Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200137/2/Wei/Bk VwSen200139/2/Wei/Bk

Linz, 30.01.1995

VwSen-200137/2/Wei/Bk VwSen-200139/2/Wei/Bk Linz, am 30. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufungen von A und E Z , geb.

18.06.1946 und 18.07.1950, Landwirte, P , vom 4. Februar 1994 gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Gmunden je vom 29. Dezember 1993, Zlen. ForstR-303-1993/De/St und ForstR-303-01-1993/De/St, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 17 Abs 1 iVm § 174 Abs 1 lit a) Z 6 Forstgesetz 1975 (BGBl Nr. 440/1975, zuletzt geändert BGBl Nr. 970/1993) zu Recht erkannt:

I. Die Berufungen werden in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse mit der Maßgabe bestätigt, daß im Schuldspruch der angefochtenen Straferkenntnisse jeweils nach "Sie haben" die Wortfolge "als Waldeigentümer im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit ihrem Miteigentümer" einzufügen ist und die Formulierung ", bzw. errichten lassen," zu entfallen hat.

II. Im Strafausspruch wird den Berufungen Folge gegeben und die Geldstrafen werden auf je S 1.500,-- und die gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafen auf je 7 Stunden reduziert.

III. Die Beiträge zu den Kosten der Strafverfahren erster Instanz ermäßigen sich auf je S 150,--. In den Berufungsverfahren sind keine weiteren Beiträge zu den Kosten der Strafverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; §§ 64 Abs 1 und 2, 65 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit den bezeichneten Straferkenntnissen je vom 29.

Dezember 1993 hat die belangte Behörde beide Berufungswerber wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben vor dem 27.7.1992 auf dem Waldgrundstück , KG. D , eine Hütte errichtet, bzw. errichten lassen, und seit dieser Zeit bis 16.12.1993 Waldgrund zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet, obwohl die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verboten ist." Dadurch erachtete die Strafbehörde den § 17 Abs 1 iVm § 174 Abs 1 lit a) Z 6 Forstgesetz 1975 als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 174 Abs 1 d Forstgesetz 1975 je eine Geldstrafe von S 3.000,--. Für den Fall der Uneinbringlichkeit wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 5 Tagen festgesetzt. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde je der Betrag von S 300,-vorgeschrieben.

1.2. Gegen diese Straferkenntnisse, die den Berufungswerbern je am 25. Jänner 1994 mit RSa- Brief zugestellt worden sind, haben beide bei der belangten Behörde am 4. Februar 1994 und damit rechtzeitig - niederschriftlich Berufung erhoben.

2.1. Den Straferkenntnissen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der forsttechnische Amtssachverständige der belangten Behörde stellte am 27. Juli 1992 fest, daß auf der den Berufungswerbern gehörenden Waldparzelle der KG D eine Hütte im Ausmaß von 4 x 2 m errichtet und eine Teilfläche von rund 300 m2 eingezäunt worden ist. Die Hütte befand sich nach dem Grenzkatasterplan am Nordrand der Waldparzelle und westlich der Wegparzelle .

Die belangte Behörde hielt den Berufungswerbern mit Schreiben vom 16. Februar 1993 den wesentlichen Sachverhalt vor und führte eine Verhandlung an Ort und Stelle unter Beiziehung des forsttechnischen Amtssachverständigen durch.

Nach dem Befund des Amtssachverständigen ist die Waldparzelle mit einem Lärchen-Fichtenbestand der II.

Altersklasse bestockt und eben bzw ganz flach in nördlicher Richtung geneigt. Es handelt sich um eine Aufforstung eines ehemaligen landwirtschaftlichen Grundes. Nördlich der Waldparzelle verläuft eine Forststraße, zu der das anfallende Holz vorwiegend ausgebracht wird.

