Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-200131/7/Gu/Atz

Linz, 09.03.1994

VwSen-200131/7/Gu/Atz Linz, am 9. März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des K H , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M T , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 9.11.1993, N 96-1/22-1993/Hö, wegen Übertretung des OÖ. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, nach der am 3. März 1994 in Gegenwart des Vertreters des Beschuldigten durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Straferkenntnis wird hinsichtlich der Fakten 1 und 6 behoben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Bezüglich der übrigen Fakten wird sowohl der Schuld- als auch der Strafausspruch bestätigt.

Für die eingestellten Verfahren entfallen Verfahrenskostenbeiträge sowohl für das erstinstanzliche als auch für das Berufungsverfahren.

Hinsichtlich der bestätigten Fakten sind als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind 6 x 300 S, in Summe daher 1.800 S, vom Berufungswerber an den O.ö. Verwaltungssenat zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG, § 9 Abs. 1 VStG, § 19 VStG, § 64 Abs. 1 und 2 VStG, § 66 Abs. 1 VStG, § 37 Abs. 1 Z.1 iVm § 9 Abs. 1 OÖ. NSchG 1982.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis als handelsrechtlichen Geschäftsführer des Werbeunternehmens A GesmbH. für Außenwerbung schuldig erkannt, dafür verantwortlich zu sein, daß in der Zeit von 23.8.1993 bis 12.9.1993 eine Werbeeinrichtung - Werbeständerpaare mit einer Größe von 120 x 80 cm mit der Aufschrift "Motocross der Nationen/S " an nachangeführten Orten jeweils außerhalb geschlossener Ortschaften ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde betrieben worden sei, obwohl die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und der Betrieb von Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften einer Bewilligung der Behörde bedürfe:

1. an der B R Straße bei km , rechts i.S.d.Km., 2. an der B R Straße bei km , links i.S.d.Km., 3. an der B R Straße bei km , rechts i.S.d.Km., 4. an der B R Straße bei km , rechts i.S.d.Km., 5. an der B R Straße bei km , links i.S.d.Km., 6. an der B R Straße bei km , links i.S.d.km., 7. an der B H Straße bei km , rechts i.S.d.Km, 8. an der L U Landesstraße bei km , links i.S.d.Km.

Wegen Verletzung des § 37 Abs. 1 Z.1 iVm § 9 Abs. 1 OÖ.

Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982 wurden dem Rechtsmittelwerber jeweils Geldstrafen von jeweils 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafen je 12 Stunden) und Verfahrenskostenbeiträge von insgesamt 1.200 S auferlegt.

Nach rechtzeitig eingebrachter Berufung hat die erste Instanz eine Berufungsvorentscheidung erlassen, welche aber infolge rechtzeitigen Vorlageantrages außer Wirksamkeit getreten ist.

Das Berufungsvorbringen stützt sich im wesentlichen darauf, daß die Fakten 1 und 6 nicht vom Beschuldigten bzw. seinen Erfüllungsgehilfen begangen worden seien, insgesamt aber die erste Instanz die Ausnahmebestimmung des § 9 Abs. 3 lit.e OÖ. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982 nicht entsprechend gewürdigt habe. Demnach habe es sich nämlich um die Ankündigung einer Motocross-Veranstaltung in S am 1993 mit örtlicher Bedeutung gehandelt. Die Besetzung der Veranstaltung mit teilweise ausländischen Teilnehmern ändere nichts daran, daß die Veranstaltungsbesucher nahezu ausschließlich aus der örtlichen Umgebung von S zu erwarten seien; auch die kurze Dauer der Aufstellungszeit vom 23.8. bis 12.9.1993 sowie die Größe der Werbetafel von jeweils 120 x 80 cm entspreche dem Charakter einer ortsüblichen Veranstaltungsankündigung. Diese hätte daher als gesetzliche Ausnahme von der Bewilligungspflicht gewertet werden müssen.

Die Bestrafung sei daher zu Unrecht erfolgt.

Aufgrund der Berufung wurde am 3. März 1994 in Gegenwart des Vertreters des Beschuldigten die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Demnach ist unstrittig, daß die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses näher beschriebenen Werbetafeln an den dort näher beschriebenen Orten und Zeiten durch die A GesmbH. für Außenwerbung, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschuldigte war, aufgestellt waren.

Der Tat- (Aufstellungs)ort an der B R Straße bei km , rechts i.S.d. Kilometrierung befand sich allerdings im Bereich des Verwaltungsbezirkes Grieskirchen und hat die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis demzufolge im Sinne des § 27 Abs. 1 VStG das Verwaltungsstrafverfahren unzuständigerweise geführt und eine Strafe ausgesprochen.

