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VwSen-200124/2/Gu/Atz

Linz, 03.02.1994

VwSen-200124/2/Gu/Atz Linz, am 3. Februar 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des H G , vertreten durch Rechtsanwalt DDr. H E , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 5. November 1993, Agrar96/180/1993/B, wegen Übertretung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 zu Recht:

I. Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 37 Abs. 2 Z.1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Z.1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982 i.d.g.F. § 44a Z.1, § 31 Abs. 1 und 2 VStG, § 32 Abs. 2 VStG, § 45 Abs. 1 Z.1 VStG, § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 24 VStG.

zu II.: § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat am 5. November 1993 zur Zl. Agrar96/180/1993/B gegen den Rechts mittelwerber ein Straferkenntnis erlassen, dessen Spruch lautet:

"Wie am 8.6.1993 anläßlich eines Lokalaugenscheines festgestellt wurde, haben Sie auf Gst.Nr. , KG und Gemeinde M ein wochenendhausähnliches Gebäude in Holzbauweise (bebaute Fläche ca. 15 - 20 m2) mit einem Satteldach und einer Terrasse errichtet und damit ein bewilligungspflichtiges Vorhaben im Sinne des § 4 Abs. 1 Z.

1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz ausgeführt, ohne jedenfalls bis zum 8.6.1993 die hiefür erforderliche Bewilligung erlangt zu haben. Bei dieser Anlage - welche außerhalb einer geschlossenen Ortschaft und in einem Gebiet ausgeführt wurde, für das kein rechtswirksamer Bebauungsplan nach § 19 OÖ. Raumordnungsgesetz vorhanden ist - handelt es sich um ein Bauvorhaben im Sinne des § 41 der OÖ. Bauordnung.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 37 Abs. 2 Z. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Z. 1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz LGBl.Nr. 80/1982 i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Gemäß § 37 Abs. 2 Z.1 leg.cit.

Geldstrafe von S 10.000,-falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen".

Außerdem wurde ein Verfahrenskostenbeitrag auferlegt.

Dagegen hat der Beschuldigte durch seinen Vertreter rechtzeitig Berufung erhoben und dargetan, daß er sich vor der Errichtung der Hütte bei Altbürgermeister J A erkundigt habe und von ihm die Mitteilung erhalten habe, daß er keine Bewilligung benötige.

Bei der Strafhöhe habe sein Monatseinkommen von nur 9.500 S und die Sorgepflicht für einen Sohn keine Berücksichtigung erhalten.

Sinngemäß begehrt der Berufungswerber mangels Verschuldens das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die Strafe herabzusetzen.

Nachdem bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß das angefochtene Straferkenntnis aus formalen Gründen zu beheben ist, war eine mündliche Verhandlung entbehrlich.

Bereits in der Mitteilung der Gemeinde M betreffend die konsenslose Errichtung eines Gebäudes auf Gst.Nr. , KG M , ist ersichtlich, daß über den Zeitpunkt der Errichtung keine Angaben gemacht werden konnten.

Alle Angaben im Akt beziehen sich darauf, daß am 8.6.1993 ein fertiges Gebäude vorgefunden wurde.

Gemäß § 37 Abs. 2 Z. 1 Oö. NSchG 1982 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, wer baubewilligungspflichtige Vorhaben (§ 4) - um ein solches handelte es sich zweifellos im vorliegenden Fall, ohne Bewilligung ausführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält, sofern nicht Abs. 3 Z. 3 anzuwenden ist.

Nachdem durch diese Gesetzesstelle nicht das Bestehenlassen eines konsenslosen Zustandes, sondern das Ausführen eines Bauvorhabens unter Strafe gestellt sind, sind nähere zeitliche Angaben über das tatsächliche Ausführen des Baues erforderlich, um der Konkretisierungspflicht des § 44 a Z.1 VStG zu genügen.

Nachdem auch die Verfolgungshandlung diesbezüglich nichts enthält, konnte einerseits die Rechtzeitigkeit der Verfolgungshandlung angesichts der mit einem halben Jahr seit Ausführung bemessenen Verjährungsfrist nicht geprüft werden und war auch eine Sanierung des Straferkenntnisses nicht zulässig.

Aus diesem Grunde war das Verfahren einzustellen ohne damit eine Aussage zu treffen, ob der durch den Bau getroffene Eingriff in das Landschaftsbild rechtmäßig war oder die nicht an eine Frist gebundene Entfernung im Sinne des § 39 Abs. 1 Oö. NSchG 1982 zulässig ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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