Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200097/2/Kl/Rd

Linz, 04.11.1993

VwSen - 200097/2/Kl/Rd Linz, am 4. November 1993 DVR.0690392 - &

B e s c h l u ß

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt aus Anlaß der Berufung der B, vertreten durch M gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 28.4.1993, Zl. X-613-1993, wegen Übertretungen nach dem Qualitätsklassengesetz beschlossen:

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung über diese Berufung gemäß § 51 Abs.1 VStG örtlich nicht zuständig.

Begründung:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 28.4.1993, Zl. X-613-1993, wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von insgesamt 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe von neun Tagen) wegen vier Übertretungen nach dem Qualitätsklassengesetz in Verbindung mit der Qualitätsklassenverordnung verhängt, weil sie als gemäß § 9 VStG bestellte verantwortliche Beauftragte (Bereich: Leiterin der "F in der F Betriebsgesellschaft I, D, dafür verantwortlich ist, daß am 3.12.1992 in der erwähnten Filiale Obst feilgeboten und damit in Verkehr gebracht wurde, welches nicht den Bestimmungen des Qualitätsklassengesetzes und der Qualitätsklassenverordnung in näher umschriebener Weise entsprach.

2. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 14. Mai 1993 Berufung eingebracht.

3. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt samt der Berufung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg vorgelegt, welcher die Berufung samt Akt gemäß § 6 AVG an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich weitergeleitet hat, weil nach seiner Ansicht nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat im Sprengel des genannten Verwaltungssenates begangen wurde.

4. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht dem Beschuldigten das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde.

4.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof (vgl. E.v. 3. Mai 1993, Zl. 93/18/0070 uam) wiederholt und unmißverständlich in seinen Erkenntnissen zum Ausdruck brachte, kommt es für den Bereich des VStG in Sachen, die sich auf den Betrieb einer Unternehmung beziehen - und dies trifft auch auf in Filialen gegliederte Unternehmungen zu -, für die örtliche Zuständigkeit der einschreitenden Strafbehörden grundsätzlich nicht auf den Ort an, an dem das Unternehmen betrieben wird (also insbesondere nicht auf den Ort des Filialbetriebes); vielmehr ist gemäß § 27 Abs.1 VStG örtlich die Behörde zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Als Ort, an dem die gebotenen Vorsorgehandlungen unterlassen wurden, ist der Sitz der Unternehmensleitung anzusehen. Die weiters im Spruch enthaltene örtliche Umschreibung der Filiale ist lediglich als ein - wenn auch wesentliches - Sachverhaltselement im Sinne des § 44a Z1 VStG anzusehen. So hat auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.10.1991, Zln. G 187/91, G 269/91, ausgeführt, daß der Tatzuschreibung in örtlicher Beziehung der konkretisierte Tatvorwurf, wie er sich aus den Akten in Verbindung mit der Bescheidbegründung in der Regel notwendig ergäbe, zugrundegelegt werden müsse.

4.3. Im Grunde dieser Judikatur liegt unter Heranziehung der Begründung und der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses (in der Rechtsmittelbelehrung wurde der unabhängige Verwaltungssenat des Landes V genannt), sowie des gesamten Aktes - bereits die Anzeige wurde von der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis an die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn gemäß § 27 VStG (Tatortbehörde) abgetreten - klar auf der Hand, daß als Tatort der Sitz des Unternehmens, also D, zugrundelag.

Dem Verfahren erster Instanz und der Rechtsmittelbelehrung entsprechend wurde daher auch die Berufung dem nach Meinung der Erstbehörde (nach dem Tatort) zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat des Landes V vorgelegt.

4.4. Da die Rechtswirkungen einer Weiterleitung gemäß § 6 AVG unabhängig davon eintreten, ob sie rechtens erfolgt ist (VwGH 3.4.1989, 89/10/0085), und aufgrund der obigen Ausführungen der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich sich nicht für zuständig erachtet, war dies spruchgemäß festzustellen. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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