Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200159/5/Bi/Fb

Linz, 08.05.1995

VwSen-200159/5/Bi/Fb Linz, am 8. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn L A , G , L , vertreten durch Dr. G Z , Rechtsanwalt in L , G , vom 20. Juli 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 6. Juli 1994, ForstR96-4-1994, wegen Übertretung des Forstgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches abgewiesen und dieser mit der Maßgabe bestätigt, daß die Wortfolge "Mitte Mai 1994" durch die Wortfolge "am 25.

Mai 1994" ersetzt wird. Die Geldstrafe wird auf 500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 50 S; ein Verfahrenskostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 174 Abs.1 lit.a Z6 iVm § 17 Abs.1 ForstG 1975 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag verhängt, weil er als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher Geschäftsführer und zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma L A GesmbH, L , S , auf dem Benützungsabschnitt Wald seiner Parzelle Nr. 956/6, KG S , ohne Vorliegen einer Rodungsbewilligung und somit verbotswidrig ein Betonfundament in den Ausmaßen von 3 m x 13 m Mitte Mai 1994 habe errichten lassen, wodurch er den Waldboden jedenfalls bis 6. Juli 1994 zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenersatz von 100 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde.

Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, ungeachtet des Umstandes, daß seinerseits die Tatsache der Errichtung der Betonfundamente als richtig zugestanden werde, sei die Verhängung einer Verwaltungsstrafe nicht gerechtfertigt bzw rechtlich verfehlt. Er verweist hiezu auf seine Stellungnahme vom 1. Juli 1994, worin geltend gemacht wird, daß die Auflage der Erhaltung eines 10 m breiten Schutzstreifens zwischen der Rodungsfläche und der Trasse der B deshalb nicht erfüllt werden kann, weil eine breitere Bepflanzung als 5 bis 6 m aufgrund der erforderlichen Pflege des Bewuchses und des an der südlichen Grundgrenze befindlichen Maschenzaunes sowie der dortigen Notausgänge aus dem Betriebsgebäude nicht möglich sei. Er habe sich auch an den Bürgermeister der Gemeinde S gewendet, um eine Umwidmung der Fläche zwischen dem Betriebsgebäude und der B von Wald in Mischbaugebiet zu erreichen, was insofern sinnvoll wäre, als der Waldbereich überall an der B ende und nur im Bereich des Betriebsgebäudes der Firma A GmbH & Co KG über die Bundesstraßentrasse nördlich hinausreiche, sodaß ein geschlossener Waldkomplex nicht mehr vorhanden sei.

Die Anbringung bzw Aufstellung der Abfallcontainer an einer anderen Stelle im Firmengelände sei wegen der erforderlichen Parkplätze und Lagerplätze nicht möglich.

Aufgrund dieser Überlegungen sei er der Auffassung, daß seinerseits kein Verschulden vorliege bzw dieses nur geringfügig sei. Die Übertretung habe auch keinerlei Folgen nach sich gezogen, sodaß die Voraussetzungen des § 21 VStG vorlägen. Er beantrage daher, der Berufung Folge zu geben und den Bescheid zu beheben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie in den Vorakt ForstR-289 der Erstinstanz. Da der Sachverhalt auf dieser Grundlage ausreichend geklärt erscheint, dieser vom Rechtsmittelwerber auch nicht bestritten, sondern in der Berufung ausdrücklich eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt wurde, wird von der Anberaumung einer solchen abgesehen (§ 51e Abs.2 VStG).

4.1. Folgender Sachverhalt ist wesentlich:

Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 1. März 1990, ForstR-289-1985/Mi, wurde den damaligen Eigentümern der Waldgrundstücke Nr. 959/2 und 1096, KG S , für bestimmte Teilflächen eine Rodungsbewilligung unter der Auflage erteilt, daß zwischen der Rodungsfläche und der Trasse der künftigen B ein 15 m breiter Schutzstreifen im Bestand zu belassen sei.

Hinsichtlich eines Teiles dieser Liegenschaft, nämlich unter anderem auch der Parzelle Nr. 956/6, auf der sich nunmehr das Betriebsgebäude der L A GesmbH befindet, hat mittlerweile ein Eigentümerwechsel stattgefunden. Im Einvernehmen zwischen dem nunmehrigen Eigentümer und der Erstinstanz wurde der ursprünglich 15 m breite Schutzstreifen zwischen der Rodungsfläche und der Trasse der B auf 10 m reduziert. Wie sich aus dem im Akt befindlichen Lageplan ersehen läßt, liegt dieser Schutzstreifen zwischen der B und den Betriebshallen, wobei, wie aus dem Verfahrensakt ForstR-289 der Erstinstanz hervorgeht, die dort befindlichen Pappeln im Zuge der Trassenschlägerung bzw des Hallenbaus geschlägert wurden.

