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des Landes Oberösterreich
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VwSen-200201/2/Kl/Rd

Linz, 14.12.1999

VwSen-200201/2/Kl/Rd Linz, am 14. Dezember 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Franz P, vertreten durch RAe, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 1.10.1998, Agrar96-28-1998, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Weingesetz 1985 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a, 45 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 1.10.1998, Agrar96-28-1998, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 3.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 7 VStG iVm §§ 23 und 28 Abs.2, 28a, 33 Abs.4 und 65 Abs.3 Z2 Weingesetz 1985 verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der D zu verantworten hat, dass seit längerer Zeit, jedenfalls am 15.1.1998 im Gasthaus "D" in G ein Wein mit der Bezeichnung "Blaufränkischer Zweigelt" angeboten und somit in Verkehr gebracht wurde, der als Roter Tafelweinverschnitt deklariert eingekauft wurde, obwohl eine Sortenbezeichnung nur dann verwendet werden darf, wenn der Wein zumindest 85 von 100 % aus den genannten Sorten stammt.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin die Aufhebung des Straferkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass vorsätzliche Begehung, nämlich Kellnerin Manuela P im Gasthaus D in G vorsätzlich angewiesen zu haben, anstelle des angebotenen Blaufränkischen Zweigelt, einen roten Tafelweinverschnitt auszuschenken, vorgeworfen wurde. Dieser Vorwurf sei haltlos und durch keinerlei Ermittlungsergebnisse gedeckt. Vielmehr wurde schon im Einspruch gegen die Strafverfügung dargelegt, dass es sich um eine außergewöhnliche Situation handelte, nämlich dass der Bw plötzlich ins Krankenhaus muss und die Kellnerin nur missverständlich gefragt wurde. Vielmehr sei zum Tatzeitpunkt nur im Schankbereich der Blaufränkische Zweigelt ausgegangen, im Lager stünden aber noch Flaschen zur Verfügung.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil bereits aus der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid aufzuheben ist und auch eine 3.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, war von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 und 3 VStG abzusehen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 65 Abs.3 Z2 Weingesetz 1985, BGBl.Nr. 444/1985 idF vor dem Weingesetz 1999, BGBl. I. Nr. 141/1999, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis 25.000 S zu bestrafen ist, wer Wein oder ein weinähnliches Getränk, dessen Bezeichnung, Ausstattung oder Aufmachung nicht den Bestimmungen der §§ 1 Abs.3 und 4, 23 bis 26, 28, 28a usw entspricht, in Verkehr bringt.

Gemäß § 23 Abs.1 leg.cit. darf Wein nicht unter einer zur Irreführung geeigneten Bezeichnung oder Ausstattung in Verkehr gebracht werden. Gemäß § 2 Abs.1 leg.cit. ist unter Inverkehrbringen von Wein auch das Verkaufen sowie jedes sonstige Überlassen an andere zu verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschieht.

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

2. die Identität der Tat unverwechselbar feststeht.

Diesen Anforderungen kommt das angefochtene Straferkenntnis nicht nach. Während nämlich im ersten Spruchteil das Anbieten von rotem Tafelweinverschnitt als "Blaufränkischer Zweigelt" und sohin das Inverkehrbringen unter einer irreführenden Bezeichnung als Tatverhalten vorgeworfen wurde, das eine Verwaltungsübertretung gemäß § 23 iVm § 65 Abs.3 Z2 Weingesetz darstellt, wird im zweiten Spruchteil vorgeworfen, dass eine Sortenbezeichnung nur dann verwendet werden darf, wenn der Wein zumindest 85 von 100 % aus den genannten Sorten stammt, was eine besondere Bezeichnungsvorschrift gemäß § 33 Abs.4 Z1 Weingesetz regelt. Letzter Vorwurf ist allerdings nicht mit der Bestimmung des § 28 Abs.1 Z3 Weingesetz vereinbar, weil bei Tafelwein, der im Inland gewonnen wurde, die Etikettierung keine Sortenbezeichnung enthalten darf. Es ist daher der letzte Spruchteil, welcher im Übrigen eine gesonderte Verwaltungsübertretung darstellt, hier von vornherein nicht zutreffend. Darüber hinaus ist aber auch anzumerken, dass beim gegenständlich ausgeschenkten Tafelwein die Etikettierung von vornherein keine Sortenbezeichnung aufweist. Weil aber die belangte Behörde mehrere strafbare Verhalten dem Bw im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen hat, welche sich zum Teil widersprechen, konnte eine Korrektur vom Oö. Verwaltungssenat nicht vorgenommen werden, zumal vom erkennenden Senat nicht ersichtlich ist, welche Tat die belangte Behörde tatsächlich vorwerfen wollte.

Darüber hinaus ist anzumerken, dass auch nach dem Verwaltungsstrafgesetz ein persönliches Schuldstrafrecht postuliert ist. Lediglich für den Fall der Verantwortlichkeit juristischer Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragener Erwerbsgesellschaften regelt § 9 VStG die Verantwortlichkeit des nach außen vertretungsbefugten Organs. Weil aber gegenständlich keine juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechts tätig geworden ist, ist auch der Hinweis der Verantwortlichkeit "als handelsrechtlicher Geschäftsführer" unverständlich und entbehrlich. Darüber hinaus stützt sich die belangte Behörde auf § 7 VStG (mittelbare Täterschaft) und führt in der Begründung an, dass jemand derselben Strafe unterliegt, der vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht. Offenbar vermeinte die belangte Behörde, dass iSd § 65 Abs.3 Z2 Weingesetz unmittelbarer Täter die vor Ort angetroffene Kellnerin ist, während der Bw mittelbarer Täter ist. Nach der ständigen Judikatur des VwGH hat aber bei einer Tatbegehung in Form der Beihilfe der Tatvorwurf sowohl die näheren Tatumstände sowie die nach Tatzeit und -ort konkretisierte Beihilfehandlung zu enthalten als auch die näheren Tatumstände der unmittelbaren Tat. Ein Tatvorwurf im Hinblick auf die Beihilfe fehlt aber dem angefochtenen Straferkenntnis zur Gänze. Insbesondere ist auch die besondere Schuldform des Vorsatzes in § 7 VStG Tatbestandselement und ist innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorzuwerfen.

Weil der Tatvorwurf im angefochtenen Straferkenntnis iSd obigen Ausführungen so mangelhaft ist, dass er nicht berichtigt werden kann, war das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis entfallen auch jegliche Verfahrenskostenbeiträge (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Beitragstäterschaft, Tatkonkretisierung, Verstoß gegen Bezeichnungsvorschriften.

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