Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200143/47/Kl/Rd

Linz, 23.05.1995

VwSen-200143/47/Kl/Rd Linz, am 23. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des J W , G , B , vertreten durch RAe Dr. G , Partnerschaft, W , D , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 8.2.1994, Agrar/1015/1993-Br, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Viehwirtschaftsgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 13.2.1995 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, daß als verletzte Rechtsvorschrift iSd § 44a Z2 VStG zu zitieren ist: "§ 13 Abs.14 Z1 iVm § 27 Abs.3 Viehwirtschaftsgesetz, BGBl.Nr. 621/1983 idF der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1992, BGBl.Nr. 374/1992".

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 600 S, ds 20 % der verhängten Strafe, binnen 14 Tagen ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 5, 19, 44a und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 8.2.1994, Agrar/1015/1993-Br, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 3.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 13 Abs.14 Z1 Viehwirtschaftsgesetz 1983 verhängt, weil er am 4.5.1993, 11.30 Uhr, als Teilinhaber des mit seiner Gattin A gemeinsam bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebes in G , B , einem mit der Überwachung der Bestimmungen des § 13 Viehwirtschaftsgesetz 1983 beauftragten Kontrollorgan, das ihn der Übertretung der Haltungsbeschränkungen verdächtigte, den Zutritt zu den Stallungen dieses Tierhaltungsbetriebes verweigert hat und damit seiner Verpflichtung, Organen, die mit der Überwachung der Tierbestände betraut sind, bei Verdacht einer Übertretung der Haltungsbeschränkungen Zutritt zu allen Wirtschaftsräumen und Betriebsflächen, die der Haltung der in der Haltungsbewilligung genannten Tiere dienen oder dienen können, zu gestatten, nicht nachgekommen ist.

Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von 300 S festgelegt.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalte nach angefochten und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

Begründend wurde ausgeführt, daß der Kontrolle der Wirtschaftsräume grundsätzlich selbstverständlich zugestimmt worden sei, unter der Bedingung, daß sämtliche notwendigen und zweckmäßigen Vorkehrungen zur Vermeidung einer möglichen Übertragung ansteckender Tierkrankheiten getroffen werden.

Weil die Kontrollorgane die Wirtschaftsräume ohne jegliche Schutzmaßnahmen betreten wollten, wurde das Betreten untersagt. Die Übertragung von auch nicht anzeigepflichtigen Tierseuchen sei durch direkte Übertragung, wie Kleidung, Stiefel usw. wesentlich größer als durch den Wind. Auch wurde Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht, weil ein Großteil der umliegenden Höfe durch nichtanzeigepflichtige übertragbare Tierkrankheiten belastet seien, und weil die Kontrollorgane bereits andere Bauernhöfe betreten haben.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und als Gegenäußerung angemerkt, daß der Berufungswerber bereits in einer gleichartigen Angelegenheit von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen mit Straferkenntnis vom 4.7.1991 bestraft wurde, welche Strafe aber aufgrund eines formalen Spruchmangels in der Berufung aufgehoben wurde.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.2.1995, an der der Beschuldigte und sein Vertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen und zu welcher der Zeuge Ing. F P , Agrar- und Forstrechtsabteilung beim Amt der o.ö. Landesregierung, geladen und einvernommen wurde.

4.1. Im Grunde dieser mündlichen Verhandlung hat sich der bereits von der belangten Behörde zugrundegelegte Sachverhalt in dem Maße als erwiesen erhärtet, daß zwei mit der Überwachung der Bestimmungen des § 13 Viehwirtschaftsgesetz beauftragte Kontrollorgane, nämlich Ing. F P und Mag. R T , beide von der Agrar- und Forstrechtsabteilung beim Amt der o.ö. Landesregierung, am 4.5.1993 gegen 11.30 Uhr zum Anwesen des Beschuldigten kamen, um dort eine Kontrolle nach dem Viehwirtschaftsgesetz durchzuführen.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 29.11.1988 wurde die Bewilligung für die Haltung von 200 Mastschweinen, 25 Zuchtsauen, 1 Kuh und 28 männlichen Mastrindern erteilt. Das Mehrbegehren von zusätzlich 29 Kühen und 2 männlichen Mastrindern wurde abgewiesen.

