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des Landes Oberösterreich
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VwSen-200175/2/Kl/Ka

Linz, 08.07.1996

VwSen-200175/2/Kl/Ka Linz, am 8. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des HS, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 11. April 1995, Agrar96-59-1994, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Weingesetz zu Recht erkannt:

Der Berufung gegen das Faktum 1 wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 27, 44a, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 11.4.1995, Agrar96-59-1994, wurde über den Berufungswerber (Bw) zum Faktum 1 eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 33 Abs.4 und Abs.5 iVm § 25 Abs.1 und § 65 Abs.3 Z2 Weingesetz 1988 verhängt, weil er im Dezember 1993 (im Zeitraum vom 1. bis 31.12.) an den Gastwirt der L G in K 200 Flaschen Weißwein à 0,7 l "Grüner Veltliner" ohne Banderole und Beschriftung, bzw. Etikette, veräußert, somit ohne Angaben über die Herkunft und den Inhalt in Verkehr gesetzt hat.

2. Dagegen richtet sich die schriftliche Berufung, in welcher die Aufhebung des Punktes 1 mangels Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des § 33 Abs.4 und Abs.5 iVm § 25 Abs.1 und § 65 Abs.3 Z2 Weingesetz beantragt wurde. Begründend wurde ausgeführt, daß die Lieferung Dezember 1993 sowohl mit Banderolen als auch mit Etiketten versehen und daher zum entsprechenden Preis verrechnet wurde. Erst anläßlich der Bestellung der Lieferung für März 1994 wurde über Ersuchen des Kunden auf das Versehen der Flaschen mit Etiketten verzichtet und deshalb ein niedrigerer Preis verlangt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und mitgeteilt, daß in der für eine Berufungsvorentscheidung zur Verfügung stehenden Zeit nicht geklärt werden konnte, ob die Behauptung des Beschuldigten richtig sei. Auf die niederschriftlichen Angaben des Beschuldigten am 18.10.1994 wurde hingewiesen.

4. Weil schon aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der Bescheid aufzuheben war, war eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.1 VStG nicht anzuberaumen.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 65 Abs.3 Z2 Weingesetz 1985, BGBl.Nr.444/1985, in der Fassung BGBl.Nr.970/1993 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung), begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde wie die Übertretungen nach Abs.1 zu bestrafen ist, wer Wein oder ein weinähnliches Getränk, dessen Bezeichnung, Ausstattung oder Aufmachung nicht den Bestimmungen der §§ 1 Abs.3 und 4, 23 bis 26, 28, 28a, 29 Abs.1, 2 und 4, 30 Abs.1, 32 Abs.1 bis 8, 32a und 33 entspricht, oder Prädikatswein entgegen § 30 Abs.3 vor dem dort genannten Zeitpunkt in Verkehr bringt.

Gemäß § 25 Abs.1 leg.cit. dürfen österr. Weine nur mit einer Bezeichnung in Verkehr gebracht werden, die auf die österr.

Herkunft hinweist, wie "Österreichischer Wein", "Wein aus Österreich" oder "Österreich".

Gemäß § 33 Abs.4 leg.cit. darf in Flaschen abgefüllter Wein nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn auf dem Flaschenschild entweder der Abgeber, der Abfüller oder, mit seiner Zustimmung, der Erzeuger oder wer sonst den Wein in Verkehr bringt, bei ausländischem Wein jedenfalls der inländische Abfüller oder der Importeur, mit Namen und Standort angegeben ist. Die Angabe des Standortes darf nur halb so groß sein wie die Angabe der örtlichen Herkunftsbezeichnungen, ausgenommen Herkunftsbezeichnungen gemäß § 25 Abs.1 Z5. Dies gilt auch für den Namen eines Betriebes, so weit er eine örtliche Herkunftsbezeichnung enthält und der Wein nicht ausschließlich aus Trauben erzeugt wurde, die aus der angegebenen Herkunft stammen.

Gemäß § 33 Abs.5 leg.cit. sind auf dem Flaschenschild überdies die Herkunftsbezeichnung, die Angaben über den Gehalt an vorhandenem Alkohol, unvergorenem Zucker und sofern der Wein unter einer Jahrgangs- und Sortenbezeichnung in Verkehr gebracht wird, auch diese anzubringen. Für den Gehalt an unvergorenem Zucker sind die in Z1 bis Z4 umschriebenen Bezeichnungen anzugeben.

