Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200180/5/Gb/Rd

Linz, 09.09.1996

VwSen-200180/5/Gb/Rd Linz, am 9. September 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des KS, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 25.8.1995, Agrar96-7-1995-Hu, wegen einer Übertretung des § 3 O.ö. Kulturflächenschutzgesetzes zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist: "... iVm Punkt B des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen ..." zu lauten hat.

II. Der Berufungswerber hat zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat einen Beitrag von 200 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 51c, 51e Abs.2 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1.000 S, für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt, weil er es als Betriebsführer und Miteigentümer des Grundstückes Nr., KG A/H., Gemeinde G, bis 31.3.1995 unterlassen habe, die an der nördlichen Grundgrenze dieses Grundstückes auf einem 2 m breiten Streifen ohne Bewilligung angepflanzten Fichten- und Tannensetzlinge zu entfernen, obwohl ihm dies gemäß § 4 O.ö.

Kulturflächenschutzgesetz mit Bescheid der BH Grieskirchen vom 11.6.1992, Agrar-908-1992, bis Weihnachten 1994 aufgetragen worden sei.

Dadurch habe er die Rechtsvorschrift des § 3 O.ö. Kulturflächenschutzgesetz iVm dem Bescheid der BH Grieskirchen vom 11.6.1992, Agrar-908-1992, verletzt und sei deshalb zu bestrafen gewesen.

2. Dagegen hat der Bw mit Fax vom 20.9.1995 rechtzeitig Berufung erhoben und begründend vorgebracht, daß ihm anläßlich des gegen die diesbezügliche Strafverfügung bei der BH Grieskirchen erhobenen Einspruches am 26.6.1995 der Leiter der Amtshandlung, Herr H, versprochen habe, daß er Nachricht dahingehend erhalten würde, ob die Bäumchen noch bis Weihnachten 1995 bleiben könnten. Diesbezügliche Nachricht habe er aber keine bekommen, aber dafür das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

Im ergänzenden Berufungsvorbringen vom 21.11.1995 bringt der Bw vor, daß anläßlich des Lokalaugenscheines am 8.4.1992, der im Administrativverfahren der BH Grieskirchen zu Agrar-908-1992 betreffend: Umwandlung eines Teils des Grundstückes, KG A, in Wald; Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde G vom 17.2.1992 durchgeführt worden ist, der Verhandlungsleiter Dr. H von der BH Grieskirchen und Dipl.-Ing. E von der Bezirksbauernkammer Grieskirchen dem Bw folgendes zugesichert hätten: "Naja wir setzen jetzt einmal eine Frist, dann werden wir sehen wie groß die Fichten bis Weihnachten 1994 sind. Wenn Sie noch nicht so groß sind, können wir immer noch einer Verlängerungsfrist zustimmen".

In einem weiteren Berufungsergänzungsvorbringen vom 22.12.1995 verweist der Bw erneut auf das Berufungsvorbringen vom 21.11.1995 und führt weiters an, daß am 8.12.1995 die Fichten- bzw. Tannensetzlinge (Christbäume) in der Breite von 2 m (Schutzstreifen) entfernt worden seien.

3. Die BH Grieskirchen als nunmehr belangte Behörde hat gegenständliche Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt und somit seine Zuständigkeit begründet. Da im angefochtenen Bescheid eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt worden ist, ist zur Entscheidung das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte Abstand genommen werden, da im angefochtenen Bescheid eine 3.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt worden ist und zudem die Durchführung einer solchen Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt worden ist.

4. Aus der Akteneinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind in der Begründung des Straferkenntnisses vollständig und mit dem Akteninhalt übereinstimmend so dargestellt, daß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann. Weil kein weiterer Sachverhalt dargelegt und keine Beweise angeboten wurden, waren weitere Beweise nicht mehr aufzunehmen.

Diesen Sachverhalt, der im übrigen vom Berufungswerber gar nicht bestritten wird, legt der unabhängige Verwaltungssenat auch seiner Entscheidung zugrunde.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

5.1. Gemäß § 1 Abs.1 O.ö. Kulturflächenschutzgesetz dürfen Grundstücke, welche der landwirtschaftlichen Nutzung dienen oder Grundstücke, welche an landwirtschaftlich genutzte Grundstücke angrenzen, nur mit behördlicher Bewilligung in Wald umgewandelt werden. Als Umwandlung in Wald gilt auch die Duldung des natürlichen Anfluges.

Mit Bescheid der BH Grieskirchen vom 11.6.1992, Agrar-908-1992-Gi, wurde ua unter Spruchpunkt A I.1) der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde G vom 17.2.1992, 742-52/1/1992/E/Pa, folgendermaßen abgeändert:

"Herrn K und Frau M S, A/H., F, wird die Umwandlung eines in dem diesem Bescheid beigefügten Lageplan gelb dargestellten Teils des Grundstückes Nr. in der KG A, derzeitige Kulturgattung Wiese, im Ausmaß von ca. 200 m2 in Wald für Zwecke einer Christbaumkultur mit nachstehenden Auflagen bewilligt:

1. An der nördlichen Grenze des Grundstückes hat ein Streifen von 2 m Breite von der Aufforstung freizubleiben".

Es wurde zugleich mit Spruchpunkt B) oben erwähnten Bescheides ausgesprochen, daß die an der nördlichen Grenze entgegen Spruchabschnitt A/I/1 bereits gepflanzten Fichtenund Tannensetzlinge bis Weihnachten 1994 zu entfernen sind.

