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des Landes Oberösterreich
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VwSen-200100/2/Gu/Atz

Linz, 23.08.1993

VwSen - 200100/2/Gu/Atz Linz, am 23. August 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des S gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 26. Mai 1993, N96/12/3-1992/Ma/Ber, wegen Übertretung des O.ö. Naturund Landschaftsschutzgesetzes 1982 zu Recht:

Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 51e Abs.1 1. Teilsatz VStG, § 31 Abs.1 und 2 VStG, §§ 4 Abs.1 Z.1 und 37 Abs.2 Z.1 O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982, § 45 Abs.1 Z.3 VStG, § 66 Abs.1 VStG.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, außerhalb einer geschlossenen Ortschaft und ohne daß für dieses Gebiet ein rechtskräftiger Bebauungsplan vorgelegen sei, auf dem Grundstück Nr. , KG Finklham, eine Hütte im Ausmaß von ca. 4,6 m x 3,15 m und einer Höhe von ca. 2,5 m errichtet zu haben, welche zumindest seit Herbst 1986 besteht, obwohl dafür keine entsprechende naturschutzrechtliche Bewilligung vorliege.

Wegen Verletzung der §§ 4 Abs.1 Z.1 und 37 Abs.2 Z.1 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) und ein Verfahrenskostenbeitrag von 200 S ausgesprochen. In seiner rechtzeitig auch gegen das obzitierte Straferkenntnis gerichteten Berufung, welche weitschweifige Ausführungen enthält, begehrt der Rechtsmittelwerber im wesentlichen wegen der Sache nicht bestraft zu werden.

Im seinerzeitigen Einspruch vom 1.10.1992, welcher sich gegen eine Strafverfügung richtete, die dem Straferkenntnis vorausging, hatte der Rechtsmittelwerber Verfolgungsverjährung geltend gemacht.

Diesen Einwand hat die Strafbehörde erster Instanz in ihrem Straferkenntnis wohl aufgezeigt, sich jedoch damit nicht auseinandergesetzt.

Dem kommt jedoch entscheidungsrelevante Bedeutung zu.

Gemäß § 4 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 bedürfen Bauvorhaben im Sinne des § 41 Abs.1 lit.a d der O.ö. Bauordnung, abgesehen davon, wenn sie in einer geschlossenen Ortschaft oder in einem Gebiet ausgeführt werden sollen, für das ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 19 O.ö. Raumordnungsgesetz) vorhanden ist zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde.

Gemäß § 37 Abs.2 Z.1 O.ö. NschG 1982 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, wer bewilligungspflichtige Vorhaben (§ 4) ohne Bewilligung ausführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält, sofern nicht Abs.3 Z.3 anzuwenden ist.

Die Verwaltungsübertretung ist somit als einfaches Begehungsdelikt formuliert. Der Lauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 31 Abs.2 VStG beginnt daher mit Ausführung (jedenfalls aber mit Beendigung) der Baumaßnahme.

Nachdem das Bestehen des Objektes bereits im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit Herbst 1986 beschrieben wurde, ist angesichts der erst im Jahr 1992 erfolgten Verfolgungshandlung zwischenzeitig Verjährung eingetreten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Dies hat jedoch keinen Einfluß auf den Gang eines Administrativverfahrens, welches auf die Herstellung des vor der Bauführung herrschenden Zustandes in der Natur abzielt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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