Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200146/3/Wei/Bk

Linz, 24.04.1995

VwSen-200146/3/Wei/Bk Linz, am 24. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine dritte Kammer (Vorsitzender Dr. Fragner, Berichter Dr. Weiß, Beisitzerin Mag. Bissenberger) über die Berufung des J K , geb. 25.06.1941, E , H , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P , S , M , vom 16. März 1994 betreffend den Punkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 25. Februar 1994, Zl. ForstR 96/66/1993/B, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 17 Abs 1 iVm § 174 Abs 1 lit a) Z 6 Forstgesetz 1975 (BGBl Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl Nr.

970/1993) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und der Schuldspruch zu Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses insoweit bestätigt.

II. Im Strafausspruch zu Punkt 1. wird der Berufung teilweise Folge gegeben, die nach dem Strafrahmen des § 174 Abs 1 letzter Satz Z 1 Forstgesetz 1975 zu bemessende Geldstrafe auf S 10.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 Abs 2 VStG auf 4 Tage herabgesetzt.

III. Im Strafverfahren erster Instanz hat der Berufungswerber einen Kostenbeitrag von S 1.000,-- zu leisten. Im Berufungsverfahren entfällt ein weiterer Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991, §§ 64 Abs 1 und 2, 65 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis vom 25.

Februar 1975 hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"1. Sie haben jedenfalls im Zeitraum vom 11. bis 12.8.1993 auf der in der Planbeilage mit Farbstift gekennzeichneten Teilfläche der Waldparzelle Nr. , KG O zum Zwecke der Errichtung einer Straße eine Rodung im Ausmaß von ca. 280 m2 (Länge ca. 60 bis 100 m, Breite ca.3 bis 4 m) vorgenommen und damit Waldboden zu anderen Zwecken als solchen der Waldkultur verwendet, ohne jedenfalls bis zum 12.8.1993 die hiefür erforderliche Rodungsbewilligung erlangt zu haben." "2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 28.12.1988, ForstR-150101 wurde Ihnen für die Parzellen Nr. , und eine Rodungsbewilligung für eine Gesamtfläche von 13800 m2 erteilt. Die Bewilligung wurde u.a. an die Bedingung geknüpft (siehe Punkt I/8), daß zu den Grundstücken und , KG O eine endgültige Böschungsneigung im Verhältnis 1 : 1,5 anzulegen ist.

Während der Abbautätigkeit wurde eine Böschungsneigung von 1 : 1 für zulässig erachtet. Anläßlich einer Überprüfung am 11.8.1993 konnte jedoch vom zuständigen Forstorgan festgestellt werden, daß die auf der Parzelle Nr. befindliche und zum Grundstück   angelegte Böschung eine Steigung von ca. 80 Grad aufweist.

Folglich sind Sie jedenfalls am 11.8.1993 der im Punkt I/8 angeführten Bescheidvorschreibung nicht nachgekommen und haben dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen." Durch die so umschriebenen Taten erachtete die Strafbehörde zu Punkt 1. § 17 Abs 1 iVm § 174 Abs 1 lit a) Z 6 Forstgesetz 1975 und zu Punkt 2. § 174 Abs 1 lit a) Z 7 Forstgesetz 1975 als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretungen zu Punkt 1.

eine Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage) und zu Punkt 2. eine Geldstrafe von S 5.000,-(Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage). Außerdem wurde ein einheitlicher Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von S 2.000,-- vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw zu Handen seines Rechtsvertreters am 2. März 1994 zugestellt worden ist, richtet sich die rechtzeitige Berufung vom 16. März 1994, die zur Fristwahrung noch am gleichen Tag per Telefax bei der belangten Strafbehörde eingebracht wurde.

