Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200190/2/Kl/Rd

Linz, 14.10.1997

VwSen-200190/2/Kl/Rd Linz, am 14. Oktober 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des H, vertreten durch RA, gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 12.11.1996, Agrar96-38-1996-A/BRC, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Futtermittelgesetz zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 und 51 VStG sowie § 17 Zustellgesetz.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 12.11.1996, Agrar96-38-1996-A/BRC, wurde der Einspruch vom 12.9.1996 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 23.8.1995, Agrar96-38-1996-A/BRC, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet zurückgewiesen, weil die Strafverfügung nach dem zweiten Zustellversuch am 28.8.1996 beim zuständigen Postamt hinterlegt wurde und mit diesem Tag zur Abholung bereitgehalten wurde, womit die hinterlegte Sendung als zugestellt gilt. Damit begann die zweiwöchige Einspruchsfrist, welche mit 11.9.1996 endete. Der Einspruch wurde jedoch am 12.9.1996 zur Post gegeben und war daher verspätet.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher Rechtzeitigkeit behauptet wurde. Es wurde dazu ausgeführt, daß der erste Zustellversuch am 27.8.1996 erfolgte, der zweite Zustellversuch am 28.8.1996 unternommen wurde. Da der Zusteller erst nach Beendigung seiner Zustelltour die Sendung beim Postamt tatsächlich hinterlegen kann, folgt wiederum daraus, daß die hinterlegte Sendung nicht während der ganzen Öffnungszeit des Postamtes am 28.8.1996 zur Abholung bereitlag, sondern bestenfalls einige Stunden, sodaß es auch durchaus möglich sei, daß bei Rückkehr des Zustellers das Postamt gar nicht mehr geöffnet hatte. Es sei daher als erster Tag, an welchem die Sendung tatsächlich während der vollen Öffnungszeit zur Abholung bereitlag, der 29.8.1996 anzusehen, weshalb die Einspruchsfrist mit 12.9.1996 endete. 3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Weil sich die Berufung nur gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und eine Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 VStG unterbleiben. 4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben. Die gegenständliche Strafverfügung wurde nach dem zweiten Zustellversuch am 28.8.1996 laut aktenkundigem Zustellnachweis am selben Tage beim zuständigen Postamt hinterlegt und es wurde auf dem Zustellnachweis als Beginn der Abholfrist der 28.8.1996 eingetragen.

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Es hat daher die belangte Behörde rechtsrichtig in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, daß mit Eintragung der Abholungsfrist ab 28.8.1996 diese Frist mit diesem Tag begann und daher die Sendung mit diesem Tag als zugestellt gilt. Es hat auch der Bw zu keiner Zeit im gegenständlichen Verfahren geltend gemacht, daß er wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

4.2. Wenn hingegen in der Berufung ausgeführt wird, daß nicht der ganze Tag des 28.8.1996 zur Abholung zur Verfügung stand, so hat der VwGH in seiner Rechtsprechung auf diese Problematik Bedacht genommen. So hat er zB ausgesprochen, daß es keinesfalls erforderlich ist, daß dem Empfänger in Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung stets die volle Frist für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung stehen muß. Dies zeigt das Rechtsinstitut der Zustellung durch Hinterlegung deutlich auf, wonach auch in Fällen, in denen dem Empfänger die Abholung einer hinterlegten Sendung nachweislich am Tag der Hinterlegung nicht möglich war, dennoch dieser Tag als Zustelltag gilt. Dabei muß den Empfänger weder an der Vergeblichkeit der Zustellung als Voraussetzung für die Hinterlegung noch an der erst später möglichen Behebung ein Verschulden treffen (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S. 1256, E30 mN). Weiters hat der VwGH auch festgestellt, daß bei einem Beginn der Abholfrist ab Freitag, dem 14.10.1988, ein Großteil der berufstätigen Bevölkerung das Schriftstück erst am Montag, dem 17.10.1988, behoben hätte. Somit muß diese Fristverkürzung als vom Gesetzgeber gewollt in Kauf genommen werden (Hauer-Leukauf, S. 1256, E32 mN).

Im Grunde der zitierten gesetzlichen Bestimmungen iVm der aufgezeigten Judikatur des VwGH war daher eindeutig von einem Fristenlauf ab dem 28.8.1996, bei dem erstmalig die Abholung möglich gewesen wäre, auszugehen. Damit endete die Einspruchsfrist mit 11.9.1996, weshalb die Erhebung des Einspruches mit 12.9.1996 verspätet eingebracht war. Es war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung: Abholfrist; Unmöglichkeit der Abholung am ersten Tag der Abholfrist

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