Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200135/6/Wei/Bk

Linz, 12.04.1995

VwSen-200135/6/Wei/Bk Linz, am 12. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des J F , Gärtner, F , G , vertreten durch Dr. K M und Dr. K D , Rechtsanwälte in G , M , vom 8. Februar 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 20. Jänner 1994, Zl. ForstR 96-328-1993, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 17 Abs 1 iVm § 174 Abs 1 lit a) Z 6 Forstgesetz 1975 (BGBl Nr. 440/1975, zuletzt geändert BGBl Nr. 970/1993) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch zu lauten hat:

J F ist schuldig, er hat als Waldeigentümer und Bauherr bis Ende Oktober des Jahres 1991 auf seinem Waldgrundstück der KG D ohne forstrechtliche Bewilligung und ohne forstwirtschaftliche Notwendigkeit ein Gebäude im Grundriß von 8,2 m x 6 m errichtet, das über einen einheitlichen Geräte- und Einstellraum mit 2 Einfahrtstoren und über einen vollausgebauten Dachraum in Wohnraumqualität verfügt, und dadurch eine Teilfläche des Waldbodens von ca. 49 m2 verbaut, die er seit dieser Zeit jedenfalls bis zum 20. Jänner 1994 zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendete.

J F hat dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß dem § 17 Abs 1 iVm § 174 Abs 1 lit a) Z 6 Forstgesetz 1975 begangen und wird über ihn nach dem Strafrahmen des § 174 Abs 1 letzter Satz Z 1 Forstgesetz 1975 eine Geldstrafe in Höhe von S 10.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG die Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen verhängt.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat er im Strafverfahren erster Instanz einen Kostenbeitrag von S 1.000,--, ds 10 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

II. Im Berufungsverfahren hat der Berufungswerber einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von S 2.000,--, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991, §§ 64 Abs 1 und 2, VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis vom 20.

Jänner 1994 hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben vor dem 25.5.1992 auf dem Waldgrundstück , KG. D , eine 'Waldarbeiterunterkunft' auf einer bebauten Fläche von 49 m2 errichtet, bzw errichten lassen, obwohl die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verboten ist." Durch die so umschriebene Tatanlastung erachtete die Strafbehörde § 17 Abs 1 iVm § 174 Abs 1 lit a) Z 6 Forstgesetz 1975 als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von S 10.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw zu Handen seiner Rechtsvertreter am 26. Jänner 1994 zugestellt worden ist, richtet sich die vorliegende Berufung vom 8. Februar 1994, die am 9. Februar 1994 und damit rechtzeitig bei der belangten Strafbehörde einlangte.

2.1. Der Aktenlage ist in Verbindung mit der Berufung nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt zu entnehmen:

Der Bw hat die Liegenschaft EZ Grundbuch D mit den Grundstücken LN und Wald mit Kaufvertrag vom 9. Februar 1989 erworben. Das Grundstück sei 1959 durch Vereinigung der Grundstücke 180 Baufläche und Wiese entstanden. Auf der Baufläche stand früher das Haus D Nr. 36. Dieses landwirtschaftliche Gebaüde ist in der Natur nicht mehr vorhanden. Der Verhandlungsschrift vom 30.

September 1992 sind folgende Einzelheiten zu entnehmen:

