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des Landes Oberösterreich
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VwSen-200198/2/Kl/Ka

Linz, 20.07.1998

VwSen-200198/2/Kl/Ka Linz, am 20. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Josef S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 1.9.1997, Agrar96-1511-1997, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Feldschutzgesetz zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt. II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat einen Verfahrenskostenbeitrag von 200 S, ds 20 % der verhängten Strafe, zu leisten. Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 1.9.1997, Agrar96-1511-1997, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs.1 iVm § 2 Abs.2 lit.f des Oö. Feldschutzgesetzes, LGBl.Nr.38/1973 idgF verhängt, weil er beginnend mit Mitte April bis jedenfalls 30.7.1997 unbefugt seine Schafe auf den fremden Grundstücken Nr. alle KG S, Gemeinde A, weiden lassen und dadurch einen Feldfrevel begangen hat. Begründend wurde dazu im wesentlichen ausgeführt, daß auch die Herren Josef S und Stefan W die Tat schriftlich bestätigt haben. Auch ist der Beschuldigte bereits im Jahre 1996 wegen der gleichartigen Verwaltungsübertretung mit Straferkenntnis rechtskräftig bestraft worden. Es wurde ihm damals auch mitgeteilt, daß bei einer neuerlichen Anzeige und wenn der Zaun bis ins Frühjahr nicht repariert werde mit einer wesentlich höheren Strafe vorgegangen werde. Eine entsprechende Einzäunung, um ein Weiden der Schafe auf fremdem Grund zu verhindern, wurde nicht durchgeführt. 2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin im wesentlichen ausgeführt, daß ein Weiden in der Dauer von 3 1/2 Monaten bestritten werde, weil die Schafe höchstens einige Male in der Nacht die Umzäunung durchbrochen bzw übersprungen hätten und sie jeweils wieder vom fremden Grundstück entfernt wurden und die Umzäunung repariert wurde. Es werde daher die Aufhebung des Straferkenntnisses bzw der Strafe beantragt. 3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und in einem Aktenvermerk vom 1.10.1997 festgehalten, daß am 11.9.1997 ein Lokalaugenschein durchgeführt wurde, bei dem festgestellt werden konnte, daß die Umzäunung keineswegs ordnungsgemäß und "ausbruchsicher" war. Die Einzäunung mit einer Länge von mehreren 100 Metern stellt ein Flickwerk von Bretter- und Maschendrahtzäunen dar und machte einen äußerst unstabilen Eindruck. Aufgrund des allgemeinen desolaten Zaunzustandes muß jedoch laufend mit neu entstehenden Lücken gerechnet werden. Aus diesem Grunde wurde von einer Berufungsvorentscheidung Abstand genommen. 4. Weil eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Durchführung einer Verhandlung von einer Partei nicht ausdrücklich verlangt wurde, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG). Weiters wurde von der Behörde erster Instanz ein Lokalaugenschein vorgenommen und das Ergebnis festgehalten. Ein Lokalaugenschein ein Jahr nach der Tat ist jedoch nicht zielführend und kann keinen Beweis für den Zustand im Tatzeitraum erbringen. Es war daher ein Ortsaugenschein nicht durchzuführen.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 2 Abs.1 O.ö. Feldschutzgesetz, LGBl.Nr. 38/1973 idgF, sind die unbefugte Beschädigung von Feldgut und die unbefugte Verletzung von Rechten am Feldgut als Feldfrevel verboten. Insbesondere verboten sind gemäß § 2 Abs.2 lit.f leg.cit. das unbefugte Treiben, Hüten oder Weiden von Vieh (auch Feder- und Kleinvieh) auf fremdem Grund; der Tatbestand des unbefugten Weidens von Vieh (einschließlich Feder- und Kleinvieh) auf fremdem Grund ist auch gegeben, wenn es der Tierhalter grob fahrlässig unterläßt, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um das Überwechseln von Vieh auf fremden Grund zu verhindern und durch das Vieh eine unbefugte Beschädigung von Feldgut erfolgt. Gemäß § 7 Abs.1 leg.cit. ist, wer einen Feldfrevel (§ 2) begeht, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