Da bis November 1993 der Schutzstreifen nicht wieder aufgeforstet war, wurde die L A GesmbH als Eigentümer der Parzelle Nr. 956/6 unter Androhung der Ersatzvornahme zur Wiederaufforstung aufgefordert. Die Frist wurde seitens der Erstinstanz bis 30. April 1994 verlängert.

Im Zuge einer Nachschau vom 25. und 26. Mai 1994 wurde vom forsttechnischen Sachbearbeiter der Erstinstanz festgestellt, daß eine 3 m x 13 m große Teilfläche des Benützungsabschnittes Wald der oben angeführten Parzelle zur Errichtung eines Betonfundamentes zur Unterbringung von Abfallcontainern verwendet wurde, ohne daß zuvor um eine Rodungsbewilligung angesucht wurde.

In der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 7. Juni 1994 wurde dem nunmehrigen Rechtsmittelwerber als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer und zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma L A GesmbH vorgeworfen, ohne Vorliegen einer Rodungsbewilligung und somit verbotswidrig Mitte Mai ein Betonfundament in den Ausmaßen von ca 3 m x 13 m errichtet haben zu lassen, wodurch er den Waldboden jedenfalls bis 7. Juni 1994 zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet habe.

Laut Aktenvermerk der Erstinstanz vom 21. Juni 1994 wurde zwischen dem Rechtmittelwerber und der Erstinstanz vereinbart, den Schutzstreifen auf nunmehr 6 m zu verringern, zum einen, weil sich im dortigen Bereich die Notausgänge aus dem Betriebsgebäude befinden, zum anderen, um die Wartung und Pflege des auf der anderen Seite befindlichen Zaunes zu erleichtern.

Mit Schriftsatz vm 1. Juli 1994 hat der Rechtsmittelwerber mitgeteilt, er habe nunmehr die Neubepflanzung des Schutzstreifens in einer Breite von ca 5 m bis 6 m vorgenommen. Er hat weiters die ihm vorgeworfene Errichtung des Betonfundamentes im Ausmaß von 3 m x 13 m zur Unterbringung von drei Abfallcontainern zugestanden, im übrigen aber eingewendet, er habe nicht mutwillig gehandelt, sondern versuche, den täglich neuen Auflagen bezüglich der Umwelt Rechnung zu tragen. Er beabsichtige im übrigen, eine Umwidmung des Schutzstreifens von Wald in Mischbaugebiet zu erreichen, zumal nur im Bereich des Betriebsgebäudes der Firma A GmbH & Co KG der dortige Waldbereich über die Bundesstraßentrasse nördlich hinausreiche, sodaß von einem geschlossenen Waldkomplex nicht mehr die Rede sein könne.

Die Erstinstanz hat das daraufhin ergangene Straferkenntnis vom 6. Juli 1994 dahingehend begründet, daß es sich bei der gegenständlichen Fläche um Wald handle, habe dem Rechtsmittelwerber aufgrund der Aufforderung zur Wiederaufforstung des Schutzstreifens und der Androhung der Ersatzvornahme bewußt sein müssen, sodaß es ihm zumindest zumutbar gewesen wäre, bei der Forstbehörde anzufragen, ob die Errichtung des Betonfundamentes auf Waldboden zulässig bzw welche Bewilligung hiefür erforderlich sei. Die Strafhöhe wurde auf eine vom Rechtsmittelwerber nicht angefochtene Schätzung seiner Einkommens- und Familienverhältnisse gestützt und mit dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat begründet.

4.2. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Gemäß § 174 Abs.1 lit.a Z6 ForstG 1975 begeht, wer das Rodungsverbot des § 17 Abs.1 nicht befolgt, eine Verwaltungsübertretung. Gemäß § 17 Abs.1 leg.cit. ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 17. Mai 1993, 19/10/0374, ausgesprochen, daß die Verwendung einer Waldfläche zur Lagerung von Baumaterialien und zur Errichtung eines Fundamentes für ein Gebäude die gleichzeitige Verwendung dieser Fläche zu Zwecken der Waldkultur ausschließt und sich damit als Rodung im Rechtssinn darstellt.

Der Rechtsmittelwerber hat nie in Frage gestellt, daß es sich bei der für die Errichtung des Betonfundamentes verwendeten Fläche um Waldboden iSd § 1 Abs.1 ForstG 1975 handelt, wobei auch sein Argument, der Waldbereich ende überall mit Ausnahme seines Grundstückes an der Bundesstraße, sodaß nicht von einem geschlossenen Waldkomplex gesprochen werden könne, ins Leere geht. Wald iSd § 1 Abs.1 ForstG 1975 sind mit forstlichem Bewuchs bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1.000 m 2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht. Wird eine Waldfläche durch eine Nichtwaldfläche unterbrochen - wie im gegenständlichen Fall durch die B ist das Mindestausmaß für jede Teilfläche einzeln zu eruieren. Daraus folgt, daß die nördlich der B gelegenen zusammenhängenden Waldflächen für sich allein die Mindestausmaße des § 1 Abs.1 ForstG 1975 erreichen müssen, um dem Waldbegriff zu entsprechen.