Der Bw hat bis Ende Oktober des Jahres 1991 eine sog Waldarbeiterunterkunft auf dem Grundstück KG D im Waldgebiet nach einem nachträglich vorgelegten Einreichplan der K D Ges.m.b.H. errichtet. 10 bis 20 m oberhalb des neuerrichteten Gebäudes befand sich ein Stadel, der zur Lagerung von Heu diente und vom Bw abgetragen wurde. Der Bw ist Eigentümer der Waldgrundstücke und KG D , Gemeinde S , im Flächenausmaß von ca 2 ha. Die Widmung als Wald ist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde S ausgewiesen. Im Bereich des Gebäudes im Grundriß von 8,2m x 6m befindet sich eine Waldfläche, die mit Fichte der zweiten Altersklasse zu 0,8 bestockt ist. Das als Waldarbeiterunterkunft bezeichnete Gebäude verfügt über einen einheitlichen Geräteraum mit 2 Einfahrtstoren an der südöstlichen Giebelseite. Von dort führt eine Treppe in den großzügig ausgebauten Dachraum (1,5 m Trempelwandhöhe), in dem sich ein Aufenthaltsraum mit 20 m2, ein anschließender Schlafraum mit 10 m2 Nutzfläche und zwei direkt vom Stiegenaufgang erschlossene Nebenräume befinden. Die Ausführung erfolgte in Holzriegelwandkonstruktion mit äußerer und innerer Verschalung. Die Räume des ausgebauten Dachgeschosses sind mit gehobelten profilierten Holzverschalungen und einem versiegelten Schiffboden versehen. Es wurden Verbundglasfenster und Naturholzfüllungstüren vorgesehen. Im Aufenthaltsraum befindet sich ein Kachelofen und ein Elektroanschluß für ein Aggregat. Trinkwasserversorgung und sanitäre Ausstattung wurden nicht installiert. Nach Einschätzung des baufachlichen Sachverständigen besteht Wohnraumqualität.

Umfang und Art der Ausstattung gehen weit über den Standard üblicher Unterkünfte für Bewirtschaftungszwecke hinaus.

Der Wohnort des Bw ist etwa 10 km von den Waldgrundstücken entfernt. Die Aufschließung der Waldfläche erfolgt abzweigend vom Rapbergweg durch einen Schotterweg mit Umkehrplatz im unmittelbaren Bereich des Gebäudes. Bei 2 ha Waldfläche ist mit einem jährlichen Zuwachs von ca 20 Vorratsfestmeter zu rechnen. Nach der Größe der Waldparzellen und dem durchschnittlichen jährlichen Zuwachs ist nach Ansicht des forstfachlichen Amtssachverständigen die Anschaffung und der Betrieb eines Traktors betriebswirtschaftlich völlig unrentabel, weshalb auch eine Geräteraum aus forstfachlicher Sicht nicht erforderlich sei.

Zur forstlichen Bewirtschaftung der geringen Waldfläche von 2 ha ist eine Hütte überhaupt nicht erforderlich. Der Amtssachverständige erachtete bei der gegebenen Sachlage die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes und die Wiederaufforstung mit standortgerechten Holzarten für erforderlich.

Mit Bescheid vom 5. Oktober 1992, ForstR 96-328-1992, hat die belangte Behörde dem Bw gemäß § 172 Abs 6 lit a) Forstgesetz 1975 einen Auftrag zur Wiederbewaldung einer Kahlfläche von ca 50 m2 auf dem Waldgrundstück Nr. KG D und zur Entfernung der ohne Bewilligung errichteten Waldarbeiterunterkunft erteilt. Der dagegen eingebrachten Berufung gab der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 13. September 1993 keine Folge. Er bestätigte den erstbehördlichen Bescheid und setzte die Leistungsfristen neu fest (Entfernung bis 31.12.1993 und Wiederbewaldung bis 15.4.1994). Im Berufungsverfahren wurde eine weiteres Gutachten eines forstfachlichen Amtssachverständigen eingeholt. Auch dieser Gutachter erhob im wesentlichen den oben dargelegten Befund. Die Errichtung eines forstlichen Stützpunktes sei nur dann erforderlich, wenn weite Anfahrtswege zum Waldort zurückzulegen und wiederkehrende Arbeiten die Lagerung des Werkzeuges im Wald notwendig erscheinen lassen. Wegen der geringen Entfernung und guten Erschließung der Waldflächen seien gegenständlich Anfahrt sowie An- und Abtransport der Geräte problemlos möglich. Bei der Waldfläche von ca 1,9 ha und den bestandverhältnissen erfolge die Waldbewirtschaftung nur aussetzend. In den kommenden Jahren müsse wegen notwendiger Durchforstungsarbeiten mit einem durchschnittlichen jährlichen Holzanfall von 20 Festmeter gerechnet werden.

