Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200160/2/Kl/Rd

Linz, 08.09.1994

VwSen-200160/2/Kl/Rd Linz, am 8. September 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung der M P , E , W , W , gegen ein Straferkenntnis zu Agrar96-17-1994/Vz, wegen einer Verwaltungsübertretung (vermutlich) nach dem Qualitätsklassengesetz beschlossen:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG sowie § 63 Abs.3 AVG.

Begründung:

1. Mit Schriftsatz vom 5.9.1994 hat die Berufungswerberin Berufung gegen das "Straferkenntnis Agrar96-17-1994/Vz" eingebracht. Die bescheiderlassende Behörde ist der Berufung nicht zu entnehmen. Die Berufung wurde mit einem Vorbringen zur Schuld wie auch zur Strafe begründet.

Dieses Rechtsmittel wurde unmittelbar beim O.ö. Verwaltungssenat eingebracht.

2. Gemäß § 63 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, welcher nach der Bestimmung des § 24 Verwaltungsstrafgesetz auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbar ist, hat die (schriftliche) Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21.12.1992, 92/03/0237, 0245, erkannt, daß zur geforderten konkreten Bezeichnung des Bescheides es auch notwendig ist, die bescheiderlassende Behörde bestimmt anzugeben. Mögliche Rückschlüsse der Berufungsbehörde, daß durch ihre Anrufung in Verbindung mit einer bestimmten Aktenzahl eine bestimmte Erstbehörde gemeint sein könnte, beseitigt nicht das Erfordernis für den Berufungswerber, iSd § 63 Abs.3 AVG den Bescheid in einer Weise zu bezeichnen, daß er unverwechselbar feststeht (vgl. auch das Erk. des VwGH vom 11.4.1991, 90/06/0223). Es liegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes somit hier nicht etwa ein gemäß § 13 Abs.3 AVG verbesserungsfähiges Formgebrechen vor, sondern es gehört die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich die Berufung richtet, als Teil der Berufungserklärung zum wesentlichen Inhalt der Berufung. Als solcher liegt daher ein unhebbarer inhaltlicher Mangel vor, der die Unzulässigkeit der Berufung zur Folge hat.

Es war daher eine weitere Sachentscheidung nicht zu treffen.

3. Da mit Zurückweisung vorzugehen war, konnte von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (§ 51e Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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