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des Landes Oberösterreich
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VwSen-200164/6/Li/Km

Linz, 23.01.1996

VwSen-200164/6/Li/Km Linz, am 23. Jänner 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des Herrn J. R., ..............., .................., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt L. vom 4. November 1994, GZ. 501/Na-64/94d, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a Z1, 45 Abs.1 Z3, 51, 51c und 51e Abs.1 VStG; § 4 Abs.1 Z1 und Z2 lit.n O.ö.NSchG 1982, LGBl.Nr. 80 idF LGBl.Nr. 72/1988.

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt L. hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 6. Juli 1994 in Linz, auf dem Grundstück Nr. ..., KG. P., eine (fahrbare) Gerätehütte im Ausmaß von 4,55 m Länge und 2,30 m Breite mit einer lichten Raumhöhe von mehr als 1,5 m aufgestellt zu haben, ohne im Besitz der hiefür gemäß § 4 Abs. 1 Z1 O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982, LGBl.Nr. 80/1982 i.d.g.F., erforderlichen naturschutzbehördlichen Bewilligung zu sein, obwohl es sich bei der ggstl. Gerätehütte um ein gemäß § 41 Abs.1 lit. a der O.ö. Bauordnung, LGBl.Nr. 35/1976 i.d.g.F., bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für welches gemäß § 4 Abs.1 Z1 auch die naturschutzbehördliche Bewilligungspflicht besteht, da § 4 Abs.1 Z1 leg.cit.

bestimmt, daß Bauvorhaben i.S.d. § 41 Abs.1 lit.a bis d der O.ö. Bauordnung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung bedürfen, es sei denn, daß sie in einer geschlossenen Ortschaft oder in einem Gebiet ausgeführt werden sollen, für das ein rechtswirksamer Bebauungsplan besteht, und da für den ggstl. Bereich kein rechtswirksamer Bebauungsplan vorliegt und auch keine geschlossene Ortschaft besteht.

Der Beschuldigte habe hiedurch den Tatbestand des § 37 Abs.2 Z1 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl.Nr. 80/1982 i.d.g.F., verwirklicht, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen ist, wer bewilligungspflichtige Vorhaben (§ 4) ohne Bewilligung ausführt, indem er am 6.7.1994 in L., auf dem Grundstück Nr. ..., KG. P., die oben beschriebene (fahrbare) Gerätehütte aufgestellt hat, ohne im Besitze der hiefür gemäß § 4 Abs.1 Z1 leg.cit.

erforderlichen naturschutzbehördlichen Bewilligung zu sein, obwohl für den ggstl. Bereich kein rechtswirksamer Bebauungsplan vorliegt und auch keine geschlossene Ortschaft besteht.

Wegen der Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs.2 Z1 i.V.m.

§ 4 Abs. 1 Z1 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl.Nr. 80/1982 i.d.g.F., wurde über ihn gemäß § 37 Abs.2 erster Halbsatz leg.cit. eine Geldstrafe von 10.000,-- S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen) und ein Verfahrenskostenbeitrag von 1.000 S verhängt.

1.1. In der Begründung des Straferkenntnisses führt der Bürgermeister der Landeshauptstadt L. vorerst zur administrativen Vorgeschichte des Verwaltungsstrafverfahrens folgendes aus:

Bereits am 3.10.1991 wurde von Organen der Naturschutzbehörde festgestellt, daß auf dem Grundstück Nr. ..., KG. P., ein nicht zum Verkehr zugelassener "Holzwohnwagen", der vom Beschuldigten als Gerätehütte verwendet wird, aufgestellt worden war, ohne daß die hiefür erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung vorlag.

Herrn J. R. wurde mit Entfernungsbescheid vom 12.12.1991, GZ. 501/Na-56/91a, aufgetragen, den auf dem Grundstück Nr. .., KG. P., konsenslos abgestellten "Holzwohnwagen" (Gerätehütte) zu entfernen.

Ein daraufhin eingebrachter Antrag des Herrn R. auf naturschutzbehördliche Genehmigung des ggstl. "Wohnwagens", der im Zuge des Genehmigungsverfahrens vom Antragsteller als "Gerätehütte" deklariert wurde, wurde mit Bescheid vom 1.10.1992, GZ. 501/Na-56/91h, abgewiesen.

Nachdem die Frist zur Entfernung des auf dem Grundstück Nr. ..., KG. P., konsenslos abgestellten Holzwohnwagens bzw.

der konsenslos abgestellten Gerätehütte am 31.12.1993 abgelaufen war, wurde durch die Naturschutzbehörde am 10.1.1994 ein Ortsaugenschein durchgeführt, bei welchem festgestellt wurde, daß die fahrbare Gerätehütte des Beschuldigten zwar vom Grundstück Nr. ..., KG. P., entfernt worden war, nunmehr jedoch auf dem lediglich 30 m entfernt gelegenen Grundstück Nr. ..., KG. P., welches ebenfalls im Eigentum des Beschuldigten steht, aufgestellt worden war.

Da auch für die Aufstellung der Gerätehütte auf diesem Grundstück die erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung nicht vorlag, wurde Herrn J. R. mit Bescheid vom 12.4.1994, GZ. 501/Na-2/94d, die Entfernung der (fahrbaren) Gerätehütte vom Grundstück Nr. ..., KG. P., binnen 2 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen. Der dagegen eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid der Landesregierung vom 13.7.1994, N-102274/Sch-1994, keine Folge gegeben.

Am 11.8.1994 erfolgte eine neuerliche Nachschau durch Organe der Naturschutzbehörde, bei welcher festgestellt wurde, daß - entsprechend dem rechtskräftigen Entfernungsbescheid vom 12.4.1994 - die (fahrbare) Gerätehütte zwar vom Grundstück Nr. ... der KG. P. entfernt worden war, allerdings neuerlich auf dem Grundstück Nr. ... der KG. P., auf welchem die Gerätehütte bereits vor der Aufstellung auf dem Grundstück Nr. ... der KG. P. situiert gewesen war, aufgestellt worden war.