Das anfallende Durchforstungsholz wird nach Angaben der Waldeigentümer händisch ausgebracht und als Brennholz verwendet. Die Zufahrt im Gemeindegebiet S erfolgt über den Güterweg B . Die Berufungswerber wohnen in einer Entfernung von ca 15 km vom Waldort und haben die Waldparzelle im Jahr 1988 erworben. Sie gaben an, daß sie für das 46.000 m2 große Waldgrundstück, auf dem sich hauptsächlich Jungwald befindet, im Frühjahr 1992 eine nach ihrer Ansicht für die Waldarbeiten notwendige Hütte errichtet haben. Reste einer alten Hütte hätten auch auf einen alten Bestand hingewiesen (vgl Niederschrift vom 04.03.1993). In der Verhandlung an Ort und Stelle war die Rede von einem verfallenen Heustadel. Weiters sei im Bereich der neuerrichteten Hütte ein Fahrtweg gewesen, bevor die beschotterte Straße im Osten des Grundstückes errichtet wurde.

Der Amtssachverständige führte aus, daß nach forstfachlichen Erfahrungen eine Forstbetriebshütte erst bei nachhaltig bewirtschafteten Mittelbetrieben technisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist. Im Falle von privatem Kleinwald könne erst ab einer Betriebsgröße von 10 bis 20 ha, bei mangelhafter Erschließung und großer Entfernung zum Heimgut eine solche Hütte erforderlich sein.

Gegenständlich bestehe aus forstfachlicher Sicht keine Notwendigkeit für eine Forstbetriebshütte, weil nur eine geringe Waldfläche, die auch entsprechend aufgeschlossen ist, vorliege. Der Sachverständige hielt die Vorschreibung der Wiederbewaldung für erforderlich.

2.2. Die belangte Behörde wies darauf hin, daß die Aufstellung der Hütte auf der Waldparzelle im Grunde nicht bestritten wurde. Die Einwände, daß sich am Standort der Hütte keine Bäume befanden und daß die Hütte freistehend ohne Fundament errichtet wurde, erachtete die Strafbehörde als unmaßgeblich. Unter Hinweis auf die Feststellungen des Amtssachverständigen hielt sie es für erwiesen, daß die Berufungswerber Waldgrund zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet haben.

2.3. In ihrer gemeinsamen Berufung bringen die Berufungswerber (offenbar irrtümlich) vor, daß sie Eigentümer des Waldgrundstückes KG V (richtig: KG D ) wären. Mit Bescheid der Gemeinde S vom 5. Juni 1967, Zl. 386/1967-730-9, sei das Waldgrundstück aufgrund des Kulturflächenschutzgesetzes in Wald umgewandelt bzw die Aufforstung bewilligt worden.

Aufgrund der damaligen Pläne befinde sich das Grundstück 1824/4 im Bereich der damaligen Aufforstungsfläche südlich des Grundstückes , KG V . Die damalige Aufforstungsbewilligung habe sich nur auf die Grundstücke und nicht auf die Wegparzellen bezogen.

In dem Bereich, in dem die Berufungswerber ihre Hütte aufgestellt haben, habe sich früher eine durchgehende Straße zum Hause "R ", Parzelle , befunden. In unmittelbarem Anschluß an die Wegparzelle sei - wie aus den Plänen zu ersehen sei - eine Freifläche für Holzauslegeplätze festgehalten. Diese bestehe heute noch. Inzwischen sei der Weg im nördlichen Teil der Parzelle wegen einer Verlegung des Weges und Neuvermessung ins Eigentum der Berufungswerber übernommen worden. Dieser Anschlußteil zur Wegparzelle sei wegen Freiflächen für die Holzlagerung immer waldfrei gewesen. Auf diesem Teilweg hätten die Berufungswerber die Hütte aufgestellt. Sie sind der Ansicht, daß dieser Teil des Grundstückes , KG V , nicht Wald geworden und auch kein Wald gewesen sei. Es hätte sich vielmehr um eine nicht aufgeforstete Fläche gehandelt, auf der die Berufungswerber nach dem Forstgesetz berechtigt gewesen wären, die Hütte aufzustellen.

