Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200123/11/Gu/Atz

Linz, 18.03.1994

VwSen-200123/11/Gu/Atz Linz, am 18. März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer nach der über die Berufung des G G jun., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P , wegen Übertretung des Futtermittelgesetzes am 3. März 1994 mündlich ergangenen Berufungsentscheidung zu Recht:

Gemäß § 52a Abs. 1 VStG wird die Entscheidung des O.ö. Verwaltungssenates, mündlich verkündet am 3. März 1994 zur Zahl VwSen-200123/10/Gu/Atz, des Inhaltes, G G jun.

sei als für die G G GesmbH. & Co KG M verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person schuldig, ein am 20.1.1992 von dieser Gesellschaft hergestelltes Futtermittel mit der Bezeichnung S 21/M Schweinemast-Molke 02.06, Reg.Nr. A 11.391, Charge-Nr. 269 (angetroffene Warenmenge 40 Säcke a 30 kg) mit einem Virginiamycingehalt von 3,3 mg/kg entgegen dem im Futtermittelregister eingetragenen, auf der Verpackung aufscheinenden Gehalt von 15 mg/kg feilgeboten zu haben, wobei sich das Futtermittel auf keinem Zwischenlager befunden habe, wobei eine Falschbezeichnung eines wertbestimmenden Bestandteiles gegeben gewesen sei und wofür er wegen Verletzung des § 7 Abs. 2 lit.b iVm § 15 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes 1952 idF der Novelle BGBl.Nr.396/91 iVm § 3 und § 8 Abs. 1 der Futtermittelverordnung in Anwendung des § 15 Abs. 1 FMG mit einer Geldstrafe von 2.000 S (im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag) und zur Zahlung eines erstinstanzlichen Kostenbeitrages von 200 S verpflichtet worden war, a u f g e h o b e n und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich gemäß § 45 Abs. 1 Z.2 iVm § 31 Abs. 2 VStG eingestellt.

Gleichzeitig wird die Behebung des Straferkenntisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 22. Oktober 1993, Agrar96/86/1992/B, sowie die diesbezügliche Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens festgestellt.

Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG, § 52a Abs. 1 VStG, § 66 Abs.

1 VStG, § 31 Abs. 2 iVm § 45 Abs. 1 Z.2 VStG, § 7 Abs. 2 lit.a, § 10 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 Futtermittelgesetz iVm § 8 Abs. 1 und 2 der Futtermittelverordnung und der Futtermittelregisternummer A 11.391.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat am 22. Oktober 1993 zur Zahl Agrar96/86/1992/B ein Straferkenntnis erlassen, welches sich gegen G G jun. richtet und dessen Spruch lautet:

"Am 12.2.1992 wurde in der Zeit von 10.05 bis 12.15 Uhr von einem Aufsichtsorgan der Bundesanstalt für Agrarbiologie im Mischfutterwerk G G GesmbH & Co KG, M , M , eine Futtermittelkontrolle durchgeführt und dabei von dem am 20.1.1992 von der zuvor genannten Firma hergestellten Futtermittel mit der Bezeichnung "S 21/M Schweinemast-Molke" (02.06), Reg.Nr.: A 11.391, Charge Nr. 269 (angetroffene Warenmenge 40 Säcke a 30 kg) eine amtliche Probe (4 Säcke a 30 kg) gezogen. Laut Untersuchungsbefund der Bundesanstalt für Agrarbiologie wies das o.a. Futtermittel einen Virginiamycingehalt von ca. 3.3 mg/kg auf, sodaß der im Futtermittelregister eingetragene Sollgehalt von 15 mg/kg erheblich unterschritten wurde.

Die amtliche Probe wurde im o.a. Betrieb vorgefunden und von einer Ware entnommen, die feilgehalten bzw. auf keinem Zwischenlager lag. Folglich wurde ein Futtermittel feilgeboten, obwohl es nicht die im Register festgehaltene chemische und physikalische Beschaffenheit aufgewiesen hat.

Als verantwortlicher Beauftragter für die Bereiche Futtermittelherstellung und -vertrieb des Mischfutterwerkes G G GesmbH & Co KG M , sind Sie für die aufgezeigte Verwaltungsübertretung im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG 1991 verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 7 Abs. 2 lit.a. 10 Abs. 2 und 15 Abs. 1 Futtermittelgesetz 1952, BGBl.Nr. 97/1952 idgF im Zusammenhalt mit § 8 Abs. 1 und 2 der Futtermittelverordnung 1976, BGBl.Nr. 28/1977 idgF und § 9 Abs. 1 VStG 1991.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Gemäß § 15 Abs. 1 Futtermittelgesetz 1952 Geldstrafe von S 5.000,-falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:

500,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s.

10 % der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich S 200,-angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher S 5.500,--." In seiner rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, daß aufgrund seines Antrages anläßlich der Registrierung des Futtermittels bezüglich der Antibiotika, abgestellt auf die chemische und physikalische Beschaffenheit - hier wahlweise verschiedene Einsatzstoffe genehmigt seien, und zwar Virginiamycin aber auch Zinkbacitracin. Im gegenständlichen Fall sei kurz vorher die Charge gewechselt worden und habe Zinkbacitracin und zwar in ausreichender Menge Verwendung gefunden. Aus Versehen sei der Anhänger auf der Verpackung noch mit Virginiamycin beschriftet worden.

Wenngleich eine Falschbezeichnung vorgelegen sei, so habe es jedenfalls an einer zulässigen chemischen und physikalischen Beschaffenheit in ausreichendem Umfang nicht gemangelt und sei darum die diesbezügliche Bestrafung zu Unrecht erfolgt.

In der mündlichen Verhandlung hat sich ein für die Mischung auch zulässiger Gehalt von Zinkbacitracin und damit eine dem Register entsprechende chemische und physikalische Beschaffenheit des Futtermittels erwiesen.

Nachdem die Falschbezeichnung tatsächlich gegeben war und vom Beschuldigtenvertreter auch nicht in Abrede gestellt wurde, erging unter Neufassung des Spruches ein diesbezüglicher Schuld- und Strafausspruch, und zwar unter dem rechtlichen Gesichtspunkt, daß die Falschbezeichnung in der Verfolgungshandlung der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 26. Mai 1992 und im Straferkenntnis vom 22. Oktober 1993 mitenthalten sei und nur deswegen nicht gesondert geahndet wurde, weil die Falschbezeichnung im Tatvorwurf als dem Grunddelikt konsumiert sei.

Bei genauer Betrachtung des Spruches des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau läßt sich eine Bezugnahme auf den Verpackungsanhängertext nicht herstellen.

Ein Mangel an chemisch und physikalischer Beschaffenheit des feilgebotenen Futtermittel lag nicht vor. Deswegen konnte das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 22. Oktober 1993, Agrar 96/86/1992/B, keinen Bestand haben.

Nachdem die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates eine andere Tat betraf, die zwar vorlag, derentwegen der Rechtsmittelwerber jedoch nicht rechtzeitig verfolgt wurde, hat ihn dies offenkundig in seinen Rechten verletzt und war diese Entscheidung von Amts wegen zu beheben.

Da der Berufungswerber im Ergebnis obsiegte, konnte ihm weder für das erstinstanzliche noch für das Berufungsverfahren eine Kostenbeitragspflicht treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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