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des Landes Oberösterreich
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VwSen-200213/2/Kl/Ka

Linz, 12.11.2002

VwSen-200213/2/Kl/Ka Linz, am 12. November 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des R, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 19.10.2001, Agrar96-86-2001-Mc, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Qualitätsklassengesetz, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Betrag von 29,06 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 19.10.2001, Agrar96-86-2001-Mc, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 2.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Art.2 Abs.1 iVm Art.6 Abs.2 der VO (EWG) Nr.1907/90 idgF und Art.8 Abs.1 der VO (EWG) Nr.1274/91 idgF iVm § 7 Abs.2 Z1 lit.a der VO über Vermarktungsnormen für Eier, BGBl.Nr.579/1995 iVm § 26 Abs.1 und 3 des Qualitätsklassengesetzes, BGBl.Nr.161/1967, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.523/1995, verhängt, weil am 30.8.2001 in der Zeit von 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr von einem Kontrollorgan des Amtes der Oö. Landesregierung, Agrar- und Forstrechtsabteilung, nach dem Qualitätsklassengesetz in der Geflügelzucht R, in Anwesenheit des Herrn G eine Qualitätskontrolle durchgeführt und dabei festgestellt wurde, dass er 2 Packstücke á 200 Stück Eier, somit insgesamt 400 Stück Eier in Verkehr gebracht hat, indem er diese zum Verkauf vorrätig hielt, obwohl sie nicht den Bestimmungen des Qualitätsklassengesetzes entsprochen haben, zumal die beprobten Eier (15 % der Gesamteier) der Gewichtsklasse XL (73 g) eine 20 %ige Gewichtsabweichung nach unten zu L (63 g bis unter 73 g) aufwiesen.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin geltend gemacht, dass die zwei Packstücke á 200 Stück Eier zur Gänze vom Verpacker S, KennNr. der Packstelle , und nicht vom Beschuldigten verpackt wurden. Es liege auch kein schuldhaftes Handeln des Beschuldigten vor, weil die Verpackung und Kennzeichnung der beanstandeten Eier durch den Verpacker S erfolgte. Der Beschuldigte beziehe bereits fertig sortierte und verpackte Eier, welche im Betrieb des Beschuldigten täglich zwischengelagert und in der Folge verkauft werden. Da die Sortierung und Kennzeichnung bislang anstandslos erfolgt sei, konnte sich der Beschuldigte darauf verlassen, dass die Eier ihrer Gewichtsklasse entsprechend sortiert sind. Er könne auch keine Kontrolle ohne Beschädigung der bereits angebrachten Banderole durchführen. Es wurde daher die Aufhebung und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde, im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Partei die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt hat, war eine mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.3 VStG nicht durchzuführen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 26 Abs.3 des Qualitätsklassengesetzes, BGBl.Nr.161/1967 idF BGBl.Nr.523/1995 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung), begeht eine mit Geldstrafe bis zu 300.000 S zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer einer nach § 2 oder § 2a erlassenen Verordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafbestimmung verweist, zuwiderhandelt.

Gemäß § 7 Abs.2 Z1 lit.a der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Vermarktungsnormen für Eier, BGBl.Nr.579/1995, begeht eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Abs.1 - nämlich eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 26 Abs.3 des Qualitätsklassengesetzes - weiters, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr.1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier verstößt, indem er Eier entgegen Art.2 Abs.1 iVm Art.6 nicht nach den vorgeschriebenen Güte- oder Gewichtsklassen zum Verkauf vorrätig hält oder sonst in Verkehr bringt.

Vom Beschuldigten wurde zu keiner Zeit des Verwaltungsstrafverfahrens bestritten, dass die zum Tatzeitpunkt vorgefundenen 400 Eier mit der Gewichtsklasse XL gekennzeichnet waren und zum Verkauf bereitgehalten wurden, obwohl sie nicht die entsprechenden Voraussetzungen hinsichtlich der Gewichtsklasse erfüllten. Der Bw führt in seiner Berufung weiters selbst aus, dass die fertigsortierten und verpackten Eier in seinem Betrieb täglich zwischengelagert und in der Folge verkauft werden. Es ist daher der Tatvorwurf, dass der bezeichneten Gewichtsklasse nicht entsprechende Eier zum Verkauf vorrätig gehalten wurden und daher in Verkehr gebracht wurden, objektiv erfüllt.

Da die gegenständliche Verwaltungsübertretung zu den Ungehorsamsdelikten zählt, genügt fahrlässiges Verhalten, wobei Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Beschuldigte nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein solcher Entlastungsnachweis wurde vom Beschuldigten nicht beigebracht. Wenn nämlich der Beschuldigte sich darauf stützt, dass die Eier nicht von ihm verpackt wurden, sondern vom Verpacker S, so kann er sich damit nicht entlasten. Wie nämlich dem Qualitätsklassengesetz und den darauf gestützten Verordnungen zu entnehmen ist, ist derjenige für die Angaben und Kennzeichnung der Güte- oder Gewichtsklassen verantwortlich, der die Ware zum Verkauf vorrätig hält oder sonst in Verkehr bringt. Im konkreten Fall hat der Bw die Ware, nämlich die Eier zum Verkauf vorrätig gehalten und war daher für die Einhaltung der Güte- oder Gewichtsklassen verantwortlich. Dass er Maßnahmen gesetzt hätte bzw welche Maßnahmen er gesetzt hätte, um die Tat zu vermeiden, hat der Bw nicht näher ausgeführt. Dies hätte er aber - um eine Entlastung gemäß § 5 Abs.1 letzter Satz VStG zu erzielen - initiativ darlegen müssen und diesbezüglich auch Beweise anbieten müssen. Dass hingegen Herr S die Verpackung vorgenommen hat, genügt zu einer Entlastung nicht, sondern es hätte der Bw darlegen müssen, welche konkreten Maßnahmen er getroffen hat, damit bei der Verpackung keine Gesetzesverletzungen auftreten.

Es war daher auch schuldhaftes Verhalten des Bw gegeben.

4.2. Hinsichtlich des Strafausmaßes hat bereits die belangte Behörde auf die persönlichen Verhältnisse des Bw Rücksicht genommen. Sie hat geschätzte Einkommensverhältnisse als Betriebsinhaber sowie die Sorgepflicht für drei Kinder zugrunde gelegt. Als erschwerend hat sie vier einschlägige Verwaltungsvorstrafen gewertet. Die festgesetzte Geldstrafe ist im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, der bis zu 300.000 S reicht. Die verhängte Geldstrafe ist daher tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen des Bw angepasst. Sie ist jedoch erforderlich, um den Bw von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Auch brachte der Bw keine weiteren Strafmilderungsgründe vor. Es war daher auch die Strafbemessung zu bestätigen.

5. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe gemäß § 64 VStG vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

anderer Verpacker, keine Entlastung

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