Eine zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn Josef R. ergab, daß die (fahrbare) Gerätehütte am 6.7.1994 vom Grundstück Nr. 1404, KG. Pichling, auf das Grundstück Nr. ..., KG. P., umgestellt worden war.

1.2. Es wurde daraufhin mit Rechtshilfeersuchen vom 13.10.1994 das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn J. R. wegen der im Spruch dargestellten Verwaltungsübertretung eingeleitet.

In seinen Einvernahmen vom 3.10.1994 (Zeugenvernehmung) sowie vom 27.10.1994 verantwortete sich der Beschuldigte damit, daß er seinen "Wohnwagen" dann entfernen werde, wenn auch Herr J. W. seine Blechhütte und den Ausschankpavillon (Anmerkung: Diese sind in der Nähe der Grundstücke des Herrn R. situiert) entfernt, da dieser die beiden Objekte erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgestellt hätte. Er gab an, daß sein "Wohnwagen" im Gegensatz zu anderen rund um den See bestehenden Objekten als gepflegt und weniger störend anzusehen sei. Er hätte auch die Absicht, den Wohnwagen zu verkaufen, habe jedoch noch keine Interessenten gefunden. Er sei bereit, seinen Wagen auf einem vom Magistrat L.

kostenlos zur Verfügung gestellten Stellplatz abzustellen.

1.3. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens hält die erkennende Behörde I. Instanz nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt für erwiesen:

Herr J. R. habe am 6.7.1994 die bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Grundstück Nr. ..., KG. P., konsenslos abgestellte (fahrbare) Gerätehütte zum Grundstück Nr. ..., KG. P., verbracht und dort abgestellt. Die Gerätehütte diene dem Einstellen von Gartengeräten, die Herr R. zur Grundstückspflege benötigt.

Für diese Aufstellung der Gerätehütte liege keine naturschutzbehördliche Bewilligung vor.

Das ggstl. Grundstück befinde sich in unmittelbarer Nähe zum P. See; dieser Bereich sei gemäß dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan ..... und .........., der seit 10.5.1988 rechtswirksam ist, als "Grünland - Erholungsfläche Freibad" gewidmet.

Für den fraglichen Bereich liege kein rechtswirksamer Bebauungsplan vor.

Die Aufstellung sei in einem Bereich erfolgt, der keine geschlossene Ortschaft darstellt, da sich im Umgebungsbereich der Gerätehütte lediglich das Campingplatzgebäude sowie eine Buffethütte und eine Holzhütte, die dem Eisverkauf dient, befänden.

Die Gerätehütte sei überdacht und weise die Ausmaße 4,55 m Länge und 2,30 m Breite sowie eine lichte Raumhöhe von mehr als 1,5 m (ca. 2 m lichte Raumhöhe) auf. Sie stelle somit ein Bauvorhaben gemäß § 41 Abs. 1 lit. a der O.ö. Bauordnung, LGBl.Nr. 35/1976 i.d.g.F., dar, da sie als Gebäude anzusehen ist.

Dieser Sachverhalt ergebe sich aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens bzw. aus der Aktenlage und sei vom Beschuldigten auch nicht in Abrede gestellt worden.

1.4. In rechtlicher Würdigung des als erwiesen angenommenen Sachverhalts führt die belangte Behörde aus, daß es sich bei der ggstl. (fahrbaren) Gerätehütte um ein Gebäude i.S.d.

§ 41 Abs.1 lit.a und Abs.2 lit.b der O.ö. Bauordnung, LGBl.Nr. 35/1976 i.d.g.F., handle, weil sie einen überdachten Bau mit einer lichten Raumhöhe von mehr als 1,5 m darstelle.

Auch wenn die ggstl. Gerätehütte teilweise als "Wohnwagen" bezeichnet wird, so sei sie keinesfalls als solcher anzusehen, da sie keinen Wohnzwecken, sondern dem Einstellen von Gartengeräten diene. Diesbezüglich habe auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, daß ein derartiges Bauvorhaben ein Gebäude i.S.d. § 41 Abs.1 lit.a und Abs.2 lit.b der O.ö. Bauordnung darstelle, weil es auch wenn teilweise auf Rollen gelagert - nicht dem Zweck einer dem Wohnwagen ähnlichen Einrichtung dient (vgl. VwGH vom 28.4.1987, 87/05/0015; ebenso VwGH vom 2.9.1970, 1515, 1516/70). Die Gerätehütte unterliege daher der baubehördlichen Bewilligungspflicht i.S.d. § 41 Abs. 1 lit. a O.ö. Bauordnung. Dazu verweist die belangte Behörde auf ihren Bescheid vom 1.10.1992, GZ. 501/Na-46/91h (gemeint offenbar: GZ. 501/Na-56/91h), mit welchem das Ansuchen des Herrn R. um naturschutzbehördliche Bewilligung zur Aufstellung der ggstl. Gerätehütte auf dem Grundstück Nr. ..., KG. P., abgewiesen wurde und der durch den Bescheid der o.ö. Landesregierung vom 17.8.1993, N-102274/Kra-1992, ebenso wie durch den Bescheid der o.ö. Landesregierung vom 13.7.1994, N-102274/Sch-1994, bestätigt worden sei.

Gemäß § 4 Abs.1 Z1 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl.Nr. 80/1982 i.d.g.F., bedürfen Bauvorhaben i.S.d. § 41 Abs.1 lit.a - d der O.ö. Bauordnung unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen einer naturschutzbehördlichen Bewilligung, es sei denn, daß sie in einer geschlossenen Ortschaft oder in einem Gebiet ausgeführt werden, für das ein rechtswirksamer Bebauungsplan vorhanden ist.

Die ggstl. Gerätehütte stelle ein Gebäude i.S.d. § 41 Abs.1 lit.a der O.ö. Bauordnung dar; für die Aufstellung der ggstl.

