Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200119/4/Gu/Atz

Linz, 28.03.1994

VwSen-200119/4/Gu/Atz Linz, am 28. März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung der S G , vertreten durch Dipl.-Ing. H G , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.K., vom 12.10.1993, BauR 22/1992+1 und N 286/1992+1, wegen Übertretung der OÖ.

Bauordnung und Übertretung des OÖ. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, zu Recht:

Das angefochtene Straferkenntnis wird hinsichtlich des naturschutzrechtlichen Teiles (lit.b) behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 iVm § 24 VStG, § 37 Abs. 2 Z.1 iVm § 4 Abs. 1 Z.1 OÖ. Natur- und Landschaftsschutz 1982, § 33 Abs. 1 und 2 VStG, § 44a Z.1 VStG, § 45 Abs. 1 Z.1 VStG, § 51e Abs. 1 VStG.

Diesbezüglich entfallen sowohl für das erstinstanzliche als auch für das Berufungsverfahren die anteiligen Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.K. hat am 12. Oktober 1993 zur Zahl BauR 22/1992+1 und N 286/1992+1 unter einem ein Straferkenntnis erlassen, welches sich an Frau S G , E , W , zu Handen ihres Vertreters Dipl.-Ing. H G richtet und folgenden Spruch aufweist:

"Sie haben als verantwortlicher Bauherr zwischen Mai 1992 und 7. Juli 1992 mit der Errichtung (Neubau) eines Badegebäudes (Badeanlage) auf dem Grundstück-Nr. , EZ , KG und Gemeinde E , begonnen, ohne für dieses bewilligungspflichtige Bauvorhaben a) eine rechtskräftige Baubewilligung zu besitzen und b) ohne eine rechtskräftige Naturschutzbewilligung zu besitzen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu a): § 68 Abs. 1 lit. b iVm. §§ 49 und 41 Abs. 1 lit. a Oö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, i.d.g.F.

zu b): § 37 Abs. 2 Z.1 iVm. § 4 Abs. 1 Z.1 Oö. Natur- u.

Landschaftsschutzgesetz 1982, LGBl. Nr. 80/1982, i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe Ersatzfreiheitsstrafe gemäß zu a): S 5.000,-- 48 Stunden § 68 Abs.2 Oö.

Bauordnung zu b): S 1.000,-- 10 Stunden § 37 Abs.2 Oö. NSchG 1982 Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu zahlen:

zu a): S 500,-zu b): S 100,-Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: S 6.600,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 d VStG)." Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung des Vertreters der Beschuldigten und bekämpft sowohl den Tatvorwurf bezüglich der unbefugten Bauführung als auch die Bauführung ohne rechtskräftige Naturschutzbewilligung und somit den Vorwurf einer Übertretung des Oö. NSchG 1982. Nach der für den O.ö. Verwaltungssenat nach Maßgabe des Einlangens 23. November 1993 geltenden Geschäftsverteilung sind die beiden Fakten getrennt voneinander durch zwei verschiedene Mitglieder gesondert zu behandeln und beurteilen.

Zur Erörterung steht im gegenständlichen Fall nur die Übertretung nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982. In ihrer rechtzeitigen vom Vertreter verfaßten Berufung betreffend den naturschutzrechtlichen Teil macht die Rechtsmittelwerberin im wesentlichen geltend, daß die angegebene Tatzeit Mai 1992 bis 7. Juli 1992 falsch sei. Sie sei auch nicht verantwortlicher Bauherr, sondern Miteigentümerin des Grundstückes. Aus ihren Unterlagen sei klar ersichtlich, daß sie nicht Bauherr war und weder den Auftrag zur Durchführung der Bauarbeiten noch die Bauaufsicht und auch nicht die Abrechnung der Bauarbeiten vorgenommen habe. Sie habe noch während der Bauzeit ihre Miteigentumsanteile übertragen.

