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VwSen-200128/4/Gf/La

Linz, 07.02.1994

VwSen-200128/4/Gf/La Linz, am 7. Februar 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der O.ö. Verwaltungssenat hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des H F , O , T , vom 14. Dezember 1993 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Rohrbach vom 7. Dezember 1993, Zl.

N-96/19/1993/Lac, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Rohrbach vom 7.

Dezember 1993, Zl. N-96/19/1993/Lac, wurde der Einspruch des Rechtsmittelwerbers gegen die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Rohrbach vom 11. August 1993, Zl.

N-96/19/1993, wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

1.2. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid hat der Rechtsmittelwerber mit Eingabe vom 14. Dezember 1993 - und damit rechtzeitig - Berufung erhoben.

2. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

2.1. Der Bezirkshauptmann von Rohrbach hat als im Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt. Aus dem in diesem erliegenden Rückschein ging hervor, daß dem Rechtsmittelwerber die oben unter 1.1. angesprochene Strafverfügung am 10. September 1993 durch Hinterlegung zugestellt wurde; mit diesem Tag hat daher die Einspruchsfrist zu laufen begonnen und diese sohin mit Ablauf des 24. September 1993 geendet. Der Einspruch wurde jedoch - wie sich aus dem Datum des Poststempels zweifelsfrei ergibt - erst am 27. September 1993 und damit verspätet zur Post gegeben.

In Wahrung des Parteiengehörs wurde dem Rechtsmittelwerber dieser Sachverhalt mitgeteilt und ihm gleichzeitig Gelegenheit gegeben, unter Angabe entsprechender Beweismittel schriftlich zu der Frage Stellung zu nehmen, ob (bislang nicht bekannte) Umstände vorliegen, die die Gültigkeit der Zustellung der Strafverfügung und damit den Beginn des Laufes der Einspruchsfrist gehindert haben.

2.2. In seiner mit 30. Jänner 1994 datierten Stellungnahme geht der Rechtsmittelwerber auf diese Fragen jedoch weder ausdrücklich noch erschließbar ein, sondern macht lediglich geltend, daß "die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach .....

unter Zl. N-96/19/1993/Lac das Verfahren eingestellt" habe, nachdem er "genau den Hergang dieses Geschehens geschildert hatte"; aus seiner Sicht habe er nämlich keine strafbare Handlung begangen, sondern er sei vielmehr "das Opfer einer unbeteiligten 3. Person".

2.3. Da im Ergebnis sohin keinerlei Anhaltspunkte für die Ungültigkeit der Zustellung der Strafverfügung und damit für eine Hinderung des Laufes der Einspruchsfrist vorgebracht wurden, erweist sich daher die Zurückweisung des Einspruches durch die belangte Behörde ohne Eingehen in die Sache als zutreffend, sodaß die vorliegende Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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