2.1. Der Aktenlage ist nachstehender entscheidungswesentlicher S a c h v e r h a l t zu entnehmen:

Am 11. August 1993 um 11.00 Uhr führte Ing. F R vom forsttechnischen Dienst der belangten Behörde auf Grund einer Anzeige in Gegenwart des Bw einen Lokalaugenschein durch, bei dem er feststellte, daß Arbeiter der Fa M aus W im Auftrag des Bw eine ca 3 bis 4 m breite und etwa 60 bis 100 m lange Auffahrt über das Waldgrundstück mit einem Bagger hergestellt hatten. Im oberen Verlauf der Trasse wurden geschlägerte Fichten und Kiefern unaufgearbeitet unterhalb des Weges abgelagert. Die Trasse führte etwa vom nördlichen Eck des Grundstückes KG O steil aufwärts in das Waldgrundstück und sollte nach Fertigstellung das Grundstück erreichen. Nach Angaben des Bw sollten auf dieser Trasse Baumaschinen an den oberen Grubenrand gebracht werden, um die Einböschung vornehmen zu können. Da keine Rodungsbewilligung vorlag, wurde die weitere Arbeit verboten.

Ing. F R stellte weiters fest, daß die vorgeschriebene Böschungsneigung nicht eingehalten wurde.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Dezember 1988, Zl. ForstR-150101, wurde dem Bw und seiner Gattin eine Rodungsbewilligung zur Schottergewinnung auf den Waldparzellen , und in der Gesamtfläche von 13.800 m2 nach Maßgabe des eingereichten Projekts und unter Vorschreibungen erteilt. Im Spruchpunkt I) wurden u.a.

folgende Auflagen vorgeschrieben:

"7.) Spätestens bis 31. 12. 1998 ist die gesamte Schotterabbaufläche zu rekultivieren und wieder zu bewalden." "8.) Zu den Grundstücken und , KG O , ist eine endgültige Böschungsneigung im Verhältnis 1 : 1,5 anzulegen. Während der Abbautätigkeit ist eine Böschungsneigung von 1 : 1 zulässig." Die am 11. August 1993 von Ing. R vorgefundene Böschung wies eine Steigung von ca 80 Grad auf. Der Bw wollte ohne Beistand seines Rechtsanwaltes keine Stellungnahme abgeben und verweigerte auch die Unterschrift auf der von Ing. R aufgenommenen Niederschrift vom 11. August 1993.

Der in Rechtskraft erwachsenen Rodungsbewilligung ist zu entnehmen, daß das Rodungsvorhaben in der Gemeinde A in einem Ausläufer des K liegt, der insgesamt ca. 15.000 ha umfaßt. Es handelt sich um einen Hangabbau.

Eine vorangegangene Bewilligung für eine Waldfläche von 10.239 m2 war am 31. Dezember 1989 abgelaufen. Der fortschreitende Schotterabbau erforderte auch neue Waldflächen. Die öffentlichen Interessen am Schotterabbau wurden als das Interesse an der Walderhaltung überwiegend angesehen. Der angrenzende Wald war nach Ansicht des forsttechnischen Amtssachverständigen in der Lage, die aussetzenden Wirkungen des Waldes zu übernehmen. Bei Einhaltung der Bedingungen und Auflagen waren besonders nachteilige Wirkungen auf den angrenzenden Wald nicht zu erwarten und konnte der vorübergehenden Rodung zugestimmt werden.

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16. September 1993 wurde dem Bw die Tat wie im Spruch des Straferkenntnisses angelastet. Nach Akteneinsicht erstattete der Bw durch seinen Rechtsvertreter die schriftliche Rechtfertigung vom 2. November 1993. Die dem Bw angelastete Rodung zur Anlegung einer Straße wurde nicht bestritten. Der Bw erklärte dazu nur, daß die Anlegung des Weges notwendig geworden wäre, um mit Baggern und Radladern zum oberen Rand der Grube zu kommmen. Ein Antrag auf Rodungsbewilligung sei bereits gestellt worden, welcher Umstand als gewichtiger Strafmilderungsgrund herangezogen werden möge.

