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des Landes Oberösterreich
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VwSen-200098/4 /Gu/Rt

Linz, 29.11.1993

VwSen - 200098/4 - /Gu/Rt Linz, am 29. November 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine zweite Kammer unter dem Vorsitz des Dr. Kurt Wegschaider sowie durch den Berichter Dr. Hans Guschlbauer und den Beisitzer Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Prof. Dipl.-Ing. K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 14. Mai 1993, Agrar96/150/1993/B, wegen Übertretung des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 zu Recht:

Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt. Das Wort "jedenfalls" vor dem Datum "4. Februar 1992" hat zu entfallen.

Rechtsgrundlage: § 37 Abs.2 Z.5 O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982, LGBl.Nr. 80, zuletzt geändert durch Landesgesetz LGBl.Nr. 129/1991 i.V.m. dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 22. April 1988, N-450502, und dem Bescheid der o.ö. Landesregierung vom 17. Jänner 1989, N-450003-4358-I/Mö-1989, § 19 VStG, § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG, § 51e Abs.2 VStG.

Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von 4.000,-- S binnen zwei Wochen nach Zustellung bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, ihrem bescheidmäßigen Auftrag (Spruchabschnitt III.) vom 22. April 1988, N-450502 - die auf dem Grundstück Nr. KG. W, Gemeinde L, in der 500 m-Uferschutzzone des N gelegene Gerätehütte mit eingebautem WC, sowie die Begrenzung dieses Grundstückes Nr. in der Form einer Hecke und eines Zaunes nach Maßgabe des bestätigenden, eine neue Leistungsfrist bis 31. März 1989 festsetzenden Bescheides der o.ö. Landesregierung vom 17. Jänner 1989, N-450003-4358-I/Mö-1989 - bis 4. Februar 1993 nicht nachgekommen zu sein und dadurch § 37 Abs.2 Z.5 O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982 in Verbindung mit den vorzitierten Bescheiden begangen zu haben.

Hiefür wurde ihm eine Geldstrafe von 20.000,-- S (im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen) und ein Verfahrenskostenbeitrag von 2.000,-- S auferlegt.

Eine Überprüfung durch das Gendarmeriepostenkommando P habe am 4. Februar 1993 ergeben, daß die Aufträge nicht erfüllt worden sind. Die Erstinstanz stützt die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses auf die Rechtskraft ihres administrativen Auftrages und die tatsächliche offenkundige Nichterfüllung.

Feststellungen über eingewendete Änderung der Landschaftsverhältnisse betreffend das Grundstück Nr., KG. W, seien nicht Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens und demnach auch nicht geeignet, den Beschuldigten zu entlasten.

Mangels Angaben über das monatliche Nettoeinkommen wurde dieses von der ersten Instanz mit 30.000,-- S geschätzt, der Beschuldigte als vermögend eingestuft und das Nichtvorliegen von Sorgepflichten angenommen.

Ausgehend von einem Strafrahmen bis zu 100.000,-- S sei eine erhebliche Schädigung des an der Erhaltung des Landschaftsbildes im Seeuferschutzbereich bestehenden öffentlichen Interesses gegeben. Als straferschwerend wurde die Nichterfüllung der Vorschreibung seit vier Jahren, als strafmildernd hingegen die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit angenommen.

In seiner rechtzeitig erhobenen Berufung bekämpft der rechtsfreundlich vertretene Rechtsmittelwerber das Straferkenntnis dem gesamten Inhalt nach und auch hinsichtlich der Strafhöhe.

Er macht hiezu im wesentlichen geltend, daß er bereits wiederholt darauf hingewiesen hätte, daß sich die Umstände, die zum Zeitpunkt der Zustellung des Titelbescheides vom 22. April 1988 bestanden hätten, in der Zwischenzeit so wesentlich geändert hätten, daß zum heutigen Zeitpunkt kein gleichlautender Bescheid mehr erlassen werden könnte.