Daher erachtete der Amtssachverständige im Berufungsverfahren die Verwendung eines eigenen Traktors unter Berücksichtigung aller Kosten (Anschaffungs-, Reparatur- und Wartungskosten, Versicherung, Garagierungskosten) ebenfalls als nicht sinnvoll. Der jährliche Holzanfall könne durch Einsatz eines Traktors über den Maschinenring zweckmäßiger bewältigt werden.

2.2. In tatsächlicher Hinsicht bringt die Berufung vor, daß der Platz, auf dem die Hütte errichtet worden ist, nicht bewaldet, sondern beschottert war. Der Bw, der seine gesamte Freizeit dem Wald widme, benötige zur ordentlichen Pflege und Bewirtschaftung des Waldes eine Hütte. Er müsse in der Hütte die Kleider wechseln, sich ausruhen und je nach Witterung Unterschlupf finden. Der Bw hat im forstrechtlichen Auftragsverfahren ein fachärztliches Attest des Dr. E M , Facharzt für Orthopädie, vorgelegt, in dem ihm bescheinigt wird, daß er bei der Holzarbeit immer wieder Kreuzschmerzen bekomme und er sich dann einige Zeit niederlegen müsse. Er benötige daher auch zur Bewirtschaftung eines nicht allzu großen Grundstückes einen Traktor. Er müsse in der Hütte einen kleinen Traktor und Arbeitsgeräte einstellen und Waldprodukte, insbesondere Brennholz, lagern. Auch zur Lagerung von Wildfutter stelle er die Hütte zur Verfügung. Er verkaufe das Holz als Stangen oder als kleingehacktes Brennholz in Kartons, von denen er ca 100 in der Waldhütte gelagert habe. Solcherart könne er künftig einen jährlichen Ertrag von S 20.000,-- bis S 30.000,-- erzielen.

Zur Durchführung der Waldarbeiten benötige er unbedingt einen Kleintraktor, der im gebrauchten zustand ca. S 20.000,-- koste. Eine solche Anschaffung sei daher durchaus wirtschaftlich und aufgrund seines Gesundheitszustandes auch unbedingt erforderlich. Die Verwendung von Kleinsttraktoren sei in S und G in der Forstwirtschaft auch bei kleinen Forstflächen üblich. In der Bringungsgenossenschaft Forstweg Grüner Fleck verfügten zahlreiche Kleinforstbesitzer mit vergleichbaren Waldgrößen von 0,6 ha bis 3,2 ha über Traktoren.

In S existierten zahlreiche Waldhütten, die der forstlichen Bewirtschaftung von Grundstücken in der gegenständlichen Größenordnung dienten.

Die Berufung bringt ferner vor, daß gegen den abweisenden Berufungsbescheid des Landeshauptmannes vom 13. September 1993 rechtzeitig Verfassungsgerichtshofsbeschwerde eingebracht worden sei. Aus der vorgelegten Kopie des Beschlusses vom 30. November 1993, B 1869/93-3, geht hervor, daß der Verfassungsgerichtshof der Bescheidbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat. Dabei hat der Verfassungsgerichtshof den in der Präambel nach der Zahl richtig bezeichneten Bescheid offenbar irrtümlich als Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung bezeichnet.

2.3. Die belangte Behörde hat ihren Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt und auf die unwiderlegten Aussagen des forsttechnischen Sachverständigen hingewiesen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, daß der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung hinreichend geklärt erscheint und auch nicht bestritten worden ist. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung, die keine weiteren Aufklärungen hätte erwarten lassen, war entbehrlich. weil im wesentlichen Rechtsfragen zu beurteilen sind.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 174 Abs 1 lit a) Z 6 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem letzten Satz Z 1 dieses Absatzes mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu ahnden ist, wer das Rodungsverbot des § 17 Abs 1 nicht befolgt.