Auch der zweite Tatvorwurf wurde der Sache nach zugestanden.

Die größere Böschungsneigung im obersten Bereich der Grube sei entstanden, weil gerade der dort abgebaute grobkörnige Schotter für Straßenbauten benötigt werde. Wegen der sog Straßennorm 80511 werde diese Schotterart am häufigsten geordert. Da die Rekultivierung nach Auflagepunkt 7 der Rodungsbewilligung erst bis 31. Dezember 1998 bewerkstelligt werden muß, stehe der derzeitige Neigungsgrad damit in keinem Zusammenhang.

2.2. Die belangte Strafbehörde hat ihr Straferkenntnis auf der Grundlage des festgestellten Sachverhaltes erlassen. Das Vorbringen zur Böschungsneigung ging nach Ansicht der belangten Strafbehörde ins Leere, weil 80 Grad eine erhebliche Überschreitung der zulässigen Böschungsneigung von 1 : 1 (45 Grad) darstelle und die Einhaltung der zulässigen Maximalneigung technisch möglich gewesen wäre.

Zur Strafzumessung vertrat die Strafbehörde die Meinung, daß das Strafausmaß beim vorgegebenen Strafrahmen gemäß § 174 Abs 1 letzter Satz Z 1 Forstgesetz 1975 dem Unrechtsgehalt der Taten angepaßt und schuldangemessen sei. Weder mildernde noch erschwerende Umstände wurden festgestellt. Der erst nach Einleitung des Strafverfahrens gestellte Antrag auf Rodungsbewilligung wurde nicht als Strafmilderungsgrund angesehen.

Die persönlichen Verhältnisse seien wie im Verfahren Agrar 96/165/1993 berücksichtigt worden. In diesem Verfahren teilte die Strafbehörde dem Bw eine Schätzung des monatlichen Nettoeinkommens von S 18.000,-- bei fehlenden Sorgepflichten mit. Erst in der damaligen Berufung bestritt der Bw ohne nähere Angaben und verwies auf eine wirtschaftliche Krise. Das Straferkenntnis wurde im h.

Berufungsverfahren VwSen 200101 aufgehoben.

2.3. In der Berufung wird die Rodung zum Zwecke der Errichtung einer Straße neuerlich zugestanden, in weiterer Folge aber erstmals vorgebracht, daß die gerodete Fläche geringen Ausmaßes nicht Zwecken der Waldwirtschaft gedient hätte, am Rande der Schottergrube lag und "partmäßig" (gemeint: parkmäßig) lockeren Bewuchs aufgewiesen hätte. Es hätte sich überdies um eine Baumreihe gehandelt, die weder der Schneebindung noch dem Schutz vor Windschäden gedient hätte. Zum Beweis wird auf einen Ortsaugenschein verwiesen.

Es habe sich dort ein 50-jähriger Baumbestand befunden, sechs Stämme seien geschlägert worden. Die Fläche sei nicht als Wald iSd Forstgesetzes anzusehen gewesen. Einen Antrag auf Rodungsbewilligung habe er dennoch gestellt, weil gleichzeitig in diesem Bereich eine naturschutzbehördliche Bewilligungsverhandlung durchgeführt werde.

Daneben kritisiert der Bw die Geldstrafe als völlig unangemessen, weil der Wert der Bäume lediglich einen Bruchteil dieses Betrages ausmache und die Rodung begründet gewesen wäre.

Zum zweiten Tatvorwurf rügt der Bw, daß die zugrundeliegende Auflage der Rodungsbewilligung vom 28. Dezember 1988 nicht dem Gesetz entspreche, weil sie nicht geeignet sei zu gewährleisten, "daß die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird". Die Vorschreibung von Böschungsneigungen könne der Walderhaltung nicht dienen.

Zum Beweis dafür wird ein Gutachten eines agrartechnischen Sachverständigen beantragt.