Der Zutritt zu den Wirtschaftsräumen (Stallungen) wurde aber mit der Begründung verweigert, daß das Anziehen von Seuchenmantel und -stiefel durch die Kontrollorgane dem Beschuldigten nicht genüge, sondern daß sich die Organe duschen müssen, ansonsten werde ihnen der Eintritt nicht gestattet.

Üblicherweise und auch für diese Kontrolle wurden von den Kontrollorganen originalverpackte (Einwegverpackung) Seuchenstiefel und -mantel im PKW mitgeführt, welche auch für die Kontrolle benützt worden wären. Diese Vorgangsweise war dem Beschuldigten auch bekannt, zumal durch ein dem Beschuldigten schon bekanntes Organ (Ing. P ) bereits zu einem vorausgegangenen Zeitpunkt (im Jahr 1990) eine gleichartige Kontrolle unter Verwendung der besagten Überkleidung im Anwesen des Beschuldigten stattgefunden hat. Eine Kopfbedeckung wurde von den Kontrollorganen nicht mitgeführt und wurde dies vom Beschuldigten bemängelt.

Festgestellt wird, daß sich die Kontrolle auf die Einhaltung der Haltungsbeschränkungen erstreckt. Zu diesem Zweck werden die Stallungen durch Durchschreiten der Gänge besichtigt, um zu kontrollieren, wie viele Tiere in einer Box gehalten werden. Ein direkter Körperkontakt zu den Tieren wird nicht hergestellt. Die erwähnte mitgebrachte Schutzkleidung wird vom Land für die genannten Kontrollen zur Verfügung gestellt und auch zu den Kontrollen mitgebracht.

Vor der Kontrolle beim Beschuldigten wurde im Raum R eine Kontrolle durchgeführt; im Umkreis von 5 km um das Anwesen des Beschuldigten wurden an jenem Tag keine Kontrollen durchgeführt. Es waren weder ansteckende meldepflichtige Krankheiten (bei solchen wird eine Kontrolle stets nicht durchgeführt) noch ansteckende nichtmeldepflichtige Krankheiten zum Kontrollzeitpunkt bekannt.

4.2. Diese Feststellungen gründen sich im wesentlichen auf die Aussage des Zeugen Ing. P , welcher die Situation zum Zeitpunkt der Kontrolle in glaubwürdiger und schlüssiger Weise darlegte. Auch stand er unter Wahrheitspflicht und wurde auf die strafrechtlichen Folgen aufmerksam gemacht. Im übrigen ist dieses Kontrollorgan als sachverständiges Organ mit einer entsprechenden Ausbildung (auch über veterinärmedizinische und seuchenhygienische Belange) tätig gewesen.

Den nachträglichen Ausführungen des Berufungswerbers hinsichtlich seines Angebotes des Tragens seiner eigenen Arbeitskleidung und hinsichtlich der Zurverfügungstellung von Desinfektionsmitteln hingegen konnte insofern kein Glaube geschenkt werden, als diese Einwände erst in fortgeschrittenem Stadium des Verfahrens gemacht wurden und sich das Organ auch an derartige Angebote nicht erinnern kann. Im übrigen steht es dem Beschuldigten im Gegensatz zum einvernommenen Zeugen frei, sich in jede Richtung hin zu verantworten, und er ist an keine Wahrheitspflicht gebunden.

Im übrigen kommt diesem Einwand letztlich im Hinblick auf die gutachtliche veterinärmedizinische Äußerung keine Bedeutung zu.

