post gegeben und wurde daher verspätet eingebracht.

Da die Einspruchsfrist eine iSd § 33 Abs.4 AVG durch Gesetz festgesetzte und nicht verlängerbare Frist ist - ein Ermessen hinsichtlich einer Fristerstreckung kommt daher der Behörde nicht zu - , war daher der Einspruch als verspätet zurückzuweisen, ohne daß auf die Sache selbst näher einzugehen war.

Diese Erwägungen lagen auch dem angefochtenen Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde zugrunde und es haftet daher diesem Bescheid keine Rechtswidrigkeit an. Es war daher der angefochtene Bescheid spruchgemäß zu bestätigen.

Schließlich ist zu bemerken, daß die gegenständliche Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid nur deshalb zulässig und richtig eingebracht ist, weil sie gemäß § 61 Abs.4 AVG, welcher auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, bei der in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Zurückweisungsbescheides angegebenen Behörde, nämlich Amt der Landesregierung, eingebracht wurde, obwohl diese Rechtsmittelbelehrung eine unrichtige Angabe über die Behörde enthält. Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht nämlich dem Beschuldigten das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde. Dies trifft auch für verfahrensrechtliche Bescheide zu.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Klempt

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