Durch zukünftige Aufschüttungen sei es jederzeit möglich, die endgültige Böschungsneigung herzustellen. Der Unrechtsgehalt der Übertretung sei gering, weil die Interessen, deren Schutz die Strafdrohung sowie die Bescheidauflage dient, nicht gefährdet seien. Es dürfe nicht außer Acht gelassen werden, daß die verfahrensgegenständliche Auflage in der Rodungsbewilligung im Gesetz keine Deckung finde. Ungeachtet ihrer Rechtskraft sei eine Bestrafung nicht gedeckt. Die Übertretung habe keinerlei Folgen nach sich gezogen und das Verschulden müsse aufgrund der dargelegten Umstände als geringfügig angesehen werden.

Die verhängten Geldstrafen seien auch überhöht, weil sie den Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen des Bw nicht entsprächen. Er sei Hälfteeigentümer der Liegenschaft E , H , welche mit rund 22 Millionen Schilling belastet sei. Der monatliche Zinsendienst belaufe sich auf über S 200.000,-- und sei durch die Bewirtschaftung der Liegenschaft samt Schottergrube kaum zu leisten. Er sei daher völlig einkommenslos. Unter diesen Umständen käme die verhängte Geldstrafe einer primären Arreststrafe gleich. Er sei angesichts der Sorgepflicht für seine Gattin nicht einmal in der Lage, geringe monatliche Raten zu zahlen. Die Verhältnisse seien daher weit von jenen entfernt, die die belangte Behörde im Verfahren Agrar 96/165/1993 ihrem Straferkenntnis zugrundegelegt hatte.

Abschließend wird beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die Geldstrafen auf S 5.000,-- und S 2.000,-- zu reduzieren.

2.4. Die belangte Strafbehörde hat ihren Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Eine Gegenschrift wurde nicht erstattet.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, daß der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt erscheint und im wesentlichen Rechtsfragen zu beurteilen sind. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung war daher entbehrlich.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch seine dritte Kammer zum Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses erwogen:

4.1. Gemäß § 174 Abs 1 lit a) Z 6 Forstgesetz 1975 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem letzten Satz Z 1 dieses Absatzes mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu ahnden ist, wer das Rodungsverbot des § 17 Abs 1 nicht befolgt.

§ 17 Abs 1 Forstgesetz 1975 verbietet die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung).

Unter Rodung ist nicht nur die Beseitigung des Holzwuchses und des Humus sondern auch die nachfolgende Verwendung dieses Bodens zu anderen Zwecken als solchen der Waldkultur zu verstehen (vgl Wohanka/Stürzenbecher/Blauensteiner/Jäger, Kommentar zum Forstrecht [1993], 57 Anm 4). Die Strafbestimmung pönalisiert sowohl eine Rodung im technischen Sinn als auch die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken. Dementsprechend stellt die unbefugte Rodung ein Dauerdelikt dar, das im Herbeiführen und Bestehenlassen der Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als solchen der Waldkultur besteht (vgl im einzelnen die Judikatur bei Bobek/Plattner/Reindl, Forstgesetz, 2. A [1995], Anm 5 zu § 174 ForstG; Wohanka/Stürzenbecher/Blauensteiner/Jäger, Kommentar zum Forstrecht, 318 f Anm 2 bis 4).

Die in der Niederschrift vom 11. August 1993 getroffenen Feststellungen des Ing. F R vom forsttechnischen Dienst der belangten Behörde wurden nicht bestritten. Danach hat der Bw als Bauherr die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses durch Hinweis auf die Darstellung in der Planbeilage beschriebene Trasse für eine Straße errichtet, indem er einem Straßenbauunternehmen einen entsprechenden Auftrag erteilte. Unter Einsatz eines Baggers wurde bis zum Tag des Lokalaugenscheins durch das Forstorgan eine 60 bis 100 m lange und 3 bis 4 m breite Auffahrt hergestellt, die der Bw u.a. nutzen wollte, um seine Baumaschinen an den oberen Rand seiner Schotterabbaugrube zu verbringen. Die Trasse verlief nach dem nördlichen Eckbereich steil aufwärts in die Waldparzelle und sollte nach Fertigstellung noch das Grundstück erreichen. Die Verwendung von Baumaschinen auf Waldboden an der Grenze zur Schottergrube war demnach auch nicht der einzige Zweck der Straße, was der Bw aber zu suggerieren versuchte.