Gemäß § 3 Abs.1 ForstG 1975 gilt eine Grundfläche, wenn sie im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster der Benützungs art Wald zugeordnet ist und eine Rodungsbewilligung für diese Grundfläche nicht erteilt wurde, als Wald iSd Bundesgesetzes, solange die Behörde nicht festgestellt hat, daß es sich nicht um Wald handelt.

Im gegenständlichen Fall ergab der am 18. April 1994 durchgeführte Ortsaugenschein, daß das westlich an die Parzelle Nr. 956/6 im Bereich der B angrenzende Grundstück Parzelle Nr. 1096/1, welches auch im Grundbuch als Wald ausgewiesen ist, forstlichen Bewuchs aufweist und zweifelsohne das im § 1 Abs.1 leg.cit. vorgesehene Mindestausmaß an Fläche erreicht. Seitens der Erstinstanz wurde bislang auch nicht ausgesprochen, daß es sich bei diesem Grundstück nicht um Wald handeln würde, sodaß der Waldstreifen auf dem Grundstück des Rechtsmittelwerbers mit der Waldfläche des Nachbargrundstücks zweifellos ein zusammenhängendes Waldstück ergibt.

Seitens der Erstinstanz wurde dem Rechtsmittelwerber die Wiederaufforstung des 10 m breiten Waldstreifens nach Errichtung der Betriebshalle bzw der B vorgeschrieben, sodaß dieser davon ausgehen konnte, daß behördlicherseits keine Änderung der Waldeigenschaft dieses Grundstücksstreifens beabsichtigt ist.

Auf dieser Grundlage konnte der Rechtsmittelwerber davon ausgehen, daß für die Errichtung des Betonfundamentes eine rechtskräftige Rodungsbewilligung erforderlich gewesen wäre, wobei seine zwischenzeitlichen Bestrebungen, eine Umwidmung des Waldstreifens zu erreichen, in rechtlicher Hinsicht irrelevant sind.

Aufgrund all dieser Überlegungen gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt hat, wobei hinsichtlich des Zeitraumes der Übertretung anzumerken ist, daß sich aus dem Akteninhalt kein Hinweis darauf ergibt, daß das Betonfundament bereits Mitte Mai 1994 errichtet wurde. Die erstmalige Feststellung des offensichtlich bereits errichteten Betonfundamentes erfolgte durch den Beamten des forsttechnischen Dienstes am 25. und 26. Mai 1994.

Dem Argument des Rechtsmittelwerbers, ein Verschulden seinerseits sei nicht gegeben bzw wenn überhaupt nur geringfügig, weil auf dem besagten Grundstreifen ohnehin kein Waldgebiet bestehe und die Übertretung keinerlei Folgen nach sich gezogen habe, ist entgegenzuhalten, daß im eigenmächtigen Handeln des Rechtsmittelwerbers entgegen der für ihn einwandfrei erkennbaren Verpflichtung zur Erwirkung einer Rodungsbewilligung nicht bloß ein geringfügiges Verschulden zu erblicken ist, sondern das Betonfundament in dieser Hinsicht vorsätzlich errichtet worden ist. Die Folgen der Übertretung sind, daß jedenfalls in rechtlicher Hinsicht bestehender Waldboden im Ausmaß von 39 m 2 für andere Zwecke als solche der Waldkultur verwendet wurde, sodaß die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe oder die Erteilung einer Ermahnung nicht gegeben waren.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß die von der Erstinstanz festgesetzte Strafe im Hinblick auf die geringfügige Einschränkung des Tatvorwurfs in zeitlicher Hinsicht herabzusetzen war, wobei sich aus dem Akteninhalt auch nicht ergibt, ob der Rechtsmittelwerber Verwaltungsvormerkungen aufweist - aus der Begründung des Straferkenntnisses geht nur hervor, daß keine Erschwerungsgründe gegeben sind sodaß im Zweifel von der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers auszugehen ist, die als wesentlicher Milderungsgrund betrachtet werden muß.

Die nunmehr festgesetzte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG vor allem dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, als auch den finanziellen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers (die Schätzung der Erstinstanz auf 30.000 S Nettomonatseinkommen mit dem auch allfällige Sorgepflichten abgegolten sind, wurde vom Rechtsmittelwerber nicht beeinsprucht und wird daher auch der Rechtsmittelentscheidung zugrundegelegt).

Die verhängte Strafe liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens (§ 174 Abs.1 lit.a iVm Z1 des letzten Satzes ForstG 1975 sieht Geldstrafen bis zu 100.000 S und iVm § 16 Abs.2 VStG Ersatzfreiheitsstrafen bis vier Wochen vor) und soll den Rechtsmittelwerber in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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