Die Berufungswerber beantragen daher die Aufhebung der Straferkenntnisse und daß sie die Hütte stehen lassen dürfen und die Fläche nicht aufforsten müssen.

2.4. Die belangte Behörde hat die Berufung und ihren Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Den Aufforstungsakt Dipl.-Ing. D der Gemeinde V aus den Jahren 1966 und 1967 hat die Strafbehörde von der Gemeinde S beigeschafft. Eine Gegenschrift wurde nicht erstattet.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, daß der entscheidungswesentliche Sachverhalt unbestritten ist und daß in erster Linie Rechtsfragen zu beurteilen sind. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung hätte keine weiteren Aufklärungen erbracht und war daher entbehrlich. Wegen des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges wurden die h. Berufungsverfahren VwSen-200137/1993 und VwSen-200139/1993 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 174 Abs 1 lit a) Z 6 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem letzten Satz Z 1 dieses Absatzes mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu ahnden ist, wer das Rodungsverbot des § 17 Abs 1 nicht befolgt.

§ 17 Abs 1 Forstgesetz 1975 verbietet die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung).

Unter Rodung ist nicht nur die Beseitigung des Holzwuchses und des Humus sondern auch die nachfolgende Verwendung dieses Bodens zu anderen Zwecken als solchen der Waldkultur zu verstehen (vgl Wohanka/Stürzenbecher/Blauensteiner/Jäger, Kommentar zum Forstrecht [1993], 57 Anm 4). Die Strafbestimmung pönalisiert sowohl eine Rodung im technischen Sinn als auch die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken. Dementsprechend stellt die unbefugte Rodung ein Dauerdelikt dar, das im Herbeiführen und Bestehenlassen der Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als solchen der Waldkultur besteht (vgl näher mit Judikaturnachweisen Wohanka/Stürzenbecher/Blauensteiner/Jäger, Kommentar zum Forstrecht, 318 f Anm 2 bis 4).

Gegenständlich steht unbestritten fest, daß die Berufungswerber im Frühjahr 1992 zur Bewirtschaftung ihres Waldes eine Forstbetriebshütte im Ausmaß von 4 x 2 m auf der Parzelle 1823/4 der KG Dorf errichtet haben, obwohl der Wald nur 4,6 ha groß ist. Wie aus dem aktenkundigen Lichtbild ersichtlich, ist die Fläche, auf der sich die Hütte befindet, auch eingezäunt worden. Nach dem unwiderlegten Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen besteht aufgrund der konkreten Umstände (Kleinwald, gut erschlossen, geringe Entfernung zum Heimgut) keine forstbetriebliche Notwendigkeit für eine Waldarbeiterunterkunft. Diese könne vielmehr erst ab einer Betriebsgröße von 10 bis 20 ha angenommen werden.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es auch dann unzulässig, auf einer unbestockten Grundfläche ohne Erteilung einer Rodungsgenehmigung eine Hütte zu errichten, wenn diese Hütte zwar faktisch der forstbetrieblichen Bewirtschaftung dient, aber dafür nicht unbedingt erforderlich ist (vgl VwSlg 9920 A/1979). An das Erfordernis der unbedingten Notwendigkeit wird ein strenger Maßstab angelegt, da sonst bei der Vielzahl von Kleinbetrieben eine mit den Zielen des Forstgesetzes unvereinbare Waldverhüttelung drohen würde (vgl dazu näher Wohanka/Stürzenbecher/Blauensteiner/Jäger, Kommentar zum Forstrecht, 18 f Anm 4).

Die Errichtung und Verwendung einer Forstbetriebshütte auf Waldboden ohne unbedingte Notwendigkeit ist daher als verbotene Rodung iSd § 17 iVm § 174 Abs 1 lit a) Z 6 Forstgesetz 1975 anzusehen. Das Argument der Berufungswerber, daß sie das Mittagessen im Trockenen einnehmen und Werkzeuge und Geräte aufbewahren wollten, ist demgegenüber nicht stichhaltig. Allerdings ist die Frage der Waldeigenschaft des Bodens, auf dem die Hütte errichtet worden ist, noch näher zu betrachten.