Gemäß § 2 Abs.1 Weingesetz in der Fassung der Weingesetznovelle 1991 ist unter Inverkehrbringen von Wein das Gewinnen, Herstellen, Behandeln, Lagern, Abfüllen, Verpacken, Bezeichnen, Ankündigen, Feilhalten, Verkaufen, Befördern, Werben, Ein- und Ausführen sowie jedes sonstige Überlassen an andere zu verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschieht.

5.2. Im Grunde des § 2 Abs.1 leg.cit ist es daher erforderlich, daß beim Tatvorwurf des Inverkehrbringens der Vorwurf insofern konkret umschrieben wird, als das Verhalten gemäß § 2 Abs.1 WeinG, wodurch in Verkehr gesetzt wird, konkret im Spruch anzuführen ist. Dies insbesondere deshalb, weil der Tatort beim Inverkehrbringen jener Ort ist, wo das Lebensmittel tatsächlich in Verkehr gebracht wurde, nicht etwa der Sitz der Unternehmensleitung. Es ist nämlich nicht das Unterlassen der Kennzeichnung an sich mit Strafe bedroht, sondern das Inverkehrbringen nicht entsprechend gekennzeichneten Weines. Es liegt sohin ein Begehungsdelikt vor (vgl. Judikatur des VwGH zum gleichgelagerten Lebensmittelgesetz vom 29.5.1995, Zl.94/10/0173 sowie vom 3.8.1995, Zl.395/10/0056 bis 0059).

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis dem Beschuldigten das Inverkehrsetzen durch Veräußerung vorgeworfen. Dieser Vorwurf wurde aber erst nach Ablauf der gemäß § 65 Abs.4 leg.cit. bestimmten einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist gemacht (das Straferkenntnis wurde mit 11.4.1995 datiert). Im Ladungsbescheid vom 29.9.1994 als einziger noch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gelegenen Verfolgungshandlung wurde dem Beschuldigten hingegen eine Tatkonkretisierung hinsichtlich des Inverkehrsetzens nicht vorgeworfen.

Es ist daher schon diesbezüglich Verfolgungsverjährung gemäß §§ 44a Z1 iVm 45 Abs.1 Z3 VStG eingetreten.

Der Umstand des Inverkehrsetzens ist aber insofern von erheblicher Bedeutung, als es sich nach der vorzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beim Tatvorwurf des Inverkehrbringens um ein Begehungsdelikt handelt, weshalb der Tatort der Ort ist, wo in Verkehr gebracht wurde, nicht hingegen ist der Tatort der Sitz der Unternehmensleitung. Je nach den Umständen des Inverkehrbringens, also Lagerung, Verkauf, Beförderung usw. ändert sich daher der Tatort der Tatbegehung und somit die Zuständigkeit der zur Strafverfolgung gemäß § 27 Abs.1 VStG bestimmten Behörde.

Gemäß dem - zwar außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzten Tatvorwurf der "Veräußerung", worunter der Verkauf gemeint ist, wäre daher als Tatort der Verkaufsort und somit die dafür örtlich zuständige Behörde (BH Gänserndorf) berufen. Gegenständlich wäre daher das Straferkenntnis von einer örtlich unzuständigen Behörde erlassen worden.

5.3. Darüber hinaus ist es aber im Sinn der zu § 44a Z1 VStG ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, das inkriminierte Tatverhalten konkretisiert zu umschreiben und vorzuwerfen, um den Beschuldigten vor einer gleichartigen Doppelbestrafung zu schützen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung zu geben. Es wäre daher im gegenständlichen Fall auch erforderlich gewesen, im Spruch gemäß den obzitierten Bestimmungen der §§ 25 und 33 Abs.4 und Abs.5 leg.cit. wörtlich anzuführen, welche Aufschriften und Bezeichnungen erforderlich gewesen wären.

Es war daher spruchgemäß das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des angefochtenen Spruchabschnittes Punkt 1.

aufzuheben.

6. Bei diesem Verfahrensergebnis war gemäß § 66 Abs.1 VStG ein Kostenbeitrag nicht vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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