4.2. Für die Feststellung der Waldeigenschaft einer Fläche kommt es grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen des § 1 Abs 1 bis 3 Forstgesetz 1975 an. Es handelt sich um eine Rechtseigenschaft, die von Grundstücks- und Eigentumsgrenzen und von der im Kataster eingetragenen Benützungsart unabhängig ist (vgl Bobek/Plattner/Reindl, ForstG, 2. A [1995], 27 Anm 1 zu § 1).

Gemäß § 1 Abs 1 Forstgesetz 1975 sind mit forstlichem Bewuchs bestockte Grundflächen als Wald anzusehen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1.000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht. Nach dem Abs 2 sind Grundflächen auch Wald, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlaß vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.

Gemäß § 1 Abs 3 Forstgesetz 1975 gelten auch dauernd unbestockte Grundflächen als Wald, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen).

Der Begriff Waldboden ist zwar nicht gesetzlich definiert, hängt aber naturgemäß eng mit dem Begriff des Waldes zusammen. Es handelt sich dabei um zum Wald gehörige Grundflächen, ohne Rücksicht auf die Grundstücks- und Eigentumsgrenzen und unabhängig von einem fehlenden forstlichen Bewuchs (vgl Bobek/Plattner/Reindl, Forstgesetz, 2. A [1995], 110 Anm 1 zu § 17 ForstG).

4.3. Daß der an seine Schottergrube angrenzende Wald die Begriffsbestimmung des § 1 Abs 1 Forstgesetz erfüllt, hat auch der Bw nicht bezweifelt. In der Berufung bestreitet er dessen ungeachtet erstmalig die Waldeigenschaft der gerodeten Teilfläche. Dies geschieht ohne schlüssige Begründung und obwohl der Bw nach der teilweise konsenslos durchgeführten Rodung zur Herstellung einer Straße selbst um eine Rodungsbewilligung angesucht und damit die Waldeigenschaft schlüssig zugestanden hat. Im Hinblick auf die gesetzlichen Ausnahmen von der Waldeigenschaft nach § 1 Abs 4 lit b) und d) Forstgesetz 1975 wird pauschal behauptet, daß am Rande der Schottergrube ein parkmäßig lockerer Bewuchs bestanden hätte und daß bei Herstellung der Trasse eine bloße Baumreihe geschlägert worden wäre. Dieses nachträgliche Vorbringen des Bw, das auch auf einem Mißverständnis der gesetzlichen Waldeigenschaft beruhen dürfte, erachtet die erkennende Kammer als unbeachtliche Schutzbehauptung. Der beantragte Ortsaugenschein könnte abgesehen davon, daß kein schlüssig begründetes Beweisthema vorgetragen wurde, auch deshalb keine Aufklärungen bringen, weil aufgrund der Trassenanlegung und im Hinblick auf die seither verstrichene Zeit Humus und forstlicher Bewuchs längst entfernt worden sind.