4.2. Für die Feststellung der Waldeigenschaft einer Fläche kommt es auf die Begriffsbestimmungen des § 1 Abs 1 bis 3 Forstgesetz 1975 an.

Gemäß § 1 Abs 1 Forstgesetz 1975 sind mit forstlichem Bewuchs bestockte Grundflächen als Wald anzusehen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1.000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht. Nach dem Abs 2 sind Grundflächen auch Wald, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlaß vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.

Gemäß § 1 Abs 3 Forstgesetz 1975 gelten auch dauernd unbestockte Grundflächen als Wald, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen).

Entgegen der Ansicht der Berufungswerber folgt aus diesen Begriffsbestimmungen des Forstgesetzes, daß die Waldeigenschaft der gegenständlichen "Freifläche", auf der sich die errichtete Hütte befindet, nicht bezweifelt werden kann. Es spielt keine Rolle, daß früher ein Weg im Bereich der Hütte in Richtung Norden zum Haus R verlief und daß auch heute noch Freiflächen für Holzauslegeplätze bestehen.

Forstliche Bringungsanlagen sind als Wald anzusehen (arg § 1 Abs 3 und § 65 Forstgesetz 1975). Auch aus § 1 Abs 7 Forstgesetz 1975 geht eindeutig hervor, daß sog Räumden und Kahlflächen ebenfalls Waldboden sind. Für eine Ausnahme nach § 1 Abs 4 und 5 Forstgesetz gibt es weder aktenkundige Anhaltspunkte noch haben die Berufungswerber eine entsprechende Behauptung aufgestellt.

Das Berufungsvorbringen zum Aufforstungsakt der Gemeinde Viechtwang kann an dieser Rechtslage nichts ändern. Für die Begriffsbestimmungen des Forstgesetzes kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit nach dem O.ö. Kulturflächenschutzgesetz (LGBl Nr. 31/1958) eine Kulturumwandlung bzw Aufforstung bewilligt worden ist. Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Viechtwang vom 5. Juni 1967, Zl. 386/1967-730-9 betreffend eine Teilaufforstung der Liegenschaft Dorf Nr.

47, in die nach den vorliegenden Lageplänen auch die gegenständliche Grundfläche, auf der heute die Hütte steht, gefallen sein dürfte, ist forstrechtlich unerheblich. Er bewilligt nur die Umwandlung der vormals landwirtschaftlichen in eine forstwirtschaftliche Nutzung nach dem zitierten Landesgesetz.

4.3. Die im Rahmen der Identität der Tat vorgenommene Spruchkorrektur diente der Klarstellung der Mittäterschaft im bewußten und gewollten Zusammenwirken und hat die Unschärfe des Schuldspruches durch die Wendung "bzw errichten lassen" beseitigt. Die Berufungswerber haben ohnehin zugestanden, daß sie die Hütte errichtet haben. Nach richtiger Ansicht kommt es auf das eigenhändige Errichten einer Hütte gar nicht an. Eine Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur liegt sowohl im eigenhändigen Errichten als auch im Errichten-Lassen durch andere.

4.4. Im Rahmen der Strafbemessung war davon auszugehen, daß die Berufungswerber gemeinsam eine Landwirtschaft mit einem steuerlichen Einheitswert von S 600.000,-- betreiben und für zwei Kinder sorgepflichtig sind. Eine genauere ziffernmäßige Einkommenserhebung hat die Strafbehörde unterlassen. Dies spielt gegenständlich angesichts des Umstandes, daß die Geldstrafen ohnehin im untersten Bereich des gemäß § 174 Abs 1 letzter Satz Z 1 Forstgesetz 1975 anzuwendenden Strafrahmens bis zu S 100.000,-- liegen, keine entscheidungswesentliche Rolle. Beim gegebenen Einheitswert ist jedenfalls von einem durchschnittlichen bäuerlichen Einkommen auszugehen. An der Leistungsfähigkeit der Berufungswerber bestehen keine Zweifel.