Gerätehütte bestehe daher gemäß § 4 Abs.1 Z1 des O.ö. Naturund Landschaftsschutzgesetzes 1982 die naturschutzbehördliche Bewilligungspflicht, sofern weder eine geschlossene Ortschaft noch ein Gebiet, für das ein rechtswirksamer Bebauungsplan vorhanden ist, vorliegt.

Im ggstl. Bereich bestehe kein rechtswirksamer Bebauungsplan. Auch werde das Landschaftsbild in diesem Bereich nicht überwiegend von einer größeren Ansammlung von Bauwerken (einschließlich der sie etwa umgebenden Grünanlagen) geprägt bzw. könne nicht von einem räumlichen Zusammenschluß einer Vielheit von Bauwerken im ggstl.

Bereich gesprochen werden, die sich durch den Zusammenschluß von einzelnen, verstreut liegenden Baulichkeiten sichtbar abheben, sodaß auch keine geschlossene Ortschaft vorliege.

Im Umgebungsbereich der ggstl. Gerätehütte befänden sich lediglich 3 Bauwerke.

Für das Aufstellen der ggstl. Gerätehütte habe somit die naturschutzbehördliche Bewilligungspflicht bestanden, eine Bewilligung lag jedoch nicht vor.

Gemäß § 37 Abs.2 Z1 O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982 begehe eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer bewilligungspflichtige Vorhaben (§ 4) ohne Bewilligung ausführt.

Der Beschuldigte habe gemäß den vorstehenden Ausführungen ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne die erforderliche Bewilligung ausgeführt, sodaß der objektive Tatbestand des § 37 Abs.2 Z1 leg.cit. als erfüllt anzusehen ist.

1.5. Zur Schuldfrage wird sodann ausgeführt, daß dem Beschuldigten Vorsatz zur Last zu legen sei. Dies aus dem Grund, als ihm bereits mit 2 Entfernungsaufträgen der Naturschutzbehörde I. Instanz, die darüber hinaus auch von der Berufungsbehörde vollinhaltlich bestätigt wurden, die Entfernung der (fahrbaren) Gerätehütte sowohl vom Grundstück Nr. ... der KG. P. als auch vom Grundstück Nr. ... der KG. P. rechtskräftig aufgetragen worden war und in sämtlichen Erkenntnissen ausführlich die Frage der Bewilligungspflicht der Aufstellung der ggstl. Gerätehütte behandelt worden war. Die neuerliche Aufstellung der Gerätehütte auf dem Grundstück Nr. ... der KG. P. könne daher nur als bewußte Durchführung eines naturschutzbehördlich bewilligungspflichtigen Vorhabens ohne Vorliegen der hiefür erforderlichen Bewilligung gewertet werden und somit als bewußtes Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes.

Es sei darauf hinzuweisen, daß die Vorgangsweise des Beschuldigten offensichtlich darauf abziele, zwar den Entfernungsaufträgen der Naturschutzbehörde Genüge zu tun, indem er die Gerätehütte von dem Grundstück, das jeweils vom Entfernungsauftrag betroffen sei, auf das andere Grundstück umstelle; gleichzeitig beharre jedoch der Beschuldigte in seinem rechtswidrigen Verhalten, indem er die ggstl.

Gerätehütte ohne Vorliegen der erforderlichen Bewilligung im ggstl. Bereich, nämlich auf dem Grundstück Nr. ... oder auf dem Grundstück Nr. ... der KG. P. belassen wolle.

Der Beschuldigte habe somit trotz Kenntnis über die naturschutzbehördliche Bewilligungspflicht der Aufstellung der ggstl. Gerätehütte und trotz Kenntnis vom Nichtvorliegen der erforderlichen Bewilligung diese am 6.7.1994 vom Grundstück Nr. ... der KG. P. auf das Grundstück Nr. ... der KG. P. umgestellt.

Ein derartiges Verhalten müsse jedenfalls als Vorsatz gewertet werden. In diesem Zusammenhang müßten auch mündliche Äußerungen des Beschuldigten berücksichtigt werden, die er gegenüber der Naturschutzbehörde abgegeben habe und in welchen er seine Absicht kundtat, den Wohnwagen einfach von einem Grundstück auf das andere umzustellen, wenn ihm die begehrte Bewilligung nicht erteilt werden sollte.

1.6. Zur Strafhöhe sei festzustellen, daß die Strafbemessung unter Berücksichtigung sämtlicher in § 19 VStG angeführten Strafbemessungsgründe erfolgte.

Als strafmildernd wurde dabei die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten gewertet.

Straferschwerend habe sich die vorsätzliche Begehungsweise und die durch sein Verhalten und auch durch seine Erklärungen hervorgekommene Absicht des Beschuldigten auswirken müssen, in seinem rechtswidrigen Verhalten zu verharren.

Bei der Berücksichtigung der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten ging die Bezirksverwaltungsbehörde aufgrund der Angaben des Beschuldigten davon aus, daß er eine monatliche Pension von S 3.950,-- beziehe und Eigentümer der Grundstücke Nr. ...

und ..., beide KG. P., im Gesamtausmaß von ca. 450 m2 sei.

In Hinblick auf den Unrechtsgehalt der ggstl.

Verwaltungsübertretung, den Strafrahmen in § 37 Abs.2 O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz bis zu S 100.000,-und insbesondere die vorsätzliche Begehungsweise und das uneinsichtige Verhalten des Beschuldigten erscheine die verhängte Strafe angemessen, wobei auch noch auf Gründe der Spezialprävention Rücksicht zu nehmen war. Es solle insbesondere durch die verhängte Strafe bewirkt werden, daß der Beschuldigte von einem weiteren Verharren in seinem rechtswidrigen Verhalten Abstand nimmt (der Beschuldigte habe zwischenzeitlich in Hinblick auf einen neuerlichen drohenden Entfernungsauftrag den Wohnwagen wiederum auf dem Grundstück Nr. ... der KG. P., aufgestellt).