Er verweist auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juni 1991 (89/10/0078, 89/10/0077) und beruft sich im Hinblick auf die Begründung dieser Erkenntnisse auf die Beweiskraft des von ihm beigebrachten Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. H, der die wesentliche Frage behandelt habe, wie weit sich die Landschaftsverhältnisse betreffend das Grundstück Nr., KG. W, geändert hätten und ob sich Auswirkungen durch die Errichtung und den Bestand eines Holzhäuschens samt Geräteschuppen auf das Landschaftsbild ergeben hätten. Damit habe sich die Behörde nicht auseinandergesetzt.

Bei richtiger rechtlicher Würdigung hätte die Behörde erster Instanz auf dieses Vorbringen näher eingehen müssen. § 1 Abs.2 VStG bestimme ausdrücklich, daß sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht richtet, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des ersten Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger ist. Daraus ergibt sich, daß ein Täter nicht mehr bestraft werden darf, wenn die ihm zur Last gelegte Tat im Zeitpunkt der Fällung des Bescheides erster Instanz überhaupt nicht mehr strafbar war (Ringhofer, Verwaltungsverfahren, II., E 14, 16, 17 zu § 1/2 VStG und die dort zitierten Entscheidungen des VwGH).

Was die Höhe der über ihn verhängten Geldstrafe anlange, so entspreche diese keineswegs dem Unrechtsgehalt der ihm vorgeworfenen Tat. Er vertraue darauf, daß nun nach Einholung und Vorlage des Gutachtens des Dr. S ein anderes Ergebnis erzielt werde, und dadurch auch die Tat anders beurteilt werde, als im Fall einer absichtlichen Mißachtung eines behördlichen Auftrages ohne Aussicht auf Änderung der rechtlichen Beurteilung eines Tatbestandes. Die verhängte Geldstrafe sei daher weit überhöht.

Der Rechtsmittelwerber beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben, das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu, die verhängte Geldstrafe entsprechend herabzusetzen.

Da entscheidungsrelevant nur Rechtsfragen zur Beurteilung heranstanden, konnte dies ohne mündliche Verhandlung erfolgen.

Fest steht, daß die administrative Verfügung der Bezirkshauptmannschaft Braunau, die Gerätehütte mit eingebautem WC auf Grundstück Nr. , KG. W, sowie die Grundstücksbegrenzung in Form einer Hecke und eines Zaunes zu entfernen, rechtskräftig ist und die Frist für die Entfernung kraft Berufungsbescheid der o.ö. Landesregierung vom 17. Jänner 1989, N-450003-4358-I/Mö-1989, mit 31. März 1989 abgelaufen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Juni 1991, 89/10/0078, den Entfernungsauftrag und die Fristsetzung nicht als rechtswidrig erkannt.

In der Berufung ist nicht bestritten worden, daß die Beseitigung bis 4. Februar 1993 nicht erfolgt ist.

In der Berufung wird auch nicht geltend gemacht, daß die Objekte geändert oder situationsmäßig verschoben worden seien.

Anders als in einem durch einen Antrag eines Bewilligungswerbers ausgelösten naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren, in dem es als Prozeßvoraussetzung hinsichtlich der Sachlage, bezogen auf ein Wohnobjekt, zu prüfen galt, ob hinsichtlich des Wohnobjektes selbst nach Gestalt und Größe sowie Situierung und der umgebenden Landschaft im Hinblick auf ein früher abgeführtes Verfahren eine Änderung eingetreten ist, ist Sachlage in einem Verwaltungsstrafverfahren (betreffend einen zu entfernenden, vom Wohnhaus getrennt errichteten, Geräteschuppen, sowie eine Hecke und einen Zaun), ob eine bestimmte Person (Beschuldigter) eine unter Verwaltungsstrafdrohung gestellte Handlung bzw. Unterlassung begangen hat oder nicht.