Gemäß § 3 O.ö. Kulturflächenschutzgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Bestimmungen dieses Gesetzes oder die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Bescheide oder Verfügung übertritt, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

5.2. Tatsache ist, daß der gegenständliche 2-m-Schutzstreifen erst am 8.12.1995 entfernt worden ist. Dies gibt der Bw selbst anläßlich des ergänzenden Berufungsschreibens vom 22.12.1995 zu. Im übrigen blieb der objektive Tatbestand unbestritten.

5.3. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite rechtfertigt sich der Bw dahingehend, daß ihm eine Verlängerung der im oa Administrativbescheid gesetzten Frist in Aussicht gestellt worden wäre. Dem ist aber entgegenzuhalten, daß anläßlich der Erhebung des Einspruches am 26.6.1995 bei der BH Grieskirchen in der diesen Einspruch dokumentierenden Niederschrift von einer dem Bw versprochenen "Nachricht" hinsichtlich einer Verlängerung der Frist bis 1995 keine Rede ist. Dieser protokollierte Einspruch wurde vom nunmehrigen Bw nach abschließender Verlesung der Niederschrift auch unterschrieben.

Im weiteren Berufungsvorbringen vom 21.11.1995 bringt der Bw vor, daß Dipl.-Ing. E, BBK Grieskirchen, und Dr. H, BH Grieskirchen, eine Verlängerung der Frist unter bestimmten Voraussetzungen in Aussicht gestellt hätten.

Dem ist aber entgegenzuhalten, daß Dr. H, wie aus einem Aktenvermerk auf diesem bei der BH Grieskirchen am 23.11.1995 eingelangten Berufungsergänzungsvorbringen ersichtlich ist, dieses Vorbringen als: "sicherlich falsch" bezeichnet. Dieser Aktenvermerk wurde von Dr. H am 23.11.1995 eigenhändig unterschrieben.

In Anbetracht dieser Tatsachen kann das Vorbringen des Bw der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen: Zum einen ist im protokollierten Einspruch vom 26.6.1995 mit keinem einzigen Wort von einer in der Berufung relevierten "Nachricht" bezüglich einer späteren Verlängerung der Frist die Rede.

Zum anderen ist festzuhalten, daß der Mitteilung von Dr. H, daß er die vom Bw zitierten Aussagen nicht getätigt hat, mehr Glauben geschenkt wird, als den Ausführungen des Bw, welcher sich als Beschuldigter in jeder Richtung verteidigen kann und zur Wahrheit aber nicht verpflichtet ist. Überdies bringt der Bw diesbezüglich keine Beweisangebote dar, die seine Sicht der Dinge bzw. sein Berufungsvorbringen in einer ohne weiteres nachprüfbaren Art erhärten könnten.

Es ist auch bezeichnend, daß sich der Bw auf nicht aktenkundige Zusicherungen zum einen von Herrn H, der anläßlich der Protokollierung des Einspruches diese Amtshandlung geleitet hat, und zum anderen auf nicht aktenkundige Zusicherungen von Dr. H beruft. Da diesbezüglich Beweisangebote seitens des Bw nicht dargetan wurden, konnte dem Berufungsvorbringen nicht gefolgt werden. Abgesehen davon wäre es Sache des Bw gewesen, sich um eine Verlängerung der Frist initiativ zu kümmern. Unbeschadet dessen, daß dies nicht geschehen ist, war der diesbezügliche behördliche Auftrag, die gegenständlichen Fichten- und Tannensetzlinge bis Weihnachten 1994 zu entfernen, rechtswirksam, und hätte sich der Bw an diesen Auftrag halten müssen, da eine diesem Auftrag entsprechende Änderung mit dem gleichen normativen Inhalt bis dato vom Bw nicht beantragt und von der belangten Behörde auch nicht erlassen wurde. Nur ein ebensolcher bescheidmäßiger Abspruch einer Änderung gegenständlicher Frist hätte bewirkt, daß die Frist "bis Weihnachten 1994" nicht zu erfüllen ist, was aber aktenkundig nicht erfolgt ist. Wenn sich der Bw auf nicht einmal aktenkundige "angebliche Zusicherungen" verlassen hat, kann dies dem vorhin erwähnten Erfordernis nicht entsprechen und muß, aufgrund seines Untätigwerdens trotz Kenntnis des behördlichen Auftrages, als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden.

6. Die verhängte Geldstrafe beträgt nicht einmal 5 % der möglichen Höchststrafe. Dabei hat die belangte Behörde der Strafbemessung die vom Bw bekanntgegebenen persönlichen Verhältnisse zugrundegelegt. Angemerkt werden darf auch, daß mittlerweile, wenn auch mit beinahe einjähriger Verspätung, nämlich am 8.12.1995, die Fichten- und Tannensetzlinge nach Mitteilung des Bw vom 22.12.1995 entfernt worden sind.

Besondere Milderungs- oder Erschwerungsgründe waren nicht zu berücksichtigen und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Im Hinblick auf das oben festgestellte Verschulden ist somit die verhängte Strafe im angefochtenen Straferkenntnis sowohl schuld- als auch tatangemessen. Auch im Hinblick auf die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe war aufgrund der oben erwähnten objektiven Strafbemessungsgrundlagen dem unabhängigen Verwaltungssenat kein Ansatzpunkt dafür ersichtlich, daß die belangte Behörde von ihrem Ermessen nicht iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hätte.

7. Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw einen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren von 20 % der verhängten Strafe, somit 200 S, aufgrund der im Spruch zitierten gesetzlichen Bestimmung zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K l e m p t

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