4.3. Zur Einholung eines Gutachtens eines veterinärmedizinischen Sachverständigen zur Frage der seuchenhygienischen Maßnahmen bei Betriebskontrollen wurde die Verhandlung vertagt und in weiterer Folge auf die mündliche Verhandlung am 24.4.1995 von beiden Parteienvertretern mit der Maßgabe verzichtet, daß das Gutachten schriftlich eingeholt wird, den Parteien zur Stellungnahme übermittelt wird und sodann eine Entscheidung schriftlich ergeht.

4.4. Der Berufungswerber hat im weiteren Verfahren eine Stellungnahme vom 23.2.1995, verfaßt von O.Univ.Prof. Dr.

M S , II-Medizinische Universitätsklinik für Klauentiere, Veterinärmedizinische Universität Wien, über tierhygienische Erfordernisse zur Verhinderung der Übertragung von Krankheitserregern vorgelegt.

Demgegenüber wurde eine gutachtliche Stellungnahme (sh.

P.4.3.) von einem veterinärmedizinischen Amtssachverständigen beim Amt der o.ö. Landesregierung, Abteilung Veterinärdienst - Tiergesundheitsdienst/Schwein, ROVT Mag. H B , vom 8.5.1995 eingeholt, welche beiden Parteien zur Kenntnisnahme und schriftlichen Äußerung übermittelt wurde.

Der Berufungswerber hat in seiner Äußerung nichts Neues vorgebracht und sich auf die Bestreitung der sachverständigen Aussagen beschränkt. Die behauptete Befangenheit des Amtssachverständigen wurde nicht begründet. Die behauptete Voreingenommenheit besteht hingegen nicht, weil der Amtssach verständige (völlig unabhängig bei der Gutachtenserstattung) dem Veterinärdienst beim Amt der o.ö. Landesregierung (als Sachverständigendienst) angehört, während der Zeuge Ing.

P als behördliches Kontrollorgan iSd § 13 Viehwirtschaftsgesetz tätig wurde. Letzterer gab bei seiner Zeugeneinvernahme lediglich bekannt, daß er im Rahmen seiner dienstlichen Ausbildung auch eine seuchenhygienische Schulung im Veterinärdienst des Amtes erhalten habe. Eine Befangenheit kann daraus nicht abgeleitet werden.

4.5. Gemäß dieser gutachtlichen Stellungnahme ist ein besonderes Augenmerk auf das Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen für einen hohen Gesundheitsstatus, wie in anderen Ländern mit hoher Schweinedichte üblich ist, zu werfen (sh. Teil I, P.1 bis 6 des Gutachtens). Diese Voraussetzungen sind in Österreich in keinem Betrieb gegeben. Zur Situation betreffend die oberösterreichische Schweineproduktion zum Zeitpunkt der verhinderten Betriebskontrolle am 4.5.1993 wurde für die Entscheidung wesentlich und schlüssig dargelegt:

"In Zusammenarbeit mit dem OÖ. Tiergesundheitsdienst/Schwein(.TGD/Schwein) haben der Schweinezuchtverband für OÖ., die Ferkelringe, die Ferkelerzeugergemeinschaften und teilweise auch die Mästerringe eine gesundheitliche Überwachung und Beratung ihrer Mitgliedsbetriebe organisiert, wobei für Herdbuchbetriebe höhere Anforderungen gestellt werden als für Ferkelerzeuger. Im Rahmen der Überwachung der dem TGD/Schwein angeschlossenen Betriebe wurden und werden flächendeckende Untersuchungen über das Vorkommen verschiedenster Infektionserreger in o.ö. Schweineproduktionsbetrieben durchgeführt. Aufgrund obgenannter Untersuchungen bei eigenen Betriebsbesuchen, aus der Fülle der von den Betreuungstierärzten des TGD/Schwein vorliegenden Untersuchungsergebnissen, sowie aus der im Teil I meiner Ausführungen im ggst. Betrieb nicht vollständig gegebenen Vorrichtungen bzw. Gegebenheiten zur Abwehr von Infektionen (3,4,6), kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, daß es ggst. Betrieb gar nicht möglich ist, sich von anderen Schweineproduktionsbetrieben hinsichtlich des Freiseins von bestimmten Infektionserregern zu unterscheiden.

Zudem scheint es nicht sinnvoll, sich gegen alle auch nur theoretisch möglichen Infektionserreger schützen zu wollen, wenn nicht einmal bekannt ist, von welchem Erreger die Schweinepopulation des eigenen Bestandes frei ist.

Erst nach Vorliegen von Untersuchungen, die nach dem neuesten Stand des Wissens über Infektionserreger und deren Nachweismethoden vorgenommen werden, kann der Betrieb nach Einholen fachlicher Ratschläge versuchen, Infektionsmaßnahmen gegen bestimmte Infektionserreger aufzubauen (siehe Teil I: I-6). Dem .TGD/Schwein sind keine Untersuchungsergebnisse bekannt, die belegen können, daß diesbezügliche Untersuchungen stattgefunden haben.

Der Bezirk Grieskirchen gehört zu den schweinedichtesten Bezirken Oberösterreichs. Die schweineproduzierenden Betriebe im Bezirk Grieskirchen und auch in der Gemeinde Peuerbach besitzen bei weitem nicht jenen Abstand zu anderen schweineproduzierenden Beständen, sodaß eine ausreichende Entfernung gegeben wäre, um gerade virale Erreger oder den Erreger der Ferkelgrippe vom Bestand fernhalten zu können.

Der Erreger des Rotlaufes beim Schwein oder der Schnüffelkrankheit kann als in allen o.ö. Schweinebetrieben vorkommend angenommen werden.

Zum Zeitpunkt der verhinderten Kontrolle (4.5.1993) war Oberösterreich frei von anzeige- und meldepflichtigen Schweineseuchen." Es wurde daher zur Übertragbarkeit von Krankheiten und erforderlichen seuchenhygienischen Maßnahmen bei Betriebskontrollen schlüssig und ohne Widersprüche dargelegt, daß derzeit beim Betreten von Schweinebeständen üblich ist, daß entweder vom Betrieb Stiefel und Mantel zur Verfügung gestellt werden oder aber Einwegmäntel bzw. Einwegoverall und Plastiküberschuhe vom Kontrollorgan angezogen werden, wobei dies aber mehr der Abwehr von Staub, Kot und Geruch für die Bekleidung des Besuchers als der Abwehr der Gefahr einer Erregerverschleppung dient. Auch das vom Beschuldigten geforderte Duschen ist nur eine wirksame Infektionsschutzmaßnahme bei SPF-Betrieben, also Betriebe frei von sämtlichen spezifischen pathogenen Erregern. In Oberösterreich befinden sich keine derartigen Betriebe.

4.6. Diese gutachtlichen Äußerungen waren für den erkennenden Verwaltungssenat von solcher schlüssiger Aussagekraft, daß die Einholung weiterer Ergänzungen und Beweise nicht mehr erforderlich war, und sich der O.ö. Verwaltungssenat inhaltlich auf diese Ausführungen stützen konnte.

Der vom Berufungswerber beigebrachten Stellungnahme von Univ.Prof. Dr. Schuh ist entgegenzuhalten, daß diese allgemein gefaßt ist und auf die österreichische, oberösterreichische und bezirksmäßige Situation sowie die Situation im konkreten Betrieb nicht Bezug nimmt. Es kommt ihr daher für die gegenständliche Entscheidung keine Aussagekraft zu. Dagegen nimmt das veterinärmedizinische Gutachten zur konkreten Situation zum Zeitpunkt der Kontrolle Stellung. Klar und schlüssig geht daraus hervor, daß im gegenständlichen Betrieb sämtliche Viren latent vorhanden sind, sodaß eine Neuübertragung nicht möglich ist.

Dies konnte auch der Berufungswerber in seiner schriftlichen Äußerung nicht mit einem gegenteiligen konkreten Vorbringen entkräften. Es wurde nämlich vom Berufungswerber außer Acht gelassen, daß das Freisein von Krankheiten gar nicht angezweifelt wurde, und dies aber vom Vorhandensein von Krankheitserregern zu unterscheiden ist. Schließlich hat der Berufungswerber für seine Behauptungen keinerlei Nachweise erbracht.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 13 Abs.14 Z1 des Viehwirtschaftsgesetzes, BGBl.Nr. 621/1983 idF der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1992, BGBl.Nr. 374/1992, ist Organen, die mit der Überwachung der Abs.1 bis 13 betraut sind, bei Verdacht einer Übertretung der Haltungsbeschränkungen Zutritt zu allen Wirtschaftsräumen und Betriebsflächen zu gestatten, die der Haltung der im Abs.1 genannten Tiere dienen oder dienen können.

Unbestritten steht fest, daß die Wirtschaftsräume (Stallungen) des Berufungswerbers der Haltung von Tieren iSd § 13 Abs.1 leg.cit. dienen.

Gemäß § 27 Abs.3 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, wer einer Verordnung gemäß § 2a oder § 3 Abs.2 zuwiderhandelt oder wer einer Verpflichtung gemäß § 2a Abs.3, § 3 Abs.3, § 8, § 13 Abs.8 oder Abs.14 nicht nachkommt.

5.2. Im Grunde des unbestrittenen sowie im Beweisverfahren als erwiesen festgestellten Sachverhaltes (Punkt 4.) steht fest, daß zum Kontrollzeitpunkt am 4.5.1993 um 11.30 Uhr im Betrieb des Berufungswerbers in Wirtschaftsräumen Tiere iSd § 13 Abs.1 gehalten wurden, und daß den beauftragten Kontrollorganen, welche den Verdacht einer Übertretung der Haltungsbeschränkungen hatten, der Zutritt zu den Stallungen verweigert wurde. Wie nämlich aus dem erwiesenen Sachverhalt hervorgeht, wurde bereits bei einer gleichartigen Kontrolle im Betrieb des Berufungswerbers im Jahr 1990 eine Überschreitung der Haltungsbeschränkungen festgestellt. Dabei wurde die gleiche Vorgangsweise gewählt. Es wurde der Zutritt unter den seuchenhygienisch üblichen Maßnahmen, wie das Tragen von Einmalmäntel und -stiefel durch die Kontrollorgane, am 4.5.1993 verweigert.

Weil in der die Verpflichtung aussprechenden gesetzlichen Regelung des Viehwirtschaftsgesetzes von Verweigerungsgründen bzw. von erforderlichen Hygienemaßnahmen nicht gesprochen wird, war ein entsprechender Einwand des Berufungswerbers aus der Sicht der geltenden Rechtslage nicht geeignet, einen Rechtfertigungsgrund für die Weigerung darzutun.

Wenn hingegen der Berufungswerber sich darauf stützt, daß grundsätzlich ein Zutritt gestattet worden sei, wenn die Kontrollorgane sich vorher duschen würden, so ist dies lediglich im Rahmen des den Berufungswerber treffenden Verschuldens näher zu prüfen.

5.3. Weil die genannte Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs.1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Weil auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zu den sogenannten Ungehorsamsdelikten gehört, war daher Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen, sofern der Berufungswerber keinen Entlastungsnachweis iSd § 5 Abs.1 letzter Satz VStG erbringt. Ein solcher ist - wie nachfolgend auszuführen sein wird - nicht gelungen.

Nach § 5 Abs.1 2. Satz VStG besteht iVm § 45 Abs.1 AVG bei Ungehorsamsdelikten die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters. Es ist daher Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (VwGH 14.10.1976, 1497/75). Es wäre daher am Beschuldigten gelegen gewesen, die gesetzlich präsumierte Schuld durch Beweis des Gegenteils zu entkräften. Es wäre daher die Behörde nicht verpflichtet, von sich aus entsprechende Erkundungsbeweise aufzunehmen.

Es hat aber das unter Punkt 4. dargelegte schlüssige veterinärmedizinische Gutachten einwandfrei ergeben, daß aufgrund der vorliegenden Untersuchungsergebnisse sowie auch der nicht vollständig vorhandenen Vorrichtungen bzw.

Gegebenheiten zur Abwehr von Infektionen in Oberösterreich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, daß es im gegenständlichen Betrieb gar nicht möglich ist, sich von anderen Schweineproduktionsbetrieben hinsichtlich des Freiseins von bestimmten Infektionserregern zu unterscheiden, zumal nicht einmal bekannt ist, von welchem Erreger die Schweinepopulation des gegenständlichen Bestandes frei ist.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH genügt bloße Unzumutbarkeit zur Entschuldigung nach § 5 Abs.1 VStG nicht, sondern allein die unverschuldete Unmöglichkeit, die Vorschrift einzuhalten (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Seite 712 ff).

Es konnten daher nach den im Gutachten aufgezeigten Gründen schon grundsätzlich die vom Berufungswerber aufgezeigten Bedenken ausgeschlossen werden, weil eine absolute Infektionsfreiheit im gegenständlichen Betrieb nicht gegeben und nicht bescheinigt ist. Im übrigen war dem Berufungswerber die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift, nämlich das Gestatten des Betretens der Stallungen, auch zumutbar, zumal die Kontrollorgane originalverpackte Seuchenkleidung und -schuhe mithatten und auch bei der Kontrolle verwendeten, und dies auch als übliche Vorgangsweise allen übrigen Landwirten bekannt und von ihnen akzeptiert war. Dem Berufungswerber ist schließlich entgegenzuhalten, daß bereits eine derartige Kontrolle vom selben Kontrollorgan im Jahr 1990 stattgefunden hat, welche unter den gleichen Bedingungen auch vom Berufungswerber gestattet wurde. Aus all diesen Gründen ist dem Berufungswerber daher eine Entlastung nicht gelungen und er hat daher die Tat auch schuldhaft begangen.

5.4. Der eingewendete Rechtsirrtum kann aber den Beschuldigten nicht befreien, weil gemäß § 5 Abs.2 VStG Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Diese Voraussetzungen sind aber schon deshalb nicht erfüllt, weil er von seiner gesetzlichen Verpflichtung wußte - dies wird auch nicht bestritten -, ihm auch die Vorgangsweise bei solchen Betriebskontrollen bekannt war (es hat schon eine gleichartige Kontrolle im Jahr 1990 stattgefunden) und ihm jedenfalls als Tierhalter und Zuchtbetrieb zugemutet werden kann, daß er sich um die näheren gesetzlichen Bestimmungen, die diesen Betrieb betreffen, Kenntnis verschafft. Dies wurde von ihm nicht einmal behauptet, sodaß jedenfalls keine unverschuldete Unkenntnis - sofern überhaupt Unkenntnis vorgelegen war - gegeben war.

5.5. Das Strafausmaß wurde in der Berufung nicht angefochten. Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung auf alle Strafbemessungsgründe gemäß § 19 Abs.1 und Abs.2 VStG Bedacht genommen. Neue Umstände sind nicht hervorgetreten und wurden nicht weiter angeführt. Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafhöchstrahmen von 100.000 S ist die tatsächlich verhängte Strafe von 3.000 S im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt und auch im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse und das Verschulden des Berufungswerbers nicht als überhöht anzusehen. Sie ist im übrigen tat- und schuldangemessen und erforderlich, um den Berufungswerber von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten.

Da die belangte Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen nicht in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht hat, war das verhängte Strafausmaß zu bestätigen.

5.6. Weil für die Beurteilung der Tat die zum Tatzeitpunkt geltende Rechtslage anzuwenden ist (§ 1 VStG), mußte vom O.ö. Verwaltungssenat gemäß § 66 Abs.4 AVG die verletzte Rechtsvorschrift auf die im Spruch zitierte Fassung berichtigt werden.

6. Weil der Berufung im Ergebnis kein Erfolg zukommt, waren gemäß § 64 VStG Verfahrenskosten in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, ds 600 S, aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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