So betrachtet vermochte das angesprochene Gutachten des Prof. Dr. S weder die fehlende naturschutzbehördliche Bewilligung zu ersetzen, noch die Rechtskraft des behördlichen Auftrages hinauszuschieben, noch darzutun, daß die Entfernung des Objektes bzw. der Gegenstände unmöglich wäre.

Bezüglich der vom Beschuldigtenvertreter zitierten Judikatur zu § 1 Abs.2 VStG ist zu vermerken, daß darin, wie dies ohnehin aus der zitierten gesetzlichen Bestimmung ausdrücklich zu entnehmen ist, nur die Änderung der Rechtslage näher beschrieben wird.

Daß aber im vorgeworfenen Unterlassungszeitraum bzw. nach Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses eine Änderung der angezogenen Strafnormen, was Strafbarkeit oder Höhe der Strafdrohung anlangt, eingetreten sei, vermag der Berufungswerber nicht darzutun und ist auch tatsächlich nicht gegeben.

Die Pflicht zur Erfüllung der administrativen Verfügungen war rechtskräftig aufgetragen. Die Aufträge wurden innerhalb der gesetzten Frist nicht erfüllt.

Gemäß § 37 Abs.2 Z.5 O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100.000,-- S zu bestrafen, wer einer besonderen administrativen Verfügung gemäß § 39 nicht nachkommt oder dieser zuwiderhandelt. Bei den in Rede stehenden Entfernungsaufträgen handelte es sich um eine solche besondere administrative Verfügung.

Der Beschuldigte hat den Tatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt.

Die Tatsache, daß der Beschuldigte sich auch nach dem den Entfernungsauftrag bestätigenden Spruch des Verwaltungsgerichtshofes nicht gebeugt hat, rechtfertigt die Annahme, daß er die Entfernung absichtlich unterlassen hat.

Nachdem auch die subjektive Tatseite erfüllt ist, war der Schuldspruch gerechtfertigt.

Bezüglich der Strafbemessung ist gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen ist in § 37 Abs.2 Einleitungssatz, O.ö. NSchG 1982 geregelt und beträgt an Geldstrafe bis zu 100.000,-- S.

Die Einkommens- und persönlichen Verhältnisse wurden auch in der Berufung nicht in Zweifel gezogen und stellen sich mit einem monatlichen Einkommen von 30.000,-- S, dem Vorhandensein von Grundstücksbesitz und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten nicht anders dar, als sie von der ersten Instanz angenommen wurden.

Zutreffend hat die erste Instanz auch die lange Dauer der Unterlassung im Hinblick auf § 33 Abs.1 StGB als besonderen Erschwerungsgrund gewertet. Angesichts dieser Tatsache hatte der vorliegende Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kein besonderes Gewicht.

Neben der Schädigung des an der Erhaltung des Landschaftsbildes im Seeuferschutzbereich bestehenden öffentlichen Interesses, war jedoch bei der Strafbemessung die Bewertung der subjektiven Tatseite von besonderem Gewicht. Nachdem der Beschuldigte die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes beharrlich negiert und ein hohes Maß an deliktischer Energie dokumentiert, ist zum Brechen der schädlichen Neigung ein hohes Strafübel geboten. Nachdem die erste Instanz die Ersatzfreiheitsstrafe angemessen, den Geldstrafrahmen jedoch nur bis zu einem Fünftel ausgeschöpft hat, konnte ihr kein Ermessensmißbrauch angelastet werden und schützt den Beschuldigten nur das Verbot der reformatio in peius im Berufungsverfahren vor einer höheren Geldstrafe.

Die Bestätigung des angefochtenen Straferkenntnisses hat auf der Kostenseite zur Folge, daß der Rechtsmittelwerber zwanzig Prozent der bestätigten Geldstrafe - somit 4.000,-- S - als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für die zweite Kammer des O.ö. Verwaltungssenates: Der Vorsitzende:

Dr. Wegschaider 6

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