Als mildernd hat die Strafbehörde die Unbescholtenheit berücksichtigt. Erschwerende Umstände wurden nicht festgestellt. Der unabhängige Verwaltungssenat ist der Ansicht, daß das Verschulden der Berufungswerber als gering anzusehen ist und daß die Milderungsgründe überwiegen. Die Forstbetriebshütte wurde zwar vorsätzlich, aber in der schuldmindernden Fehlmeinung errichtet, daß auf der bestehenden Freifläche eine Hütte für forstliche Zwecke errichtet werden darf, weil dort früher ein Weg verlief und offenbar schon einmal eine Hütte gestanden war. Die Berufungswerber haben auch unwiderlegt vorgebracht, daß kein Fundament errichtet und keine Bäume entfernt worden sind.

Der Eingriff in den Wald ist demnach unerheblich geblieben.

Außerdem ist den Berufungswerbern zugute zu halten, daß sie die Hütte wirklich nur für forstwirtschaftliche Zwecke und nicht etwa auch zur Erholung verwendet haben.

Sie hätten allerdings nicht eigenmächtig handeln dürfen, sondern wären als Waldeigentümer verpflichtet gewesen, sich bei der belangten Behörde über die rechtlichen Rahmenbedingungen zu erkundigen. Ihr Rechtsirrtum über die Zulässigkeit einer Forstbetriebshütte unter den gegebenen Umständen wäre vermeidbar gewesen, wenn sie ihren Erkundigungspflichten nach § 5 Abs 2 VStG nachgekommen wären. Andererseits ist es zumindest verständlich, wenn auch nicht entschuldbar, daß die Berufungswerber in der Errichtung der Hütte auf einer Freifläche mit unbedeutendem Holzbewuchs im Bereich eines früheren Fahrtweges kein forstrechtliches Problem sahen. In ihrer Fehlmeinung wurden sie allenfalls auch noch durch den Aufforstungsakt der Gemeinde V bestärkt. Im Bescheid des Bürgermeisters vom 5. Juni 1967 ist bei der Aufforstung die Rede davon, daß im Bereich der Wegparzelle 2 m freizuhalten sind.

Daraus könnte ein Laie leicht verfehlte Schlüsse zur Frage der Waldeigenschaft ziehen. Den Berufungswerbern kommt demnach gemäß § 19 Abs 2 VStG auch ein Milderungsgrund iSd § 34 Z 12 StGB zu, weil sie jedenfalls die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum begangen haben.

Angesichts des deutlichen Überwiegens der Milderungsgründe erachtet der erkennende Verwaltungssenat eine Geldstrafe im Ausmaß von je S 1.500,-- für tat- und schuldangemessen und für ausreichend, um die Berufungswerber in Hinkunft von gleichartigen strafbaren Handlungen abzuhalten. Die Ersatzfreiheitsstrafe, die von der belangten Strafbehörde entgegen der Judikatur des O.ö. Verwaltungssenates im krassen Mißverhältnis festgesetzt worden ist, war gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG neuzubemessen. Der dafür heranzuziehende Strafrahmen beträgt entsprechend der Freiheitsstrafdrohung im § 174 Abs 1 letzter Satz Z 1 Forstgesetz 1975 höchstens 4 Wochen. In schuldangemessener Relation zur verhängten Geldstrafe war die Ersatzfreiheitsstrafe daher mit 7 Stunden zu bemessen.

5. Bei diesem Ergebnis waren die Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz gemäß § 64 Abs 2 VStG zu reduzieren und in den Berufungsverfahren keine weiteren Kostenbeiträge vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. W e i ß

 

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