Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400569/4/Gf/Km

Linz, 11.04.2000

VwSen-400569/4/Gf/Km Linz, am 11. April 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde des S I, vertreten durch RA Dr. B W, wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Schärding zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen; gleichzeitig wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bezirkshauptmann von Schärding) Kosten in Höhe von 565,00 Schilling (entspricht  41,06 Euro) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 4 AVG; § 73 Abs. 4 FrG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, ist am 31. Dezember 1999 von Italien kommend ohne Reisepass und ohne gültigen Sichtvermerk nach Österreich eingereist. Bei dem Versuch, am 1.1.2000 nach Deutschland auszureisen, wurde er von Bayerischen Grenzkontrollbeamten angehalten und in der Folge der belangten Behörde vorgeführt.

1.2. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 3. Jänner 2000, Zl. Sich41-2-2000, wurde über den Rechtsmittelwerber die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in die Justizanstalt Ried sofort vollzogen.

1.3. Im Zuge einer persönlichen Einvernahme am 7. Jänner 2000 wurde dem Beschwerdeführer eröffnet, dass die belangte Behörde über ihn ein dreijähriges Aufenthaltsverbot zu verhängen beabsichtigt und er in der Folge entweder nach Italien oder Pakistan abgeschoben werden soll; in diesem Zusammenhang äußerte der Rechtsmittelwerber den Wunsch, nach Italien abgeschoben zu werden, da sich dort gegenwärtig der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen befinde.

1.4. Mit Schreiben vom 15. Februar 2000, Zl. Sich41-2-2000, hat die belangte Behörde das Bundesministerium für Inneres ersucht, für den Beschwerdeführer eine Übernahmserklärung durch die italienischen Behörden zu erwirken.

1.5. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom selben Tag, Zl. Sich41-2-2000, wurde über den Rechtsmittelwerber ein dreijähriges, infolge des gleichzeitigen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung sofort vollstreckbares Aufenthaltsverbot verhängt.

1.6. Am 29. Februar 2000 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich von der Verlängerung der Schubhaft in Kenntnis gesetzt.

1.7. Mit seiner am 6. April 2000 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangten und auf § 72 des Fremdengesetzes 1997, BGBl.Nr. I 75/1997, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 86/1998 (im Folgenden: FrG), gestützten Beschwerde wendet sich der Rechtsmittelwerber gegen seine bisherige und weitere Anhaltung in Schubhaft.

2.1. Im oben unter 1.2. angeführten Schubhaftbescheid führt die belangte Behörde begründend aus, dass der Beschwerdeführer über keine gültigen Reisedokumente verfüge und daher seine Identität nicht geklärt sei. Bei dieser Sachlage bestehe auch die Gefahr, dass er sich andernfalls unschwer dem behördlichen Zugriff entziehen und damit die fremdenpolizeilichen Maßnahmen vereiteln könne.

2.2. Dagegen bringt der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen vor, dass er bis zu seiner Aufgreifung in Italien einer geregelten Arbeit nachgegangen und somit durchaus in der Lage sei, die finanziellen Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes aufzubringen. Im Übrigen sei aufgrund der notorischen Überlastung der italienischen Behörden nicht zu erwarten, dass diese rechtzeitig eine Übernahmserklärung ausstellen.

Daher wird die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schubhaftverhängung sowie der weiteren Anhaltung in Schubhaft beantragt.

2.3. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch abgesehen.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Schärding zu Zl. Sich41-2-2000; da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 73 Abs. 2 Z. 1 FrG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 72 Abs. 1 FrG hat u.a. derjenige, der unter Berufung auf das FrG angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit dieser Anhaltung anzurufen.

Nach § 61 Abs. 1 FrG können Fremde u.a. zu dem Zweck in Schubhaft angehalten werden, um die Abschiebung zu sichern, wobei die Behörde gemäß § 69 Abs. 1 FrG generell verpflichtet ist, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert; länger als 2 Monate darf die Schubhaft nur in besonderen Fällen aufrechterhalten werden.

4.2.1. Im gegenständlichen Fall ist allseits unbestritten, dass der Rechtsmittelwerber im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme weder über einen Reisepass noch über einen gültigen Einreisetitel (Visum) verfügte; seine Identität konnte daher nicht zweifelsfrei geklärt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigte schon allein dieser Umstand die Schubhaftverhängung (vgl. z.B. jüngst VwGH v. 9.7.1999, 99/02/0066).

4.2.2. Erst seit der Vorlage des Reisepasses und einer entsprechenden kriminaltechnischen Untersuchung am 7. Februar 2000 (vgl. den im Akt der BH Schärding erliegenden Untersuchungsbericht der BPD Linz vom 7. Februar 2000, II-KD/21/00-Maur) steht die Identität des Beschwerdeführers fest. Dies vermag aber an der für ihn ungünstigen Prognose, dass er sich im nunmehrigen Wissen um die zu erwartenden fremdenpolizeilichen Maßnahmen - ihm wurde bereits im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am 7. Jänner 2000 eine Abschiebung (nach Italien oder in seinen Heimatstaat Pakistan) angekündigt (vgl. die Niederschrift der BH Ried vom 7. Jänner 2000, Zl. Sich41-35/2000, S. 3) - diesen zu entziehen oder er zumindest versuchen könnte, sie zu erschweren, nichts zu ändern.

4.2.3. Wenn der Rechtsmittelwerber schließlich einwendet, dass seine Schubhaft deshalb unverhältnismäßig lange i.S.d. § 69 Abs. 1 FrG dauere, weil nicht zu erwarten sei, dass Italien zeitgerecht eine Übernahmeerklärung ausstelle, sich die belangte Behörde aber sowohl eine Verfahrensverzögerung durch das BMI als auch durch die italienischen Behörden zurechnen lassen müsse, so übersieht er zum einen, dass er selbst den ausdrücklichen Wunsch geäußert hat, nicht in seinen Heimatstaat, sondern nach Italien abgeschoben zu werden (vgl. wiederum die Niederschrift der BH Ried vom 7. Jänner 2000, Zl. Sich41-35/2000, S. 3). Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass das BMI im Rahmen der Amtshilfe gemäß Art. 22 B-VG tätig wird und grundsätzlich (von informellen Urgenzschreiben abgesehen) weder diesem noch der belangten Behörde eine Ingerenzmöglichkeit auf die Handlungsweise der Behörden des italienischen Staates zukommt. Davon ausgehend, dass das entsprechende - und zeitgerechte - Ansuchen der belangten Behörde an das BMI vom 15. Februar 2000 datiert, kann der Oö. Verwaltungssenat aber nicht finden, dass es als unverhältnismäßig lange anzusehen wäre, wenn die Übernahmeerklärung zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht vorliegt, geschweige denn, dass dies bereits als ein untrügerisches Anzeichen dafür gewertet werden müsse, dass diese Erklärung überhaupt nicht abgegeben werden wird.

4.3. Aus allen diesen Gründen war daher die gegenständliche Beschwerde gemäß § 67c Abs. 4 AVG abzuweisen; darüber hinaus war gemäß § 73 Abs. 4 FrG festzustellen, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt unter den gegebenen Umständen die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen - insbesondere, solange der Beschwerde gegen den Ausweisungsbescheid nicht auch die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird - weiterhin vorliegen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis waren der belangten Behörde gemäß § 79a Abs. 3 AVG i.V.m. § 1 Z. 3 der AufwandersatzV-UVS Kosten in Höhe von 565 S (Vorlageaufwand; eine Gegenschrift wurde nicht erstattet) zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. G r o f

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