Hinsichtlich der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe, welche mit 5 Tagen bemessen wurde, wird folgendes ausgeführt:

"Gemäß § 16 Abs.2 VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen; sie darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe nicht übersteigen. Wenn keine Freiheitsstrafe angedroht ist und in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, darf die Ersatzfreiheitsstrafe 2 Wochen nicht übersteigen.

Da in § 37 O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz keine Freiheitsstrafe angedroht ist, darf somit die Ersatzfreiheitsstrafe im ggstl. Fall das Ausmaß von 2 Wochen nicht übersteigen.

Hinsichtlich der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgestellt, daß im Verwaltungsstrafrecht kein fester Umrechnungsschlüssel von Geld in Ersatzfreiheitsstrafen gilt (vgl. VwGH vom 14.9.1977, 2036/76; vom 25.2.1993, 82/02/0224; vom 28.6.1985, 85/18/0076). Insbesondere im letzteren Erkenntnis ist angeführt, daß die primäre Geldstrafe und die subsidiäre Ersatzfreiheitsstrafe in einem Verhältnis festgesetzt werden können, welches nicht einer aus dem Verhältnis der Höchststrafe errechneten Schlüsselzahl entspricht.

Für die erkennende Bezirksverwaltungsbehörde erscheint die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe insbesondere in Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat und die vorsätzliche Begehungsweise sowie die Uneinsichtigkeit des Beschuldigten und sein Verharren im rechtswidrigen Verhalten erforderlich, wobei auch diesbezüglich der Milderungsgrund der Unbescholtenheit berücksichtigt wurde. Die bei der Bemessung der Geldstrafe berücksichtigten Einkommens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten, die nicht unmaßgeblich von Einfluß auf die geringe Höhe der Geldstrafe waren, konnten bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr zum Tragen kommen." 2. In seiner - rechtzeitig - erhobenen mündlichen Berufung vom 11. November 1994 wendet sich der Berufungswerber unter Hinweis auf seine geringe Pension gegen die Strafhöhe, weist darauf hin, daß er den Entfernungsaufträgen immer entsprochen habe und daß er den (Holz) Wohnwagen vom Bereich des P. Sees entfernt habe und dort auch nicht wieder aufstellen werde und beantragt die Einstellung des Strafverfahrens. Über Aufforderung des O.ö. Verwaltungssenates stellt er mit Schreiben vom 14.8.1995 ergänzend klar, daß sich die Berufung nicht nur gegen die Strafhöhe richtet, sondern daß das Straferkenntnis auch inhaltlich bekämpft werde. Die Abstellung sei zu Unrecht nicht bewilligt worden und jedesmal aus einem anderen Grund abgelehnt worden. Hingegen seien zwei weniger schöne Hütten im nahen Umkreis und größerer Seenähe toleriert worden, was dem Gleichbehandlungsgrundsatz widerspreche. Wenn das Strafverfahren nicht eingestellt werde, bleibe ihm nur mehr der Weg zur Volksanwaltschaft. Dem Schreiben sind Fotos einer Blechhütte und eines Kioskes neben einer Minigolfanlage sowie des nunmehr als Holz- Gerätewagen bezeichneten Objektes des Berufungswerbers angeschlossen.

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt L. als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und von einer Berufungsvorentscheidung Abstand genommen. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch (nur) eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht erforderlich, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet bzw. in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird, keine der Parteien die Durchführung einer Verhandlung verlangt hat und im übrigen der entscheidungsrelevante Sachverhalt ohnehin klar und unbestritten ist (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt GZ. 501/Na-64/94 und die diesem angeschlossenen Vor- bzw.

Bezugsakten GZ. 501/Na-2/94, GZ. 501/Na-3/94, GZ. 501/Na-56/91 und GZ. 501/Na-39/90 betreffend verschiedene Bewilligungs- bzw. Entfernungsverfahren.

Aus der Aktenlage ergibt sich folgender wesentlicher Sachverhalt:

Bei einem am 3.10.1991 durchgeführten Ortsaugenschein auf dem Grundstück Nr. ..., KG. P., wurde dort eine baubehördlich bewilligte Holzhütte für einen Buffetbetrieb und ein nicht zum Verkehr zugelassener, weder bau- noch naturschutzbehördlich bewilligter Holzwohnwagen festgestellt. Daraufhin wurde mit Schreiben der Naturschutzbehörde I. Instanz vom 15.10.1991 Herr J. R. unter Hinweis auf § 4 Abs.1 Z2 lit.n O.ö. NSchG 1982 aufgefordert, den Holzwohnwagen binnen zwei Wochen zu entfernen und schließlich die Entfernung des Holzwohnwagens mit Bescheid vom 12.12.1991, GZ. 501/Na-56/91a, aufgetragen, wobei in rechtlicher Würdigung festgehalten wurde, daß der Holzwohnwagen einen der in § 4 Abs.1 Z2 lit.n leg.cit.

genannten Wohnwagen darstelle, der naturschutzbehördlich bewilligungspflichtig sei, weil sich im Umkreis von 40 m von diesem kein Wohngebäude, sondern lediglich ein Verkaufsraum befinde. Der dagegen eingebrachten Berufung wurde von der Landesregierung mit Bescheid vom 17.8.1993, N-102274/Kra-1992, keine Folge gegeben. Mit Anträgen vom 6.11.1991 bzw. 16.1.1992 beantragte Herr J. R. die Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zur Aufstellung eines Holzwohnwagens (Länge ca. 4 m, Breite ca. 2,40 m, Höhe ca. 2,50 m) auf dem Grundstück Nr. ..., KG. P., der in erster Linie zum Abstellen diverser Gartengeräte für die Pflege der Grundstücke Nr. ... und ..., je KG. P., dienen solle. Mit Schreiben vom 29.6.1992 teilte die Naturschutzbehörde dem Antragsteller unter Hinweis auf § 4 Abs.1 Z2 lit.n O.ö. NSchG mit, daß beabsichtigt sei, dem mehr als 40 m von Wohngebäuden situierten Holzwohnwagen die naturschutzbehördliche Bewilligung zu versagen. Ein daraufhin beantragter Ortsaugenschein am 30.9.1992 ergab, daß der Holzwohnwagen noch immer beweglich und lediglich im untersten Bereich durch Kunststoffplatten in brauner Farbe verkleidet war. Die Innenausstattung bestand aus einer Couch, einer Kochmöglichkeit in Form eines Gaskochers, diversen kleinen Möbelstücken und auch Gartengeräten, wie z.B. Rasenmäher. Der Antragsteller hielt sein Ansuchen auf Genehmigung eines Holzwohnwagens vorerst auch ausdrücklich aufrecht, schränkte jedoch später sein Ansuchen dahingehend ein, daß der Holzwohnwagen lediglich als Gerätehütte, nicht jedoch zu Wohnzwecken dienen solle und die Couch und der Gaskocher entfernt würden. Der Antrag um die Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zum Aufstellen einer fahrbaren Holzgerätehütte auf dem Grundstück Nr. ..., KG. P., wurde sodann gemäß §§ 4 Abs.1 Z1 und 10 O.ö. NSchG 1982, LGBl.Nr. 80 idgF mit Bescheid vom 1.10.1992, GZ. 501/Na-56/91h abgewiesen. Begründet wurde der Bescheid im hier maßgeblichen Zusammenhang u.a. damit, daß Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 4 Abs.1 Z2 lit.n O.ö. NSchG 1982 jedenfalls sei, daß - ausgenommen Verkaufswagen - das Fahrzeug Wohnzwecken dienen soll. Der Antragsteller habe jedoch bekräftigt, daß der Holzwohnwagen als Gerätehütte dienen soll. Damit falle diese "fahrbare Holzgerätehütte" aber nicht mehr unter den Bewilligungstatbestand des § 4 Abs.1 Z2 lit.n O.ö. NSchG, sondern unter jenen gemäß § 4 Abs.1 Z1 leg.cit., weil sie nunmehr als Bauvorhaben i.S.d. § 41 Abs.1 lit.a der O.ö.

Bauordnung, LGBl.Nr. 35/1976 anzusehen sei. Der dagegen erhobenen Berufung wurde von der Landesregierung mit Bescheid vom 3. August 1993, N-102274/Kra-1993, keine Folge gegeben. In dem in der Begründung dieses Bescheides zitierten Gutachten des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 30.6.1993, N-102374/Sch-1992, finden sich u.a. auch folgende im Zusammenhang mit dem h. Verfahren relevanten Feststellungen:

"Bei der beantragten Gerätehütte handelt es sich um einen Holzwohnwagen, dessen Räder abmontiert sind und der nicht zum Verkehr zugelassen ist. Der Wohnwagen wurde außen mit einer Bretterverkleidung versehen und mit Holzbalken bis zur Rasenfläche nach unten kaschiert. Wie aus den im Akt beigelegten Fotos zu entnehmen ist, dient der Wohnwagen zwar zur Aufbewahrung von Geräten wie Rasenmäher und ähnlichem, ist jedoch innen so ausgestattet, daß er nach wie vor auch als Wohnwagen herangezogen werden kann." Weiters führt die Behörde u.a. aus, daß Geräte, welche zur Pflege von zwei Grundstücken erforderlich sind, sicherlich auch in einer kleinen Kiste untergebracht werden könnten und daß dafür keine Gerätehütte in der Größe eines Wohnwagens erforderlich ist.

In der Folge wurde anläßlich eines Ortsaugenscheines vom 10.1.1994 festgestellt, daß die fahrbare Holzgerätehütte vom Grundstück Nr. ..., KG. P., entfernt und auf dem 30 m entfernt gelegenen Grundstück Nr. ..., KG. P., aufgestellt wurde. Dazu führte der im Rechtshilfeweg am 1.2.1994 als Zeuge vernommene Herr J. R. aus, daß die Umstellung des Holzwohnwagens Anfang November 1993 deshalb erfolgt sei, weil die Entfernung des Wohnwagens von diesem Standort zum nächsten Wohngebäude lediglich 15 m betrage. Im Gegensatz zu einer Blechhütte und einem Getränkepavillon, welche in unmittelbarer Seenähe aufgestellt seien, stehe sein Wohnwagen, den er zum Einstellen von Gerätschaften zur Grundstückspflege benötige, auf einem beschotterten Parkplatz 100 m vom See entfernt und sei von Bäumen umgeben.

Er würde den Wohnwagen nur entfernen, wenn auch die beiden genannten Hütten entfernt werden müßten und werde sich im Falle der Nichteinstellung des Verfahrens an den Volksanwalt wenden. Sechs Fotos, von denen zwei das auf dem Grundstück Nr. ..., KG. P., aufgestellte Fahrzeug - ein Holzhäuschen mit Fenstern auf Rädern - in offensichtlicher Nähe eines Gebäudes zeigen, wurden der Niederschrift beigelegt. Mit Schreiben vom 18.3.1994 wurde Herrn R. mitgeteilt, daß auch bei Wegfall der Bewilligungspflicht i.S.d. § 4 Abs.1 Z2 lit.n O.ö. NSchG 1982 jedenfalls die Bewilligungspflicht i.S.d. § 4 Abs.1 Z1 leg.cit. bestehen bleibe und wurde er aufgefordert, binnen zwei Wochen die Gerätehütte zu entfernen. Mit Entfernungsbescheid vom 12.4.1994, GZ. 501/Na-2/94d, wurde die Entfernung der (fahrbaren) Gerätehütte vom Grundstück Nr. ..., KG. P., binnen 2 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen. Einer dagegen eingebrachten Berufung wurde von der Berufungsbehörde mit Bescheid vom 13.7.1994, N-102274/Sch-1994, keine Folge gegeben. Ein gleichzeitig mit der Berufung eingereichtes Ansuchen um Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zur Aufstellung des Wohnwagens auf dem Grundstück Nr. ..., KG. P., in dem der Antragsteller allerdings auf einem zum Wohngebäude nächstgelegenen Abstand von 15 m hinweist, wurde mit Bescheid vom 14.6.1994, GZ unbekannt, wegen des Vorliegens von Formgebrechen von der Naturschutzbehörde I. Instanz zurückgewiesen.