Eine gesonderte naturschutzrechtliche Bewilligung sei nicht erforderlich gewesen, weil gemäß § 4 Abs. 2 lit.a Oö. Naturund Landschaftsschutzgesetz 1982 die Baubewilligungsbehörde den allfälligen Bedingungen oder Auflagen der Naturschutzbehörde voll Rechnung trage. Im übrigen wäre auch eine naturschutzrechtliche Bewilligung im Sinn des § 4 Abs. 1 Z.1 O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982 nicht erforderlich gewesen, da das Bauvorhaben in einem Gebiet ausgeführt worden sei, für das ein rechtskräftiger Bebauungsplan vorliege.

Schließlich sei auch die verhängte Strafe nicht dem Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung angemessen.

Dem Straferkenntnis ging an Frau S G am 5. Oktober 1992 zur Zahl BauR-22/1992+1, N-286/1992+1/U, eine Aufforderung zur Rechtfertigung voraus, wobei ihr zur Last gelegt wurde, im Mai 1992 mit der Errichtung einer Solar- und Badeanlage auf dem Grundstück Nr. , EZ , KG und Gemeinde E begonnen zu haben a) b) ohne eine entsprechende Bewilligung nach dem Oö. Natur und Landschaftsschutzgesetz 1982 zu besitzen und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs. 2 Z.1 iVm § 4 Abs. 1 Z.1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982 begangen zu haben.

Nach Empfangnahme des Schriftstückes am 31.10.1992 gab die Beschuldigte die Vollmachtübertragung an Herrn Dipl.-Ing. H G bekannt und rechtfertigte sich dieser namens seiner Mandantin mit der Eingabe vom 13. Dezember 1992 dahingehend, daß für Bauangelegenheiten des Hotels S seit 30 Jahren alleine die von ihm vertretene Mutter S G und sein Vater F G zuständig gewesen seien. Für die Solaranlage liege eine Baubewilligung vor, was gar nicht so selbstverständlich sei, zumal viele Errichter von Solaranlagen keine solchen Bewilligungen besitzen und dennoch in Ruhe gelassen werden. Nach Beischaffung eines Auszuges aus dem Flächenwidmungsplan erließ die erste Instanz das angefochtene Straferkenntnis und ging in dessen Begründung darauf ein, daß aufgrund der Beschreibung des Bausachverständigen vom 15.7.1992 hervorgehe, daß es sich um die Errichtung eines eingeschossigen im Rohbau befindlichen Objektes mit einem Grundriß von 11,40 x 5,80 m handelte, wobei die in Richtung Süden weisende 45 geneigte Dachfläche zur Gänze mit Solarkollektoren versehen war.

Diese konkrete Umschreibung dessen, was die Beschuldigte Frau S G als verantwortliche Bauherrin zwischen Mai 1992 und 7. Juli 1992 an im Hinblick auf das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982 konsenslosen Maßnahmen verwirklicht haben soll und die Umstände, daß dies außerhalb einer geschlossenen Ortschaft und in einem Gebiet erfolgte, für das kein rechtswirksamer Bebauungsplan vorhanden war (letztere Umstände bedeuten die zur Abgrenzung der Tat und für die Strafwürdigkeit bedeutsamen Tatbestandselemente), fehlten in der Verfolgungshandlung vom 5. Oktober 1992, wären aber erforderlich gewesen, um die Verjährung zu unterbrechen. Aus diesem Grunde war es dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bezüglich der vorgeworfenen Übertretung des Oö. NSchG 1982 zu ergänzen.

Es war daher wegen dieses Faktums die Behebung und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens auszusprechen ohne daß es einer mündlichen Verhandlung bedurfte.

Dies brachte auf der Kostenseite mit sich, daß die Rechtsmittelwerberin weder für das erstinstanzliche Verfahren, noch für das Berufungsverfahren Kostenbeiträge zu leisten hat (§ 66 Abs. 1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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