§ 17 Abs 1 Forstgesetz 1975 verbietet die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung).

Unter Rodung ist nicht nur die Beseitigung des Holzwuchses und des Humus sondern auch die nachfolgende Verwendung dieses Bodens zu anderen Zwecken als solchen der Waldkultur zu verstehen (vgl Wohanka/Stürzenbecher/Blauensteiner/Jäger, Kommentar zum Forstrecht [1993], 57 Anm 4). Die Strafbestimmung pönalisiert sowohl eine Rodung im technischen Sinn als auch die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken. Dementsprechend stellt die unbefugte Rodung ein Dauerdelikt dar, das im Herbeiführen und Bestehenlassen der Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als solchen der Waldkultur besteht (vgl dazu im einzelnen die Judikatur bei Bobek/Plattner/Reindl, Forstgesetz, 2. A [1995] Anm 5) zu § 174 ForstG; Wohanka/Stürzenbecher/Blauensteiner/Jäger, Kommentar zum Forstrecht, 318 f Anm 2 bis 4).

Gegenständlich steht unbestritten fest, daß der Bw im Jahr 1991 zur Bewirtschaftung seines kleinen Waldes in der Größe von höchstens 2 ha ein nach Art und Umfang der Ausführung sogar für Wohnzwecke geeignetes Gebäude im Grundriß von 8,2 m x 6 m auf seinem Waldgrundstück der KG D errichtet hat und seither auch benutzt. Nach beiden im forstrechtlichen Auftragsverfahren eingeholten Gutachten der forstfachlichen Amtssachverständigen besteht aufgrund der konkreten Umstände (Kleinwald von etwa 2 ha, sehr gut erschlossen, geringe Entfernung von 10 km zum Wohnsitz) keine forstbetriebswirtschaftliche Notwendigkeit für eine Waldarbeiterunterkunft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es auch dann unzulässig, auf einer unbestockte Grundfläche ohne Erteilung einer Rodungsgenehmigung eine Hütte zu errichten, wenn diese Hütte zwar faktisch der forstbetrieblichen Bewirtschaftung dient, aber dafür nicht unbedingt erforderlich ist (vgl VwSlg 9920 A/1979). Die Forsthütte darf außerdem nur der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen (vgl Nachw bei Bobek/Plattner/Reindl, Forstgesetz, 2.

A [1995], Anm 5 zu § 1 ForstG, E 4 bis E 6). An das Erfordernis der unbedingten Notwendigkeit legt der Verwaltungsgerichtshof einen strengen Maßstab an (vgl ua VwGH 30.9.1992, 91/10/0172), da sonst bei der Vielzahl von Kleinbetrieben eine mit den Zielen des Forstgesetzes unvereinbare Waldverhüttelung drohen würde (vgl näher Wohanka/Stürzenbecher/Blauensteiner/Jäger, Kommentar zum Forstrecht, 18 f Anm 4).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Errichtung und Verwendung einer Forstbetriebshütte auf Waldboden ohne unbedingte Notwendigkeit als verbotene Rodung iSd § 17 iVm § 174 Abs 1 lit a) Z 6 Forstgesetz 1975 anzusehen. Die widersprechenden Rechtsausführungen der Berufung sind demgegenüber nicht stichhältig. Ob widerrechtlich errichtete Hütten ortsüblich sind und ob auch anderen Waldeigentümern die Entfernung aufgetragen wurde oder nicht, ist irrelevant. Aus Vollzugsdefiziten kann der Bw keine subjektiven Rechte ableiten.

