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des Landes Oberösterreich
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VwSen-200121/5/Gu/Ka

Linz, 22.02.1994

VwSen-200121/5/Gu/Ka Linz, am 22. Februar 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Guschlbauer über die Berufung des H S , vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. W und Dr. K , W , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Agrar96-504-1992 vom 1. Oktober 1993, wegen Übertretung des Qualitätsklassengesetzes 1967, zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt.

Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 51e Abs.1 VStG, § 9 Abs.1 VStG, § 26 Abs.1 lit.b Qualitätsklassengesetz 1967, § 45 Abs.1 Z2 VStG, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis dafür verantwortlich gemacht, daß am 9.1.1992 in der B -Filiale in S , G , zwei Sorten Äpfel entgegen der Bestimmungen der Qualitätsklassenverordnung feilgeboten worden seien und ihn deswegen mit einer Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) und mit einem Verfahrenskostenbeitrag von 100 S belegt.

Der findige Vertreter des Berufungswerbers hatte sich nach der Verfolgungshandlung, einer Strafverfügung, zunächst in die Sache eingelassen ohne auf die Verantwortlichkeit einzugehen und hat in Anfechtung des Straferkenntnisses in seiner rechtzeitigen Berufung die Verantwortung für die Tat bestritten.

Nach Aktenvorlage hat die belangte Behörde über Aufforderung bekanntgegeben, daß sie mit H S , dem gewerberechtlichen Geschäftsführer für den im Straferkenntnis zitierten Betrieb verfolgt hat.

Unbestrittenermaßen ist die B Warenhandels AG eine juristische Person. Im Qualitätsklassengesetz fehlt eine Sonderbestimmung, daß etwa der gewerberechtliche Geschäftsführer für die Einhaltung der Qualitätsklassenbestimmungen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei.

Es handelt sich um keine gewerberechtlichen Bestimmungen im engeren Sinn, sodaß als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ nur ein Mitglied des zur handelsrechtlichen Geschäftsführung berufenen Vorstandes hiefür in Betracht kommt. Nachdem diesbezüglich im Strafakt zur Person des H S kein Anknüpfungspunkt aufscheint, war das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn ohne weiteres Verfahren gemäß § 51e Abs.1 VStG einzustellen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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