Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400626/2/Gf/Km

Linz, 06.05.2002

 

VwSen-400626/2/Gf/Km Linz, am 6. Mai 2002

DVR.0690392

V E R F Ü G U N G

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass eines Verfahrenshilfeantrages des EÖ, dzt. Justizanstalt S, beschlossen:

Der Antrag wird an den Bezirkshauptmann von Schärding weitergeleitet.

Rechtsgrundlage:

§ 6 Abs. 1 AVG.

Begründung:

1. Mit seinem am nächsten Tag beim Bezirkshauptmann von Schärding eingelangten Schriftsatz vom 29. April 2002 hat der Rechtsmittelwerber ausdrücklich einen "Wiederaufnahmeantrag" gegen den "Schubhaftbescheid Sich40-7006" dieser Behörde vom 12. September 2000 gestellt.

Dieser wird - ohne derartiges freilich näher zu belegen - im Wesentlichen damit begründet, dass neue Beweise und Tatsachen bekannt geworden seien, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen würden.

2.1. Nach § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme jener Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein Unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

2.2.1. Mit Bescheid vom 12. September 2000, Zl. Sich40-7006, hat der Bezirkshauptmann von Schärding über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt; gleichzeitig wurde angeordnet, dass die Wirksamkeit dieses Bescheides mit der Entlassung des Rechtsmittelwerbers aus der Strafhaft aufschiebend bedingt ist.

2.2.2. Gegen diesen Schubhaftbescheid wurde lediglich der besondere Rechtsschutz nach § 72 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. I 75/1997, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 134/2000 (im Folgenden: FrG), nämlich eine Schubhaftbeschwerde an den Oö. Verwaltungssenat, nicht jedoch auch - da gegen die Anordnung der Schubhaft nach § 94 Abs. 5 FrG ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig ist - eine unmittelbare Beschwerde an den Verwaltungs- oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Der Schubhaftbescheid ist daher in Rechtskraft erwachsen.

2.2.3. Der Oö. Verwaltungssenat hat daher folgerichtig die auf § 72 FrG gestützte Schubhaftbeschwerde - weil sich der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt nicht in Schubhaft (sondern in Strafhaft) befand - als unzulässig zurückgewiesen (vgl. den h. Beschluss vom 25.10.2000, VwSen-400588/4/Wei/Bk). Diese Zurückweisung stellt - anders als etwa eine Abweisung - keine Sachentscheidung dar.

2.3. Im Ergebnis richtet sich sohin der vorliegende Wiederaufnahmeantrag gegen eine Sachentscheidung des Bezirkshauptmannes von Schärding, nämlich den do. Schubhaftbescheid vom 12. September 2000, Zl. Sich40-7006.

2.4. Im Hinblick auf § 69 Abs. 4 AVG war daher dieser Antrag gemäß § 6 Abs. 1 AVG an jene Behörde weiterzuleiten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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