Das Kriterium der forstwirtschaftlichen Notwendigkeit ist objektiv und nicht nach den subjektiven Vorstellungen und Bedürfnissen des Bw auszulegen. Deshalb gehen die Ausführungen des Bw im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand sowie auf die nach seiner Meinung betriebswirtschaftlich sinnvolle Verwendung der errichteten Waldarbeiterunterkunft ins Leere. An der Richtigkeit der von den Amtssachverständigen vorgenommenen forstfachlichen Beurteilung der Situation seines Forstbetriebs können die persönlichen Vorstellungen des Bw nichts ändern.

4.2. Auch der Einwand der denkunmöglichen Anwendung des § 17 Abs 1 Forstgesetz 1975 vor dem Hintergrund der Unterscheidung zwischen den Begriffen Wald und Waldboden ist unberechtigt. Selbst wenn die Hütte auf einer beschotterten Fläche errichtet worden sein sollte, bedeutet das noch nicht, daß kein Waldboden hätte vorliegen können.

Für die Feststellung der Waldeigenschaft einer Fläche kommt es auf die Begriffsbestimmungen des § 1 Abs 1 bis 3 Forstgesetz 1975 an.

Gemäß § 1 Abs 1 Forstgesetz 1975 sind mit forstlichem Bewuchs bestockte Grundflächen als Wald anzusehen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1.000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht. Nach dem Abs 2 sind Grundflächen auch Wald, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlaß vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.

Gemäß § 1 Abs 3 Forstgesetz 1975 gelten auch dauernd unbestockte Grundflächen als Wald, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen).

Der Begriff Waldboden ist zwar nicht gesetzlich definiert, hängt aber naturgemäß eng mit dem Begriff des Waldes zusammen. Es handelt sich dabei um zum Wald gehörige Grundflächen, ohne Rücksicht auf die Grundstücks- und Eigentumsgrenzen und unabhängig von einem fehlenden forstlichen Bewuchs (vgl dazu Bobek/Plattner/Reindl, Forstgesetz, 2. A [1995], Anm 1 zu § 17 ForstG). Entgegen der Ansicht des Bw folgt dies schon aus der Begriffsbestimmung des § 1 Abs 3 Forstgesetz 1975 und aus dem § 1 Abs 7 leg cit, der Kahlflächen als Waldboden ohne jeglichen Bewuchs bezeichnet.

Der Verhandlungsschrift vom 30. September 1992 über den Lokalaugenschein im Administrativverfahren ist zu entnehmen, daß sich das Gebäude isoliert im dicht umgebenden Waldgebiet befindet und daß die Aufschließung durch einen Schotterweg mit Umkehrplatz im unmittelbaren Bereich des Gebäudes erfolgt. Dementsprechend besteht zwischen der gegenständlichen Grundfläche, auf der sich die errichtete Hütte befindet, ein unmittelbarer räumlicher und forstbetrieblicher Zusammenhang. Der Schotterweg mit Umkehrplatz dient der forstliche Bewirtschaftung. Forstliche Bringungsanlagen sind als Wald anzusehen (arg § 1 Abs 3 und § 65 Forstgesetz 1975).

Für eine Ausnahme nach § 1 Abs 4 und 5 Forstgesetz gibt es weder aktenkundigen Anhaltspunkte noch haben die Berufungswerber eine entsprechende Behauptung aufgestellt.

Im Ergebnis kann an der widmungswidrigen Verwendung von Waldboden auch deshalb nicht gezweifelt werden, weil der Bw anstatt einer schlichten Forstbetriebshütte eine großzügig ausgestattete Wochenendhütte errichtet hat, die er offensichtlich auch für Erholungszwecke verwendet.

4.3. Der Bw behauptet die Verfassungswidrigkeit des § 17 Forstgesetz 1975 wegen Eingriffs in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Eigentum nach Art 5 StGG und Art 1 des 1. ZP zur EMRK. Er wendet sich gegen die Regelung des § 17 Abs 2 Forstgesetz, die er als absolutistisch bezeichnet, weil nur öffentliche und keine privaten Interessen berücksichtigt werden. Er erachtet den Wesensgehalt des Eigentumsrechts verletzt.