Bei einer mit 3 Lichtbildern dokumentierten Nachschau durch Organe der Naturschutzbehörde am 11.8.1994 wurde festgestellt, daß die (fahrbare) Gerätehütte (neuerlich) auf dem Grundstück Nr. ..., KG. P., aufgestellt worden war, und zwar nach den Angaben des als Zeuge im Rechtshilfeweg am 6.10.1994 einvernommenen Herrn R. am 6. Juli 1994. Wie eine Nachschau am 5.10.1994 ergab, wurde das Objekt neuerlich auf das Grundstück Nr. ..., KG. P., umgestellt.

Am 3.10.1994 wurde Herr R. im Rechtshilfeweg als Zeuge vernommen, wobei er vollinhaltlich auf die bereits zitierte Zeugenaussage vom (1.) Februar verwies und mitteilte, daß er den Wohnwagen von "besagtem Grundstück" (das Verfahren GZ. 501/Na-64/94 betrifft das Grundstück 1403, KG. P.) am 25.9.1994 entfernt habe. Die weiteren Aussagen betreffen einen mit 5 Fotos belegten Hinweis auf eine Blechhütte, einen Aussschankpavillon, mehrere Holzhütten und einen 15 m langen Blechautobus, im Gegensatz zu denen sein Wohnwagen weniger störend anzusehen sei.

Festzuhalten ist weiters das Ergebnis einer Nachschau im Hausakt "...............", wonach das Campingplatzgebäude u.a. auch als Wohnhaus dient. In dem Lageplan vom 29.8.1994 betreffend KG. P., ......, M.Bl.Nr. ........., Akt Nr. ........ im Maßstab 1 : 1000 ist die Situierung des Wohnwagens auf dem Grundstück Nr. ..., KG. P., dargestellt, ebenso sind dessen Abmessungen eingetragen. Weiters ergibt sich, daß in einer Entfernung bis zu 40 m vom Wohnwagen bzw.

von der fahrbaren Gerätehütte offensichtlich kein Wohngebäude steht. Bei der Beschuldigteneinvernahme am 7.4.1994, die allerdings im Verfahren GZ. 501/Na-2/94 durchgeführt wurde, hat Herr R. als dort Beschuldigter ausgeführt, daß ihm die Naturschutzbehörde mitgeteilt habe, daß er eine Naturschutzbewilligung brauche, als (vor Anfang November 1993) dieser Wohnwagen auf dem Grundstück Nr. ..., KG. P., ca. 90 m vom (nächsten) Wohngebäude entfernt stand.

Eine wesentlich nähere Aufstellung zum Wohngebäude scheint nach den Lageplänen aufgrund der Grundstücksform des Grundstückes Nr. ..., KG. P., auch tatsächlich unmöglich.

Bei einer Vernehmung am 27.10.1994 als Beschuldigter im ggstl. Strafverfahren verwies Herr R. auf seine vorhergehenden Aussagen und seine Bereitschaft, den Wohnwagen zu verkaufen bzw. unter bestimmten Bedingungen zu entfernen. Eine Innenbesichtigung des Objektes ist nach der Aktenlage nach dem im administrativrechtlichen Verfahren GZ. 501/Na-56/91 am 30.9.1992 stattgefundenen Ortsaugenschein offensichtlich nicht (mehr) erfolgt.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 4 Abs.1 Oberösterreichisches Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982 - O.ö. NSchG 1982, LGBl.Nr. 80 i.d.F. LGBl.Nr. 72/1988 bedürfen u.a. folgende Vorhaben unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen - soferne nicht die §§ 5, 6 oder 9 anzuwenden sind - zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde:

1. Bauvorhaben im Sinne des § 41 Abs.1 lit.a bis d der O.ö. Bauordnung, LGBl.Nr. 35/1976, es sei denn, daß sie in einer geschlossenen Ortschaft oder in einem Gebiet ausgeführt werden sollen, für das ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 19 Oberösterreichisches Raumordnungsgesetz) vorhanden ist.

2. Im Grünland (§ 18 Oberösterreichisches Raumordnungsgesetz bzw. § 69 Abs.3 O.ö. Bauordnung):

...

n) außerhalb von genehmigten Campingplätzen das Auf- und Abstellen von Verkaufswagen, Mobilheimen, Wohnwagen sowie von Fahrzeugen, die für Wohnzwecke eingerichtet sind, in einer Entfernung von mehr als 40 m von Wohngebäuden.

Ausgenommen hievon sind solche Fahrzeuge, die im Rahmen einer Baustelleneinrichtung für die Dauer der Bauausführung auf- bzw. abgestellt werden.

Der O.ö. Verwaltungssenat vertritt dazu die Auffassung, daß die Bestimmung des § 4 Abs.1 Z2 lit. n leg.cit. eine lex specialis zur Bestimmung des § 4 Abs.1 Z1 leg.cit.

darstellt. Jede andere Auslegung würde nämlich im Ergebnis dazu führen, daß die in § 4 Abs.1 Z2 lit. n leg.cit.

normierte Ausnahme von der Bewilligungspflicht für das Aufund Abstellen von Verkaufswagen, Mobilheimen, Wohnwagen sowie von Fahrzeugen, die für Wohnzwecke eingerichtet sind, im Grünland außerhalb von genehmigten Campingplätzen in einer Entfernung bis zu 40 m von Wohngebäuden, in der Praxis kaum zum Tragen käme. Diese Ausnahme würde nämlich ansonsten lediglich für Wohnwagen und andere Bauten auf Rädern, soweit sie ausschließlich dem Verkehr dienen (§ 41 Abs.4 lit.e der O.ö. Bauordnung, LGBl.Nr. 35/1976) Anwendung finden können.

Abgesehen davon, daß im Hinblick auf den geforderten unüblichen Verwendungszweck der Anwendungsbereich für Wohnwagen, die ausschließlich dem Verkehr dienen, ein sehr eng begrenzter sein dürfte, kann weder dem Gesetzestext der Spezialregelung des § 4 Abs.1 Z2 lit. n des O.ö. NSchG 1982, noch den diesbezüglichen Materialien eine dem einfachen Wortverständnis der Wortgruppe "von Verkaufswagen, Mobilheimen, Wohnwagen sowie von Fahrzeugen, die für Wohnzwecke eingerichtet sind" entgegenstehende oder eine dieses einschränkende oder ergänzende Absicht des Gesetzgebers entnommen werden. Es ist daher aus naturschutzrechtlicher Sicht insbesondere weder erforderlich, daß ein Mobilheim, Wohnwagen etc. zum Verkehr behördlich zugelassen ist oder daß ein solches Fahrzeug aus bestimmten Materialien - wie etwa Kunststoff oder Blech hergestellt sein muß, noch daß es einen bestimmten Mindeststandard aufweisen muß. Ebenso kann dem Gesetz auch keine zeitliche Beschränkung der Auf- bzw. Abstelldauer oder eine bestimmte notwendige Benützungsintensität entnommen werden.

Mangels einer näheren gesetzlichen Definition der Begriffe Mobilheime, Wohnwagen sowie Fahrzeuge, die für Wohnzwecke eingerichtet sind, sind daher darunter Anlagen zu verstehen, die geeignet sind, dem Aufenthalt von Menschen zu dienen und die ortsbeweglich (mobil) sind. Wenn eine solche Anlage vorliegt, bedarf sie im Grünland gemäß § 4 Abs.1 Z2 lit.n O.ö. NSchG 1982, außerhalb von genehmigten Campingplätzen nur dann einer naturschutzbehördlichen Bewilligung, wenn sie - von im Anlaßfall nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen in einer Entfernung von mehr als 40 m von Wohngebäuden aufbzw. abgestellt wird.

5.2. Es ist daher zu prüfen, ob im Anlaßfall das Objekt des Berufungswerbers den Kriterien der Spezialbestimmung des § 4 Abs.1 Z2 lit.n O.ö. NSchG 1982 unterstellt werden kann, bejahendenfalls, ob eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht gegeben ist, und nur dann, wenn § 4 Abs.1 Z2 lit.n leg.cit. zur Gänze nicht angewendet werden kann, ist das Vorliegen einer allfälligen Bewilligungspflicht gemäß § 4 Abs.1 Z1 leg.cit. zu untersuchen.

Unbestritten ist, daß es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Objekt um ein solches von ca. 4,5 m Länge, ca. 2,30 m Breite und ca. 2,50 m Höhe mit einem Satteldach handelt. Aus den im Akt enthaltenen Fotos ist ersichtlich, daß es eine Türe und zumindest 2 Fenster aufweist, rundherum mit Holz verkleidet ist, und jedenfalls auf dem Standplatz auf dem Grundstück Nr. ..., KG. P., auf unverkleideten Rädern steht und offenbar bewegt werden kann. Letzteres geht insbesondere schon aus der von der belangten Behörde selbst festgestellten mehrfachen Umstellung des Objektes von einem Grundstück auf ein anderes hervor. Die im Akt ersichtlichen Lichtbilder 1 und 2 (Kopien) vom 11.8.1994, die die Aufstellung auf dem Grundstück Nr. ..., KG. P., dokumentieren sollen, sind allerdings von so schlechter Qualität, daß daraus eine Aussage über die allfällige Ortsbeweglichkeit des Objektes nicht zu gewinnen ist. Ein behördliches Kennzeichen i.S.d. KFG 1967 weist das Objekt nicht auf. Eine Innenbesichtigung hat im Verwaltungsstrafverfahren nicht stattgefunden. Eine solche Besichtigung hat lediglich im naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren anläßlich eines Ortsaugenscheines am 30.9.1992 stattgefunden, die eine Innenausstattung mit einer Couch (Schlafmöglichkeit), Gaskocher (Kochmöglichkeit) und diversen kleinen Möbelstücken sowie auch Gartengeräten (z.B.

ein Rasenmäher) ergab. Auf den im Akt befindlichen Fotos sind darüber hinaus jedenfalls ein (Küchen)kästchen mit Ablagefächern sowie ein Vorhang erkennbar.

Unter Hinweis auf die Ausführungen unter 5.1. gelangt der O.ö. Verwaltungssenat zur Auffassung, daß es sich bei dem strittigen Objekt jedenfalls um ein Fahrzeug handelt, das für Wohnzwecke eingerichtet ist. Das Objekt des Berufungswerbers erfüllt sowohl das Erfordernis der Ortsbeweglichkeit und ermöglicht auf Grund seiner Größe auch den Aufenthalt und die Unterkunft von Menschen. Die beim Ortsaugenschein vorgefundenen und (auch) auf den Fotos ersichtlichen Einrichtungsgegenstände weisen auf einen solchen Aufenthalt auch hin. Angesichts des Umstandes, daß das Objekt des Berufungswerbers alle Tatbestandsmerkmale eines Fahrzeuges, das für Wohnzwecke eingerichtet ist (Wohnwagen, Mobilheim), erfüllt, ist der Umstand, daß es auch für die Aufbewahrung von Gartengeräten benutzt wird, ebenso rechtlich ohne Belang wie jener, ob der Wohnwagen tatsächlich zu Wohnzwecken benutzt wird oder nicht (vgl.

VwGH Erk. vom 29.5.1995, 95/10/0055 bzw. vom 18.5.1992, 91/10/0108). Ob die Zusage des Berufungswerbers im naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren, die im Wohnwagen befindliche Couch sowie den Gaskocher entfernen zu wollen, jemals realisiert wurde, wurde von der Behörde weder in diesem Verfahren noch im Verwaltungsstrafverfahren überprüft, sodaß weiterhin vom objektiv festgestellten Zustand auszugehen ist. Die im Bewilligungsverfahren erfolgte Einschränkung des - dort - Antragstellers, daß der Holzwohnwagen lediglich als Gerätehütte, nicht jedoch zu Wohnzwecken dienen soll, hat durch die in einem Bewilligungsverfahren gegebene Dispositionsbefugnis eines Antragstellers im Verwaltungsstrafverfahren schon deshalb keine Bedeutung, weil es in diesem Verfahren der Behörde obliegt, die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat objektiv zu erweisen. Die Ausführungen des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren gehen klar in die Richtung, daß er die Auffassung vertritt, daß sein Wohnwagen, auch wenn er diesen zum Einstellen von Gerätschaften zur Grundstückspflege benötige, unter die Bestimmung des § 4 Abs.1 Z2 lit.n O.ö. NSchG 1982 zu subsumieren ist. Nur noch am Rande ist zu bemerken, daß die Naturschutzbehörde I. Instanz selbst in ihrem Entfernungsauftrag vom 12.12.1991, dessen Spruch von der Landesregierung auch bestätigt wurde, das offensichtlich mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen idente Objekt als Holzwohnwagen qualifiziert hat. Zu einer gleichen Qualifikation in objektiver Hinsicht ist nicht nur die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 1.10.1992, mit dem das Bewilligungsansuchen zum Aufstellen auf dem Grundstück Nr. ..., KG. P., abgewiesen wurde, gelangt, sondern z.B.

auch der Landesbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz in jenem Gutachten vom 30.6.1993, das in dem diesen genannten Bescheid bestätigenden Bescheid der o.ö.

Landesregierung vom 3.8.1993 näher ausgeführt ist.

5.3. Wenn nun die Qualifikation als Fahrzeug, das für Wohnzwecke eingerichtet ist, als gegeben anzunehmen ist, ist weiters das allfällige Vorliegen einer Ausnahme von der naturschutzbehördlichen Bewilligungspflicht für solche Fahrzeuge zu prüfen. Unter Hinweis auf das aus den gesamten vorgelegten Akten zu gewinnende Ermittlungsergebnis kann festgehalten werden, daß für den O.ö. Verwaltungssenat kein Zweifel besteht, daß der Beschuldigte durch das Aufstellen des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges auf dem vorgeworfenen Standort in objektiver Hinsicht einen Sachverhalt verwirklicht hat, der eine Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs.2 Z1 i.V.m. § 4 Abs.1 Z2 lit.n des O.ö. NSchG 1982, LGBl.Nr. 80, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung darstellt.

Dazu ist allerdings folgendes zu erwägen:

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß 1) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und 2) die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was den vorstehenden Punkt 1) anlangt, sind entsprechende, dh. in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was den vorstehenden Punkt 2) anlangt (unverwechselbares Festhalten der Identität der Tat) muß im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, daß er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muß ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Gemäß § 31 Abs.1 und 2 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von sechs Monaten von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung.

Es muß daher die Tat unter Anführung aller wesentlicher Tatbestandsmerkmale dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen werden. Eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Bescheidbegründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes nicht aus (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Seite 937 ff).

Da das in Rede stehende Objekt von der Behörde I. Instanz sowohl in der Verfolgungshandlung - und in allen als solche denkbaren Verfahrensschritten - als auch im Straferkenntnis selbst als Gerätehütte qualifiziert wurde, bei der es sich um ein gemäß § 41 Abs.1 lit.a der O.ö. Bauordnung bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handle, für welches gemäß § 4 Abs.1 Z1 O.ö. NSchG auch die naturschutzbehördliche Bewilligungspflicht besteht, hat sie dem Beschuldigten - aus ihrer Sicht auch konsequent - (nur) jene wesentlichen Tatbestandsmerkmale vorgehalten, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind. Dies hatte allerdings zur Folge - auch wenn der Vorwurf des Tatbestandsmerkmales "im Grünland" zulässigerweise, weil innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erfolgt, noch aus der Begründung des Straferkenntnisses abgeleitet werden kann - daß jedenfalls weitere i.S.d. § 4 Abs.1 Z2 lit.n O.ö. NSchG 1982 erforderliche Elemente wie das Abstellen außerhalb von genehmigten Campingplätzen und vor allem das Vorliegen einer Entfernung von mehr als 40 m von Wohngebäuden dem Beschuldigten während der Verfolgungsverjährungsfrist nicht vorgeworfen wurden. Damit war aber das wesentliche Tatbestandselement des Abstandes von mehr als 40 m von Wohngebäuden dem O.ö. Verwaltungssenat nicht zugänglich, sodaß letztlich auch die offensichtlich gegebene Strafbarkeit des konsenslosen Aufstellens im Bereich von ca. 90 m vom Campingplatzgebäude nicht geahndet werden konnte, weil dies eine Auswechslung der vorgeworfenen Tat bedeutet hätte, da nach dem Tatvorwurf eine Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift nicht möglich ist, und nicht nur eine - auch außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist zulässige - Änderung der rechtlichen Qualifikation der Tat.

Es war daher das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß den im Spruch zitierten gesetzlichen Bestimmungen einzustellen, ohne daß auf die weiteren Ausführungen des Berufungswerbers näher einzugehen war.

6. Die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens bewirken hinsichtlich der Kosten, daß der Berufungswerber mit Beiträgen zum Strafverfahren weder von der belangten Behörde noch vom O.ö. Verwaltungssenat zu belasten ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage: Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Linkesch

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