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VwSen-200138/6/Gu/Atz

Linz, 18.04.1994

VwSen-200138/6/Gu/Atz Linz, am 18. April 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung der M H gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16.12.1993, Zl. Agrar96/710/1993, wegen Übertretung des OÖ.

Bodenschutzgesetzes nach der am 14. April 1994 in Gegenwart der Rechtsmittelwerberin und ihres Vertreters durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe bestätigt, daß als verletzte Rechtsvorschrift "§ 7 Abs. 3 Z.3 iVm § 49 Abs. 1 Z.5 OÖ. Bodenschutzgesetz 1991" zu lauten hat.

Der Strafausspruch wird behoben und der Rechtsmittelwerberin an dessen Stelle eine Ermahnung erteilt.

Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG, § 21 VStG, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat Maria HERZOG schuldig erkannt, am 15.7.1993 um ca. 9.30 Uhr drei Fässer Jauche auf den landwirtschaftlichen Flächen im Bereich der Ortschaft S , in unmittelbarer Nähe des Hauses S 10, Gemeinde P , ausgebracht zu haben, obwohl die Ausbringung von Senkgrubeninhalten auf wassergesättigten Böden verboten ist und zum angeführten Zeitpunkt aufgrund der andauernden Regenfälle der Boden stark vernäßt war.

Wegen Verletzung des § 7 Abs. 3 Z.3 des OÖ.

Bodenschutzgesetzes 1991 wurde ihr eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) und ein Verfahrenskostenbeitrag von 50 S auferlegt.

In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung macht die Rechtsmittelwerberin geltend, daß sie Jauche aus ihrem landwirtschaftlichen Betrieb im Umfang von 29 Rindern, davon 10 Kühen, die auf Einstreu gehalten würden, ausgebracht habe. Zum Zeitpunkt der Ausbringung sei die Wiese nicht wassergesättigt gewesen, weil der letzte Niederschlag am Vortag vormittag stattgefunden habe und die Fläche aufgrund ihrer Beschaffenheit wieder feuchtigkeitsaufnahmebereit gewesen sei. Der konzentrierte Jaucheabfluß sei nur dadurch entstanden, weil ein von ihr vorher nicht feststellbares Gebrechen am Ansaugstutzen des Güllefasses stattgefunden habe. Trotz rascher Gegenmaßnahme habe von ihr nicht verhindert werden können, daß schätzungsweise 900 l Jauche ausgetreten seien. Im übrigen sei dann die Jauche nicht in einen Kanal, sondern in einen Graben eingedrungen und anschließend breitflächig in einem Wiesengrundstück ausgeronnen. Mangels Verschulden beantragt sie die vorgeschriebene Strafe auszusetzen.

Aufgrund der Berufung wurde am 14.4.1994 die öffentliche mündliche Verhandlung in Gegenwart der Rechtsmittelwerberin und ihres Vertreters durchgeführt, in deren Rahmen die Beschuldigte vernommen und mit deren Zustimmung die Aussage der Zeugen E und R vor der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9.9.1993, sowie die Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Frankenmarkt vom 15.7.1993, GZ. P 725/93, verlesen und zur Erörterung gestellt.

Demnach ist erwiesen, daß am 15.7.1993, nachdem starke Niederschläge stattgefunden hatten und die Wiese des landwirtschaftlichen Anwesens P , S 10, deren Miteigentümerin die Beschuldigte ist, stark wassergesättigt war und gleichzeitig die Jauchegrube beim vorzitierten Anwesen dergestalt überfüllt war, daß diese in den Stall zurückstaute, wobei die Jauchegrube gegen das Eindringen von Fremd-(Niederschlags)wässern nicht ordentlich geschützt war, die Beschuldigte nur dadurch einen Ausweg sah, ein weiteres Ansteigen des Rückstaues zu verhindern, indem sie die Jauchegrube teilweise entleerte und den Inhalt auf ihre Wiesen mittels Güllefaß ausbrachte. Die Aufnahmefähigkeit der bereits vorher wassergesättigten Wiese wurde auch noch dadurch überbeansprucht, indem bei der Ausbringung an einem Stutzen des Güllefasses ein technisches Gebrechen auftrat und hiedurch 900 l Gülle in einem Zug auf einem konzentrierten Bereich der Wiese floß, sich über das geneigte Gelände bewegte und in einen anschließenden Graben gelangte.

Die Vorwerfbarkeit der Tat, die Fahrlässigkeit - war primär nicht in der ausgeführten Notmaßnahme mit gleichzeitigem technischem Gebrechen des Güllefasses, sondern darin zu erblicken, daß die Beschuldigte nicht hinreichend vorgesorgt hatte, daß die Jauchegrube von Fremdwässern verschont blieb bzw. nicht hinreichend dimensioniert war.

Da das Bewußtsein wegen der Unzulänglichkeit rund um die Jauchegrube erstmalig auftrat, konnte das Handeln der Beschuldigten in der angespannten Situation noch als geringfügiges Verschulden verstanden werden. Folgen der Ausbringung auf wassergestättigtem Boden sind abgesehen von der erwarteten, aber nicht bekanntgewordenen Gewässerverunreinigung - welche allerdings wasserrechtliche Straftatbestände beträfe - nicht bekannt geworden.

Demnach waren die Voraussetzungen im Sinne des § 21 VStG erfüllt; es konnte vom Ausspruch einer Strafe abgesehen werden, jedoch war die Beschuldigte förmlich zu ermahnen, um sie zur raschen Abhilfe gegen das Fremdwassereindringen in die Jauchegrube gegebenenfalls zur Vergrößerung der Aufnahmefähigkeit der Jauchegrube zu verhalten, um ein künftiges Fehlverhalten zu vermeiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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