Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400637/4/Gf/An

Linz, 08.11.2002

VwSen-400637/4/Gf/An Linz, am 8. November 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde des M P, P, L, wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Vöcklabruck zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann von Vöcklabruck) Kosten in Höhe von 203 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Über den Beschwerdeführer, einen g Staatsangehörigen, wurde zuletzt mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 10. Juli 2002 zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das PAZ der BPD Linz vollzogen.

Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Rechtsmittelwerber ohne Unterstand und mittellos sei sowie auf Grund seiner Verurteilung durch das Landesgericht W wegen versuchter Vergewaltigung und gefährlicher Drohung damit gerechnet werden müsse, dass er sich dem weiteren fremdenpolizeilichen Verfahren zu entziehen versuchen werde.

1.2. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 12. Juli 2002 wurde über den Beschwerdeführer ein unbefristetes, zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsenes Aufenthaltsverbot erlassen; sein Asylantrag wurde vom Bundesasylamt (Außenstelle Linz) mit Bescheid vom 2. Oktober 2002 abgewiesen und seine Abschiebung in seinen Heimatstaat für zulässig erklärt.

Die t Behörden haben einer Rückstellung des Rechtsmittelwerbers zugestimmt.

1.3. Am 6. November 2002 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen, nachdem ihm von der Organisation SOS Menschenrechte eine Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung gestellt worden war.

1.4. Gegen seine von der belangten Behörde verfügte Anhaltung in Schubhaft vom 10. Juli 2002 bis zum 6. November 2002 richtet sich die vorliegende, am 5. November 2002 zur Post gegebene Beschwerde.

Darin führt der Rechtsmittelwerber nur aus, dass er vom Bundesasylamt eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erhalten habe.

Deshalb wird - erkennbar - die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schubhaftverhängung beantragt.

1.5. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

2. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

2.1. Gemäß § 72 Abs. 1 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. I 75/1997 (im Folgenden: FrG) hat u.a. derjenige, der unter Berufung auf das FrG angehalten wurde, das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung anzurufen.

Nach § 61 Abs. 1 FrG können Fremde u.a. dann in Schubhaft angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf eine Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie sich diesem Verfahren entziehen werden.

2.2. Wie insbesondere aus dem zweiten Satz des § 61 Abs. 1 FrG hervorgeht, war die belangte Behörde trotz zeitweiliger, von der Asylbehörde zuerkannter vorläufiger Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht gehindert, über diesen die Schubhaft zu verhängen.

Denn von seiner Unterstands- und Mittellosigkeit ausgehend war die Prognose, dass sich der Rechtsmittelwerber im Wissen um die in Vollstreckung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes drohende Abschiebung dem weiteren fremdenpolizeilichen Verfahren zu entziehen versuchen wird, jedenfalls nicht unvertretbar.

2.3. Die vorliegende Schubhaftbeschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abzuweisen.

3. Bei diesem Verfahrensergebnis waren der belangten Behörde nach § 79a Abs. 1, 3 und 4 Z. 3 AVG i.V.m. § 1 Z. 4 AufwandsersatzV-UVS Kosten in Höhe von 203 Euro zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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