Im Grunde der Anzeigen des Eigentümers der im Spruch angeführten Grundstücke, Karl R, welche auch schriftlich durch namentlich genannte Personen bestätigt wurde, sowie im Grunde des von der Behörde durchgeführten Lokalaugenscheines ist - wie auch richtig schon in dem Straferkenntnis ausgeführt wurde - davon auszugehen, daß während des im Spruch angeführten Tatzeitraumes die Schafe des Beschuldigten den Zaun durchbrechen und auf den angeführten Grundstücken weiden und dadurch bei den landwirtschaftlichen Kulturen Schäden anrichten. Daß die Schafe mehrmals die Umzäunung durchbrochen oder übersprungen haben und auf die genannten Grundstücke gelangt sind, wird auch weiters in der Berufung ausdrücklich zugegeben. Es ist daher der Tatbestand einwandfrei erfüllt. Im Gegensatz zu den Berufungsausführungen ist es aber nicht erforderlich, daß im angegebenen Tatzeitraum das Weiden ununterbrochen 3 1/2 Monate dauerte, sondern genügt für die Tatbegehung als fortgesetztes Delikt eine Aneinanderreihung von Einzeltathandlungen, wie sie auch vom Bw zugegeben wurden. Daß die Umzäunung immer wieder umgestoßen und durchbrochen werden konnte, erfüllt aber genau jenen Tatbestand, daß nämlich unterlassen wurde, dafür Vorsorge zu treffen, daß die Tiere nicht auf fremden Grund überwechseln können und eine Beschädigung von Feldgut anrichten können. Es hat daher der Bw genau jene Pflicht eines Tierhalters verletzt, die ihm das Gesetz auferlegt. Gerade weil das Ausbrechen mehrmals passiert war, hätte der Bw aber erkennen müssen, daß er eine bessere Vorsorge durch eine bessere Umzäunung hätte durchführen müssen und ist er dieser Vorsorgepflicht nicht nachgekommen. Es hat daher der Bw die Tat zu verantworten. Es war daher das Straferkenntnis zu bestätigen. 5.2. Hinsichtlich der verhängten Strafe hat die belangte Behörde bereits im Straferkenntnis auf alle Strafbemessungsgründe nach § 19 VStG Bedacht genommen. So ist gerade durch die Tat der Erfolg eingetreten, der durch das Gesetz verhindert werden soll, nämlich sind als nachteilige Folgen Beschädigungen der landwirtschaftlichen Kulturen eingetreten. Es ist daher die Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat angepaßt. Im übrigen hat die belangte Behörde zu Recht auf eine rechtskräftige einschlägige Vorstrafe als Erschwerungsgrund Bedacht genommen. Milderungsgründe sind nicht hervorgetreten und wurden auch in der Berufung nicht ausgeführt. Zu den persönlichen Verhältnissen wurde dem Beschuldigten eine Schätzung bekanntgegeben, nämlich ein monatliches Nettoeinkommen von 20.000 S. Dieses Ausmaß wurde auch in der Berufung nicht bestritten und konnte daher der Strafbemessung zugrundegelegt werden. Auch wurden in der Berufung keine persönlichen Verhältnisse geltend gemacht, welche eine Strafherabsetzung bewirken könnten. Es ist daher die festgesetzte Strafe tat- und schuldangemessen. Im übrigen beträgt sie 1/3 des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens und ist im Hinblick auf die Tatwiederholung gerechtfertigt und erforderlich, um den Bw von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Weil aber das Verhalten des Beschuldigten nicht hinter dem Unrechts- und Schuldgehalt der Strafnorm zurückbleibt, war ein geringfügiges Verschulden nicht gegeben und konnte daher nicht gemäß § 21 VStG mit Absehen von der Strafe vorgegangen werden. Es war daher auch das Strafausmaß zu bestätigen.

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 200 S aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Klempt Beschlagwortung: Sorgfaltsverletzung, schadhafte Umzäunung, Schaden

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