§ 17 Abs 1 könne davon nicht losgelöst gesehen werden.In weiterer Folge wird im wesentlichen die strenge Auslegung des Verwaltungsgerichtshofes, daß eine Forstbetriebshütte für die Waldbewirtschaftung unbedingt erforderlich sein muß, als totalitäre Wirtschaftslenkungsmaßnahme kritisiert, die weder mit der Freiheit des Eigentumsrechts noch mit der Freiheit des Erwerbs vereinbar sei. Auch die Versagung des Anspruchs auf eine solche Hütte für den Fall, daß zum Zweck der Waldbewirtschaftung auch ein anderer Zweck hinzukomme, sei nicht grundrechtskonform. Das Forstrecht nehme die Entscheidungen der Naturschutzbehörde und Baubehörde vorweg.

Seine Prädominanz sei verfassungsrechtlich bedenklich.

Außerdem sei das Recht, auf eigenem Grund ein Bauwerk zu errichten, ein civil right im Sinne der EMRK, das in die Entscheidungskompetenz eines Tribunals falle. Aus diesen Überlegungen stellt der Bw den Antrag, der unabhängige Verwaltungssenat möge einen Gesetzesprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof bezüglich § 17 Abs 1, 2 und 4 Forstgesetz 1975 stellen. Der Aufhebungsantrag möge in eventu auf die Worte "öffentliches" in § 17 Abs 2 und "öffentlichen" in § 17 Abs 4 leg cit beschränkt werden.

Zu diesem Vorbringen des Bw ist zunächst festzustellen, daß eine zulässige Antragstellung des unabhängigen Verwaltungssenates hinsichtlich der Absätze 2 und 4 des § 17 Forstgesetz 1975 bereits an der mangelnden Präjudizialität scheitert. Diese Vorschriften waren im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden. Was die Anwendung des Rodungsverbotes gemäß § 17 Abs 1 Forstgesetz 1975 betrifft, kann der unabhängige Verwaltungssenat die Bedenken des Bw jedenfalls nicht teilen. Der Bw übersieht, daß er eigenmächtig und ohne jede Bewilligung oder Erkundigung bei kompetenter Stelle eine großzügig ausgestattete Forstbetriebshütte errichtet hat. Er hat die zuständigen Behörden vor vollendete Tatsachen gestellt, anstatt vorher um eine Rodungsbewilligung anzusuchen. Selbst wenn alle seine Einwände gegen § 17 Abs 2 und 4 Forstgesetz zuträfen, änderte das nichts an der grundsätzlichen Bewilligungspflicht der Rodung iSd § 17 Abs 1 Forstgesetz 1975, die der Bw aber ignoriert hat. Das erstbehördliche Straferkenntnis ist schon aus diesem Grunde zu Recht ergangen. Im übrigen hat der Verfassungsgerichtshof den § 17 Forstgesetz 1975 bereits als verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage bezeichnet (vgl VfSlg 10349/1985). Der unabhängige Verwaltungssenat sieht sich daher nicht zu einer Antragstellung gemäß Art 129a Abs 3 iVm Art 89 Abs 2 und Art 140 Abs 1 B-VG veranlaßt.

4.4. Da der strafbehördlich formulierte Spruch dem unabhängigen Verwaltungssenat nicht zuletzt im Hinblick auf den Deliktscharakter des § 17 Abs 1 iVm § 174 Abs 1 lit a) Z 6 als Dauerdelikt zu ungenau erschien, hat er im Rahmen der Identität der Tat eine Neuformulierung vorgenommen, die eine präzisere Darstellung des maßgeblichen Tatverhaltens enthält. Der Tatzeitraum war mit dem Datum des angefochtenen Straferkenntnisses zu begrenzen.

4.5. Zur Strafbemessung hat der Bw gerügt, daß die Strafe im Hinblick auf sein Verschulden, sein Einkommen und seine Sorgepflichten wesentlich überhöht sei.

Das Verschulden des Bw kann keinesfalls als nur gering angesehen werden. Er hat eigenmächtig ein Gebäude von erheblichen Ausmaßen und mit vergleichsweise ungewöhnlich gediegener Ausstattung auf seinem Waldgrundstück errichtet, ohne sich über eine Bewilligungspflicht Gedanken zu machen.

Es war für den Bw ebenso wie für jeden rechtstreuen Waldeigentümer von vornherein leicht erkennbar, daß derart weitreichende Veränderungen im forstlichen Grünland des behördlichen Konsenses bedürfen. Im Zweifel hätte der Bw über die rechtlichen Rahmenbedingungen fachkundigen Rat einholen müssen. Daß er sich trotz der erheblichen Investitionen für das errichtete Bauwerk weder um das Rodungsverbot des § 17 Abs 1 Forstgesetz noch jemals um behördliche Bewilligungen gekümmert hat, läßt es sogar naheliegend erscheinen, daß er die zuständigen Behörden bewußt vor vollendete Tatsachen stellen wollte. Sein Verhalten läßt eine gleichgültige Einstellung gegenüber den rechtlich geschützten Werten erkennen und muß jedenfalls als bewußt fahrlässig eingeschätzt werden. Da auch der Eingriff in das Landschaftsbild und in forstwirtschaftlich geschützte Interessen als beträchtlich angesehen werden muß, liegt auch objektiv kein geringer Unwert vor. Trotz der als mildernd zu wertenden Unbescholtenheit erscheint die Schuld des Bw auch mit Rücksicht auf spezialpräventive Gesichtspunkte erheblich.

Die früheren Einkommensangaben des Bw in der Höhe von S 15.360,-- jährlich hat schon die belangte Strafbehörde als wenig glaubhaft erachtet, weil nicht erklärbar erscheint, daß sich der Bw dann eine "Waldarbeiterunterkunft" mit dem Charakter eines Wochenendhauses leisten kann. Im Berufungsverfahren wurden Steuerbescheide vom 28.12.1993 betreffend das Jahr 1992 vorgelegt, wobei die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit lediglich S 6.898,-- aufscheinen. In der Berufung wird dazu erklärt, daß der Bw aus gesundheitlichen Gründen gezwungen gewesen wäre einen früher betriebenen Kiosk aufzugeben und daß er praktisch vom Einkommen seiner Gattin leben müsse und für eine 21 jährige Tochter sorgepflichtig sei. Wie er dieser Sorgepflicht dann nachkommen könne, bleibt freilich offen.

Auch der unabhängige Verwaltungssenat hält diese Angaben des Bw, die weit unter dem Existenzminimum im Exekutionsverfahren (vgl etwa Existenzminimum- Verordnung 1995 in BGBl Nr. 62/1995) und unter Sozialhilfeleistungen liegen, für nicht glaubhaft. Aus der vorgelegten Kopie der Steuerbescheide geht aber ohnedies hervor, daß der Bw im Jahr 1992 steuerpflichtige Umsätze von netto S 506.327,27 erzielt hat, die er mit dem begünstigten Steuersatz von 10 % zu versteuern hatte. Daß bei diesen beträchtlichen Umsätzen lediglich S 5260,- als Bemessungsgrundlage für die Einkommenssteuer verbleiben, kann nicht nur mit gewinnmindernden Ausgaben erklärt werden, weil der Gewerbebetrieb des Bw dann völlig unwirtschaftlich wäre. Es müssen auch steuerwirksame Rücklagen und Abschreibungen erfolgt sein, die in Wahrheit den tatsächlichen Gewinn nicht vermindern. Eine Bilanz oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung hat der Bw nicht vorgelegt. Der unabhängige Verwaltungssenat geht daher angesichts der erzielten Umsätze und der umfangreichen Investitionen des Bw in seine "Waldarbeiterunterkunft" davon aus, daß er zumindest ein durchschnittliches Einkommen im Bereich von S 10.000,-- bis 15.000,-- monatlich erzielte. Auch unter Berücksichtigung der Sorgepflicht des Bw erachtet der unabhängige Verwaltungssenat die strafbehördlich zugemessene Strafe von S 10.000,-- daher für gut vertretbar und der Einkommens- und Vermögenssituation des Bw angepaßt. In spezialpräventiver Hinsicht ist diese Strafhöhe unbedingt notwendig, um den uneinsichtigen Bw in Hinkunft von gleichartigen Verfehlungen abzuhalten.

4.6. Die Ersatzfreiheitsstrafe bekämpft der Bw mit dem Vorbringen, daß sie im Hinblick auf die EMRK nicht hätte verhängt werden dürfen. Zur Widerlegung dieses Einwandes genügt es, auf den im Verfassungsrang stehenden Vorbehalt Österreichs zu Art 5 EMRK hinzuweisen, der sich auch auf Art 6 EMRK erstreckt (vgl dazu näher VfSlg 11369/1987 und VwSlg 12466 A/1987).

Die von der Strafbehörde verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen steht allerdings im Mißverhältnis zur ausgesprochenen Geldstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe war gemäß § 16 Abs 2 VStG iVm der Freiheitsstrafdrohung des § 174 Abs 1 letzter Satz Z 1 Forstgesetz 1975 innerhalb eines Strafrahmens bis zu 4 Wochen zu bemessen. Während die Geldstrafe den primären Strafrahmen zu 10 % ausgeschöpft hat, entspricht die strafbehördlich festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe fast 18 % des dafür in Betracht kommenden Strafrahmens. Für diesen Unterschied hat die belangte Behörde keine Begründung angegeben. Dies widerspricht aber der ständigen Judikatur des O.ö.

Verwaltungssenates, wonach die Ersatzfreiheitsstrafe im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip des Art 1 Abs 3 PersFrSchG 1988 ( BGBl Nr. 684/1988) grundsätzlich in Relation zu der verhängten Geldstrafe festzusetzen ist, wobei das Verhältnis der höchstmöglichen Geldstrafe zur höchstmöglichen Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend ist. Nur mit besonderer Begründung darf davon abweichend aus Rücksicht auf die schlechten persönlichen Verhältnisse des Täters eine unverhältnismäßige Ersatzfreiheitsstrafe bemessen werden, die aber noch im Rahmen der Schuld des Täters vertretbar erscheinen muß.

Der unabhängige Verwaltungssenat ist aber der Ansicht, daß die beträchtliche Schuld des Bw auch eine Geldstrafe deutlich über den verhängten S 10.000,-- gerechtfertigt hätte und diese vergleichsweise geringe Geldstrafe nur wegen der nicht allzu günstigen Einkommenssituation des Bw bemessen worden ist. Im übrigen war auch seine Sorgepflicht zu berücksichtigen. Sieht man von diesen eher ungünstigen persönlichen Verhältnissen ab, rechtfertigt das Gewicht der wesentlichen Strafzumessungsfaktoren (erhebliche Beeinträchtigung der forstrechtlich geschützten Interessen, beträchtliches Ausmaß des Verschuldens und spezialpräventive Erfordernisse) trotz der Unbescholtenheit des Bw durchaus eine Strafe in Höhe von 18 % des Strafrahmens. Deshalb erscheint die Ersatzfreiheitsstrafe, für die es nicht auf die persönlichen Verhältnisse des Bw ankommt, auch in einer Höhe von 5 Tagen als tat- und schuldangemessen. Der erstbehördliche Strafausspruch war daher ebenfalls zu bestätigen.

5. Bei diesem Ergebnis des Berufungsverfahrens war dem Bw gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ein weiterer Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. W e i ß

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