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VwSen-200113/2/Gu/Atz

Linz, 26.01.1994

VwSen-200113/2/Gu/Atz Linz, am 26. Jänner 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des J S gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 13. September 1993, Zl. N/1017/1992-Em, wegen Übertretung des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes zu Recht:

Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß im Spruch nach dem Datum "seit 1. September 1992" die Worte "bis 12. November 1992" unterlassen, ... eingefügt wurden.

Die verhängte Strafe und Ersatzfreiheitsstrafe sowie der Verfahrenskostenbeitrag werden bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 24 VStG, § 37 Abs. 2 Z.5 O.ö. NSchG 1982 i.V.m. Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 23.1.1990, N/28/1989-Sen i.d.F. des Bescheides der o.ö.

Landesregierung, Zl. N-100910/6-I/Ko-1992 vom 20.5.1992, § 19 VStG, § 51e Abs. 2 VStG.

Der Berufungswerber hat gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG einen Beitrag von 400 S zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, es seit 1. September 1992 unterlassen zu haben, die auf dem Grundstück Nr. , KG. U errichtete bewilligungspflichtige Fischerhütte zu entfernen, obwohl ihm dies mit dem naturschutzbehördlichen Auftrag vom 23.1.1990, N/28/89, in der Fassung des Bescheides der o.ö.

Landesregierung, N-100910/6-I/Ko-1992 vom 20.5.1992 aufgetragen worden sei und somit einer besonderen administrativen Verfügung gemäß § 39 O.ö. NSchG 1982 nicht nachgekommen zu sein. Wegen Verletzung des § 37 Abs. 2 Z.5 O.ö. NSchG 1982 i.V.m. den vorzitierten Bescheiden wurde über ihn eine Geldstrafe von 2.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden und ein Verfahrenskostenbeitrag von 200 S auferlegt.

Die Behörde erster Instanz hat in ihrer Begründung im wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich der Rechtfertigung des Beschuldigten die Entfernung nicht fristgerecht bewirken zu können, aufgrund des Umstandes, daß der Bescheid der o.ö.

Landesregierung vom Beschuldigten am 3. Juni 1992 nachweislich übernommen wurde, sehrwohl Zeit für die Beseitigung der Hütte gewesen wäre.

Auch die Erklärung, die Hütte in eine Gerätehütte abzuändern könne nicht entschuldigen.

In seiner rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung macht der Rechtsmittelwerber, ähnlich wie bereits im ordentlichen Verfahren vor der ersten Instanz, geltend, daß ihm der Vorwurf der Landschaftsstörung unverständlich erscheine und daß er sich keiner Fahrlässigkeit bewußt fühle, nachdem er einen Sachbearbeiter der ersten Instanz ohnedies verständigt hätte, daß er die Hütte auf einen landwirtschaftlichen Zweckbau im Grünland, und zwar im Jänner 1993, umgeändert habe. Die Definition des § 41 Abs.1 lit.a der O.ö.

Bauordnung spreche von einer Bewilligungspflicht bei Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden eben nur dann, wenn im Sinn des Absatzes 2 lit.b leg.cit. ein überdachter Bau mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 1,5 m vorliege.

Es handle sich nur um eine Futter- und Gerätehütte und um kein Wochenendhaus. Dadurch sei keine Baubewilligung notwendig.

Bezüglich der Strafhöhe wendet er ein, daß er als Handelsangestellter gehalts- und freizeitmäßig sehr gebunden sei.

Nachdem er ein neues Haus gebaut habe und Kreditrückzahlungen an Land und Oberbank von je insgesamt 450.000 S zu leisten habe, seine Frau kein Einkommen besitze und er eine Tochter im Alter von 12 Jahren zu versorgen habe, bringt er sinngemäß zum Ausdruck, daß die Strafe zu hoch ausgefallen ist und beantragt die Aufhebung der "Strafverfügung".

Nachdem nicht bestritten ist, daß der Auftrag auf Beseitigung des Objektes i.d.F. der vorzitierten Bescheide seit 31. August 1992 bis zur Verfolgungshandlung, nämlich der Strafverfügung vom 12. November 1992 nicht erfüllt war, war insoweit die Tatzeit abzugrenzen, im übrigen aber ohne daß eine mündliche Verhandlung erforderlich war, die rechtliche Würdigung zu treffen. Unbestritten ist, daß die Entfernung der Hütte innerhalb der Frist nicht geschah. Dies allein stellt § 37 Abs. 2 Z.5 O.ö. NSchG 1982 unter Strafe.

Der Berufungswerber irrt, wenn er meint, daß er durch eine Änderung des Verwendungszweckes des Baues von einem Wochenendhaus in eine Gerätehütte dem Entfernungsauftrag entsprochen habe, in dem kein baubehördlich bewilligungspflichtiges Gebäude mehr vorliege.

Ungeachtet ob ein Bau - sohin ein von Menschenhand angelegtes Gebilde, zu dem technische Kenntnisse erforderlich sind und das aufgrund einer mindestens lichten Höhe von 1,5 m zur Begehung bestimmt und überdacht ist, im Grünland oder im Bauland aufgeführt werden soll, ist vor der Ausführung eine Baubewilligung erforderlich. Überdies bedarf es immer einer naturschutzbehördlichen Bewilligung, wenn dieser Bau - um es zu wiederholen - ungeachtet seiner Zweckwidmung - außerhalb einer geschlossenen Ortschaft oder eines von einem rechtswirksamen Bebauungsplan erfaßten Gebiet errichtet werden soll.

Nachdem das Nichtvorliegen einer geschlossenen Ortschaft oder eines Gebietes, für das ein rechtswirksamer Bebauungsplan vorliegt, unstrittig ist, des weiteren der Rechtsmittelwerber keine naturschutzbehördliche Bewilligung für die Tatzeit nachweisen konnte, wodurch der naturschutzbehördliche Auftrag als inhaltlich überholt angesehen hätte werden können, ist der Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht vom Beschuldigten erfüllt worden und wird diesbezüglich auch noch ausdrücklich auf die zutreffendenen Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Bei der Strafbemessung ist der belangten Behörde angesichts des bestehenden Geldstrafrahmens bis zu 100.000 S kein Ermessensfehler unterlaufen, wenn sie diesen Strafrahmen nur mit zwei Prozent ausgeschöpft hat.

Nachdem die persönlichen Verhältnisse bezüglich eines Nettoeinkommens von 14.000 S monatlich und der Sorgepflicht für Gattin und ein Kind der Besitz eines Einfamilienhauses gemeinsam mit der Ehegattin und die darauf lastenden Schulden von rund 800.000 S in Anknüpfung an die Rechtfertigung des Beschuldigten vor der Behörde am 27.11.1992 im darauffolgenden Straferkenntnis vom 13. September 1993 berücksichtigt wurden, dagegen aber einerseits die Auswirkungen, nämlich des Bestehenlassens der zu Unrecht aufgeführten Hütte nicht bedeutungslos und keine Einsicht in das Unrechtmäßige der Tat auch nach der seinerzeitigen Anrufung der Oberbehörde im seinerzeitigen Administrativverfahren gegeben ist, konnte von einer Bestrafung nicht abgesehen werden und war somit das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

Dies hatte auf der Kostenseite zu Folge, daß aufgrund der Erfolglosigkeit der Berufung vom Rechtsmittelwerber 20 % der verhängten Geldstrafe als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten sind (§ 64 Abs. 1 und 2 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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