Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400578/3/Gf/Km

Linz, 30.06.2000

VwSen-400578/3/Gf/Km Linz, am 30. Juni 2000

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Beschwerde der I I B, vertreten durch RA Mag. H T, wegen der Erlassung eines Aufenthaltsverbotsbescheides durch die BPD Wels vom 17. Februar 2000, Zl. IV-FR-38285, beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen und unter einem an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich weitergeleitet.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG; § 6 Abs. 1 AVG.

Begründung:

1. Mit ihrer explizit auf die "§§ 72 ff FrG 1997" gestützten Beschwerde begehrt die Rechtsmittelwerberin die ersatzlose Aufhebung des Bescheides der BPD Wels vom 17. Februar 2000, Zl. IV-FR-38285, mit dem gegen sie ein Aufenthaltsverbot erlassen und sie in der Folge auch abgeschoben worden sei.

2.1. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe weder Angaben über den Zeitpunkt der Zustellung dieses Aufenthaltsverbotsbescheides noch über jenen der Durchführung der Abschiebung macht - wobei die Vermutung dafür spricht, dass der Rechtsbehelf sowohl dann, wenn er als Berufung gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid als auch dann, wenn er als Beschwerde gegen die Abschiebung intendiert war, gemäß § 63 Abs. 5 AVG bzw. § 67c Abs. 1 AVG verspätet sein dürfte - ist sie darauf hinzuweisen, dass nicht der Oö. Verwaltungssenat, sondern gemäß § 94 Abs. 1 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. I 75/1997, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 86/1998 (im Folgenden: FrG), die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich sachlich zuständig ist, über die Berufung gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid zu entscheiden.

2.2. Dass die Rechtsmittelwerberin in Schubhaft angehalten worden ist, wie dies eine Voraussetzung für eine Beschwerde nach § 72 FrG darstellt, wird aber von ihr selbst gar nicht behauptet.

3. Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG wegen sachlicher Unzuständigkeit als unzulässig zurückzuweisen und unter einem nach § 6 Abs.1 AVG an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich weiterzuleiten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. G r o f

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