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des Landes Oberösterreich
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VwSen-200114/4/Gu/Atz

Linz, 11.04.1994

VwSen-200114/4/Gu/Atz Linz, am 11. April 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung der M P gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5.10.1993, Zl. Agrar-96/33-1993/Vz, wegen Übertretungen des Qualitätsklassengesetzes verhängten Strafen, zu Recht:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die zum Tatbestand des lit.a des angefochtenen Straferkenntnisses (zu kleines Etikett) verhängte Geldstrafe wird auf 200 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden und der Verfahrenskostenbeitrag auf 20 S herabgesetzt.

Rechtsgrundlage:

§ 51e Abs. 2 VStG, § 9 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 lit.a Qualitätsklassengesetz iVm § 5 Abs. 9 Qualitätsklassenverordnung, BGBl.Nr. 431/1992, § 19 VStG.

Die zum Tatbestand lit.b des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Strafe (Verwendung des Ausdruckes "keine Käfigeier") wird bestätigt.

Die Rechtsmittelwerberin hat diesbezüglich einen Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren im Betrage von 200 S an den O.ö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 51e Abs. 2 VStG, § 9 Abs. 3 und § 26 Abs. 1 lit.a Qualitätsklassengesetz iVm § 6 Abs. 1 der Qualitätsklassenverordnung für Hühnereier, BGBl.Nr. 431/1992, § 19 VStG, § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 5.10.1993, Agrar-96/33-1993/Vz, die Rechtsmittelwerberin schuldig erkannt, laut Lieferschein vom 29.6.1993 zwei Kartons Eier à 360 Stück an die Konditorei K , H , B , geliefert zu haben, wobei a) die an der Außenseite der Kartons angebrachte Etikette nicht die vorgeschriebene Größe von 60 cm2 aufgewiesen habe und b) der nicht gestattete Ausdruck "keine Käfigeier" angeführt gewesen sei.

Wegen Verletzung des § 9 Abs. 1 iVm § 26 Abs. 1 lit.a des Qualitätsklassengesetzes, BGBl.Nr. 382/1991 iVm § 5 Abs. 9 der Qualitätsklassenverordnung, BGBl.Nr. 431/1992 und andererseits wegen Verletzung des § 9 Abs. 3 iVm § 26 Abs. 1 lit.a des Qualitätsklassengesetzes iVm § 6 Abs. 1 der Qualitätsklassenverordnung für Hühnereier, BGBl.Nr. 431/1992 wurden ihr zwei Geldstrafen im Betrag von je 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen je 48 Stunden) und Verfahrenskostenbeiträge von zweimal 100 S auferlegt. In ihrer rechtzeitig nur gegen die Höhe der verhängten Strafen eingebrachten Berufung macht die Rechtsmittelwerberin geltend, daß bezüglich der persönlichen Verhältnisse einerseits ihr Gatte aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ein Dienstverhältnis habe lösen müssen, sie selbst Krankenschwester sei und einmal pro Woche Nachtdienst mache. Zwei von den drei Kindern seien noch im Studium, für die sie noch sorgepflichtig seien. Bei der Belieferung der Abnehmerbetriebe hätten noch nie Anstände bzw. Schwierigkeiten bezüglich der Qualitätsanforderungen bestanden. Die gelieferten Eier hätten qualitätsmäßig ohnedies entsprochen. Im Verhältnis zur Etikettiermaschine, die mechanisch kleine Pickerl auswirft, sei die händische Anbringung einer großen Etikette umständlich. Eine Konsumentenschädigung durch Verwendung des kleinen Etiketts sei nicht gegeben gewesen.

Sie sei die Erste gewesen, die die Hennen nicht in Käfigen gehalten habe, obwohl sie seinerzeit dafür noch belächelt worden sei. Erst im Jahre 1991 sei die Qualitätsklassenverordnung novelliert worden. Zu diesem Zeitpunkt seien noch viele Etiketten mit der Aufschrift "keine Käfigeier" vorhanden gewesen. Im übrigen stimme die Herkunft der Eier mit der Bezeichnung überein.

Aus finanziellen Gründen seien die Etiketten noch aufgebraucht worden.

Letztenendes hätte es sich um bekannte, aber immerhin bloße Formfehler ohne Folge für den Konsumenten gehandelt. Unter Bedachtnahme auf die finanziellen Verhältnisse seien die Strafen zu hoch ausgefallen und wird, sofern ein Strafausspruch überhaupt notwendig sei, die Herabsetzung der beiden Strafaussprüche begehrt.

Die Strafrahmen für beide Verwaltungsübertretungen betragen gemäß § 26 Abs. 1, Auslaufsatz des Qualitätsklassengesetzes, sofern die Tat nicht nach anderen Rechtsvorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, in Geld bis zu 30.000 S oder Arrest bis zu sechs Wochen.

Nichts deutet darauf hin, daß eine Straftat vorliegt, die strenger zu ahnden wäre. Es bildet daher der erwähnte Strafrahmen die Grundlage für die Bestrafung.

Davon ausgehend ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 - 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Auf die von der Rechtsmittelwerberin angegebenen persönlichen Verhältnisse hat die erste Instanz in beiden Fakten Rücksicht genommen. Sie hat ferner einschlägige Verwaltungsvorstrafen, es waren dies nach der Aktenlage zwei rechtskräftige, berücksichtigt und andererseits das Geständnis, weil es offenbar für die Wahrheitsfindung bedeutungslos war, nicht als mildernd betrachtet.

Da es sich um Berufsausübungsvorschriften handelt und das verwaltungsstrafrechtliche Einschreiten der ersten Instanz noch nichts gefruchtet hat, konnte auch das Maß der Fahrlässigkeit nicht als undeutend angesehen werden, wodurch auch ein Absehen von einer Bestrafung nicht zulässig war.

Hingegen war der Unrechtsgehalt bezüglich der zu kleinen Etikettierung noch unbedeutender als ihn die erste Instanz angenommen hat, zumal die Eier zusätzlich zur Etikette im geschäftlichen Verkehr mit einem ohnedies aufmerksamen Gewerbetreibenden noch mit Lieferschein begleitet waren.

Diesbezüglich trat daher der Unrechtsgehalt völlig in den Hintergrund und handelt es sich um die bloße Nichtbeachtung einer Formvorschrift.

Anders verhielt es sich bei der Bezeichnung "keine Käfigeier". Im gesteigerten Bewußtsein des Konsumenten ist es gelegen nicht nur zu wissen, ob Eier nicht aus einer Volierenhaltung stammen, sondern ob sie dann entweder aus Bodenhaltung oder aus Freilandhaltung stammen. Die Freilandhaltung bedingt einen noch höheren Aufwand, bringt andererseits weniger Streß der Tiere und eine noch breiter gefächerte Futtergrundlage mit sich, wodurch der Konsument auch bereit ist, hiefür einen höheren Preis zu bezahlen.

Eine genaue Information ist daher notwendig. Das Verwischen derselben durch die bloße Bezeichnung "keine Käfigeier" verletzt daher das Schutzinteresse nicht nur formal.

Aus diesem Grunde war die Strafhöhe bezüglich letzterer Verwaltungsübertretung zu bestätigen.

Aus diesem Grunde war der Berufungswerberin ein Beitrag zu den Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens zu lit.b des angefochtenen Straferkenntnisses im Betrag von 20 % der ausgesprochenen Geldstrafe aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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