Entgegen der Berufung ist zunächst klarzustellen, daß das gleichzeitige Vorliegen beider behaupteter Ausnahmen praktisch kaum denkbar ist. Außerdem widerspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, daß sich mitten im Waldgebiet ein Park befindet. Auch eine selbständige Baumreihe, die in keinem natürlichen Zusammenhang mit der übrigen forstlichen Bestockung steht, ist innerhalb eines Waldgebietes nicht vorstellbar. Ein parkmäßiger Aufbau setzte einen Landschaftsgarten voraus, der von Menschenhand unter Zuhilfenahme gestalterischer Mittel angelegt wurde (vgl VwSlg 10.810 A/1982). Abgesehen davon geht aus der unbestrittenen Aktenlage aber hervor, daß das Grundstück der KG O eine Waldparzelle ist, die einen Teil des Ausläufers des K bildet.

Schon deshalb ist ein von Menschenhand angelegter parkmäßiger Bewuchs, der überwiegend anderen als Zwecken der Waldwirtschaft dient, mitten im Waldgebiet und am Rande einer Schotterabbaugrube schlechthin undenkbar. Konkrete Tatsachenbehauptungen hat der Bw diesbezüglich auch nicht aufgestellt.

Ebensowenig liegen Anhaltspunkte vor, daß sich am Rande der Schottergrube eine vom sonstigen Waldbewuchs völlig isolierte Baumreihe befand. Aus der Niederschrift über den Lokalaugenschein des Ing. Reinthaler ergibt sich dafür nicht der geringste Hinweis. Daß entlang der Schottergrube allenfalls wenig oder - wie in der Berufung behauptet - kaum forstlicher Bewuchs (beispielsweise nur sechs ca 50-jährige Bäume) vorhanden war, nahm dieser Fläche nicht die Waldeigenschaft. Auch der in der Berufung vorgebrachte Umstand, daß dort abgetragener Humus zum Teil gelagert worden sei, ändert nichts an der Zugehörigkeit dieser Fläche zu dem an die Schottergrube angrenzenden Wald.

Nach § 1 Abs 7 Forstgesetz 1975 wird der Begriff Waldboden auch im Fall von sog Räumden (Bewuchs mit einer Überschirmung von weniger als drei Zehntel) oder Kahlflächen erfüllt. An Alter und Dichte des forstlichen Bewuchses werden außer bei der Neubewaldung gemäß § 4 Forstgesetz 1975 keine besonderen Anforderungen gestellt, zumal auch vorübergehend unbestockte Flächen gemäß § 1 Abs 2 Forstgesetz 1975 als Wald gelten und grundsätzlich die Pflicht des Waldeigentümers zur Wiederbewaldung gemäß § 13 Abs 1 Forstgesetz 1975 besteht. Eine Grundfläche scheidet aus dem Wald im forstrechtlichen Sinn erst dann aus, wenn eine dauernde Beseitigung des forstlichen Bewuchses in der Weise erfolgt ist, daß eine Wiederbewaldung auch im Wege der Ersatzvornahme nicht möglich ist (vgl Bobek/Plattner/Reindl, ForstG, 2. A [1995], 30 Anm 4 zu § 1; Wohanka/Stürzenbecher/Blauensteiner/Jäger, Kommentar zum Forstrecht [1993], 18 Anm zu § 1 Abs 2 ForstG). Sogar die Mindestgröße des Waldes gemäß § 1 Abs 1 Forstgesetz kann durch den Zusammenhang teils bestockter, teils vorübergehend unbestockter Grundflächen erreicht werden (vgl abermals Bobek/Plattner/Reindl, aaO). Nur wenn eine Fläche 15 Jahre unbestockt geblieben und zu einem anderen Zweck als dem der Waldbewirtschaftung verwendet worden ist, entfällt im Hinblick auf § 5 Abs 2 Forstgesetz 1975 die Waldeigenschaft und ist eine rechtswidrige Rodung saniert (vgl VwGH 17.12.1990, 90/10/0191).

4.4. Zur erstbehördlichen Strafbemessung kritisiert die Berufung, daß der geringe Umfang der Rodung Berücksichtigung hätte finden müssen und daß die Strafe im Hinblick auf den Wert der Bäume völlig unangemessen sei. Dem ist zu entgegnen, daß die vom Bw veranlaßte Teilrodung zur Herstellung einer 3 bis 4 m breiten Straße nicht danach beurteilt werden darf, welchen Wert die gefällten Bäume hatten. Auch wenn keine Bäume entfernt worden wären, läge eine verbotene widmungswidrige Verwendung von Waldboden für andere Zwecke als jene der Waldkultur vor. Entscheidend für den Unrechts- und Schuldgehalt ist vielmehr, wieviel Grundfläche dem Wald und der Holzzucht entgegen dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung entzogen worden ist. Die bereits errichtete Trasse umfaßte immerhin die nicht unbeträchtliche Fläche von ca 280 m2. Von einer Fläche geringen Ausmaßes kann dabei keine Rede sein. Auch wenn der gegenständliche Eingriff in den Wald schon für sich allein ins Gewicht fällt, muß berücksichtigt werden, daß die Strafbehörde das Dauerdelikt der verbotenen Rodung lediglich für einen Zeitraum von 2 Tagen angelastet hat und daß die Trasse nach der Beanstandung offenbar nicht mehr weitergeführt wurde. Andererseits kommt dem Bw aber auch kein Milderungsgrund zugute. Er ist weder unbescholten, noch hat er ein reumütiges Geständnis abgelegt.

Die Ausführungen der Berufung zu den persönlichen Verhältnissen des Bw sind nur teilweise glaubhaft. Dies betrifft zunächst die erstmals im Berufungsverfahren aufgestellte Behauptung, daß er für seine Gattin, die selbst Hälfteeigentümerin der gesamten Liegenschaft ist und demnach wie der Bw über eigene Einkünfte verfügen müßte, sorgepflichtig sein soll. Außerdem ist grundsätzlich festzustellen, daß bei einem monatlichen Zinsendienst in Höhe von S 200.000,-- auch ganz erhebliche Einnahmen notwendig sind, widrigenfalls die alsbaldige Anmeldung des Konkurses die notwendige Folge wäre. Daß der Bw völlig einkommenslos sei, hat er mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft machen können. Die Vorlage einer aktuellen Bilanz zur näheren Beurteilung seiner Einkommenssituation hat er bezeichnenderweise unterlassen. Es kann mit Rücksicht auf den bedeutenden Grundbesitz und das Schotterabbauunternehmen des Bw mangels konkreter Anhaltspunkte nicht angenommen werden, daß der Bw mit seinem Einkommen unterhalb der Armutsgrenze liegt. In diesem Fall wäre zu erwarten gewesen, daß er einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 51a VStG eingebracht hätte. Die erkennende Kammer geht daher im Zweifel ohnehin zugunsten des Bw von einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von wenigstens S 10.000,-- aus.

Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe erscheint dem unabhängigen Verwaltungssenat eine Geldstrafe von S 10.000,-- den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Bw angemessen und auch unbedingt notwendig, um den Bw in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Dieses wegen der fehlenden Milderungsgründe eher geringe Strafmaß von 10 % des Primärstrafrahmens ist hauptsächlich durch die schlechte Einkommenssituation des Bw begründet. Nach dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat wäre freilich auch eine Geldstrafe von S 15.000,-- vertretbar gewesen. Die Ersatzfreiheitsstrafe, für die gemäß § 16 Abs 2 VStG iVm § 174 Abs 1 letzter Satz Z 1 Forstgesetz 1975 ein Strafrahmen von bis zu 4 Wochen in Betracht kam, konnte vergleichsweise höher mit 4 Tagen festgesetzt werden, weil insofern nur die Schuldangemessenheit, nicht aber die ungünstige Einkommenssituation des Bw von Relevanz ist.

5. Bei diesem Ergebnis hat der Bw gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz den Betrag von S 1.000,--, ds 10 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten. Im Berufungsverfahren war gemäß § 65 VStG kein weiterer Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat Dr. F r a g n e r

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