Der Aufstellungsort an der B R Straße bei km , links i.S.d. Kilometrierung befand sich noch innerhalb der geschlossenen Ortschaft von M und erfüllte somit kein Tatbild.

Aus diesem Grunde war der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses diesbezüglich einzuschränken.

Gemäß § 9 Abs. 1 OÖ. NSchG 1982 bedarf die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und der Betrieb von Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften einer Bewilligung der Behörde.

Gemäß Abs. 2 leg.cit ist eine Werbeeinrichtung eine im Landschaftsbild in Erscheinung tretende Einrichtung, die der Anpreisung dient oder dafür vorgesehen ist, auch wenn sie die Form einer Ankündigung oder eines Hinweises hat oder auf andere Weise Aufmerksamkeit erregen soll. Ausgenommen von der Bewilligungspflicht im Sinn des Absatzes 3 lit.e der zitierten Gesetzesstelle sind ortsübliche Ankündigungen von Veranstaltungen mit überwiegend örtlicher Bedeutung (Festlichkeiten, Vorträge, Bälle, Kirtage, Sportveranstaltungen und dergleichen).

Gemäß § 37 Abs. 1 Z.1 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen, wer eine bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung ohne Bewilligung oder entgegen einer Bewilligung errichtet, aufstellt, anbringt, ändert, betreibt, nicht in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand erhält oder nach Ablauf der Bewilligung nicht entfernt (§ 9).

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG sind für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen (bei der in Rede stehenden GesmbH. handelt es sich um eine solche), sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, die zur Vertretung nach außen Berufenen, im gegenständlichen Fall der handelsrechtliche Geschäftsführer, strafrechtlich verantwortlich.

Für die Ausnahme von der Bewilligungspflicht der ortsüblichen Ankündigung von Veranstaltungen mit überwiegend örtlicher Bedeutung ist eine objektive Gesamtsicht notwendig. Bei dem Motocross der Nationen in S handelt es sich um eine traditionelle Sportveranstaltung, bei der nicht nur die Akteure, sondern auch die Zuseher weit über dem im Bezirk Vöcklabruck gelegenen Bereich der Gemeinde S , angesprochen worden sind und von auswärts zuströmen. Es erfolgte eine breite Werbung, welche sich unter anderem quer durch den ganzen Bezirk Ried im Innkreis hinzog. Die Art der Veranstaltung in S hatte überwiegend überörtliche Bedeutung, war als solche von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zu Zahl Pol 42/93 He vom 18.8.1993, veranstaltungspolizeilich bewilligt. Es bestand somit für die beschriebene Werbung Bewilligungspflicht. Nachdem die Werbeeinrichtung konsenslos betrieben wurde, erfüllte sie in objektiver Hinsicht den Tatbestand des § 37 Abs. 1 Z.1 OÖ. NSchG.

Bezüglich der subjektiven Tatseite ist festzustellen, daß der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer einem Werbeunternehmen vorsteht. Jene Vorschriften, die die Werbung in der freien Natur betreffen, sind daher Berufsvorschriften, deren Kenntnis beim Beschuldigten daher vorausgesetzt werden müssen. Die Nichtanwendung der gebotenen Sorgfalt, nämlich der Einholung der Bewilligung vor der beschriebenen Werbung bedeutete somit zumindest ein gewichtiges Maß an Fahrlässigkeit und war schon aus diesem Grunde keine Ermahnung gerechtfertigt.

Bei der Strafbemessung der bestätigten Fakten ist der ersten Instanz - selbst unter Berücksichtigung des Vorbringens, daß der Rechtsmittelwerber Sorgepflichten für eine Ehegattin und zwei Kinder besitzt - kein Ermessensmißbrauch unterlaufen, zumal sie die Unbescholtenheit als mildernd gewertet hat. Im übrigen galt es zu bedenken, daß die Fakten gewerbsmäßig gesetzt wurden und die Geldstrafen ohnedies nur das an Verwaltungsabgabe Ersparte abdecken. Andere Strafzwecke blieben daher ohnedies unberücksichtigt.

Ausgehend von einem Strafrahmen bis zu 30.000 S und einem geschätzten und unwidersprochen gebliebenen Einkommen von 20.000 S waren hinsichtlich der bestätigten Schuldsprüche auch die Strafhöhen zu bestätigen.

Dies hatte auf der Kostenseite zu Folge, daß der erfolglose Rechtsmittelwerber 20 % der verhängten Geldstrafen als Verfahrenskostenbeiträge zum Berufungsverfahren zu leisten hat (§ 64 Abs. 1 und 2 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum