Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400632/4/Gf/An

Linz, 20.09.2002

VwSen-400632/4/Gf/An Linz, am 20. September 2002 DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Beschwerde des E Ö, dzt. J, K, S, wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Schärding beschlossen:

I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann von Schärding) Kosten in Höhe von 244 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

§ 72 FrG i.V.m. § 67c Abs. 3 AVG.

Begründung:

1.1. Der Rechtsmittelwerber, ein t Staatsangehöriger, erhebt in seinem am 17. September 2002 zur Post gegebenen Schriftsatz "Beschwerde gegen den mit 10.10.2002 in Kraft tretenden Schubhaftbescheid Sich-407006 der BH Schärding vom 12.9.2000".

Die Zulässigkeit dieser Beschwerde begründend führt er im Wesentlichen aus, dass ihm bereits (gemeint wohl: im Wege des hg. Beschlusses vom 25. Oktober 2000, VwSen-400588/4/Wei/Bk) zur Kenntnis gebracht worden sei, dass die Rechtsmittelfrist zwar erst mit seiner Entlassung aus der Schubhaft zu laufen beginne, es ihm aber "praktisch nicht möglich" sei, "die Beschwerde in Schubhaft zu verfassen", weshalb "er diese schon heute unter der Voraussetzung" einbringe, "dass sie mit 10.10.2002, dem Tag seiner Haftentlassung bzw. Schubhaftantritt, zu laufen" beginne.

1.2. Zusammengefasst bedeutet dies, dass der Rechtsmittelwerber gleichsam eine präventive Schubhaftbeschwerde erheben will.

2. Diese ist jedoch unzulässig.

2.1. Dass bzw. warum es ihm faktisch nicht möglich sein soll, im Stande der Schubhaft Beschwerde zu erheben, wird weder vom Rechtsmittelwerber selbst näher dargetan noch haben sich hiefür aus dem von den belangten Behörde vorgelegten Akt entsprechende Anhaltspunkte ergeben. Die Tatsache, dass gegenständlich ein entsprechender Beschwerdeschriftsatz vorliegt, beweist demgegenüber gerade das Gegenteil, sodass der diesbezügliche Einwand offenkundig bloß als eine Schutzbehauptung zu qualifizieren ist.

2.2. Aber selbst dann, wenn das diesbezügliche Vorbringen tatsächlich zuträfe, wäre für den Rechtsmittelwerber nichts gewonnen.

Für den Fall der Behinderung an der Einbringung eines Rechtsmittels sieht nämlich § 67c Abs. 1 AVG - der gemäß § 73 Abs. 2 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. I 75/1997, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 69/2002 (im Folgenden: FrG), auch für das Schubhaftbeschwerdeverfahren maßgeblich ist - nur vor, dass in diesem Fall die sechswöchige Beschwerdefrist entsprechend später, nämlich ab dem Zeitpunkt des Wegfalls dieser Behinderung, zu laufen beginnt.

Eine Ermächtigung zu einer präventiven Rechtsmittellegitimation besteht hingegen im Verwaltungsverfahren - jedenfalls im Einparteienverfahren - schon grundsätzlich nicht und Derartiges wird mangels entsprechender Sondervorschriften auch durch das FrG nicht eröffnet.

Eine "vorsorgliche" Schubhaftbeschwerde ist daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt, wo sich der Beschwerdeführer noch in Strafhaft befindet und sohin tatsächlich nicht i.S.d. § 72 Abs. 1 FrG "unter Berufung auf dieses Gesetz" angehalten wird, (noch) nicht zulässig.

2.3. Die gegenständliche Beschwerde war daher zurückzuweisen.

3. Bei diesem Verfahrensergebnis waren der belangten Behörde als obsiegender Partei nach § 79a AVG Abs. 1, 3 und 4 AVG i.V.m. § 1 Z. 3 und 4 der UVS-AufwandersatzVO, BGBl.Nr. II 499/2001, antragsgemäß Kosten in Höhe von insgesamt 244 Euro (Vorlageaufwand: 41 Euro; Schriftsatzaufwand: 203 Euro), zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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