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des Landes Oberösterreich
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VwSen-200214/2/Kl/Rd

Linz, 25.11.2002

VwSen-200214/2/Kl/Rd Linz, am 25. November 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Ing. V, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 5.12.2001, GZ: 101-6/1-49-330127051, über die Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrages wegen Verspätung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und § 71 Abs.2 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 5.12.2001, GZ: 101-6/1-49-330127051, wurde der Antrag des Bw auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 5.6.2001, GZ: 101-6/1-49-330127051, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher ausgeführt wird, dass der Bw von der belangten Behörde einen Vollstreckungsbescheid am 11.9.2001 erhalten und erst am 25.9.2001 von der Versäumung der Einspruchsfrist Kenntnis erlangt habe. Aufgrund einer persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde am 25.9.2001 habe er feststellen müssen, dass sein Einspruch nie bei der Behörde eingelangt sei. Er habe einen Mitarbeiter von ihm mit der postalischen Aufgabe des Einspruches betraut, dieser habe jedoch aufgrund eines Versehens, welches er auch eidesstattlich bestätige, das Schriftstück nicht der Post zur Beförderung übergeben. Sohin habe er erst am 25.9.2001 und nicht wie von der belangten Behörde behauptet am 11.9.2001 Kenntnis von der Versäumung der Einspruchsfrist erlangen können.

3. Der Magistrat der Stadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und keine Stellungnahme abgegeben.

4. Weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet, war eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.3 Z4 VStG nicht anzuberaumen.

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 71 Abs.1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn

1) die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2) die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

Gemäß § 71 Abs.2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen (Abs.3).

5.2. Wie die belangte Behörde rechtsrichtig ausgeführt hat, hat der Bw mit Zustellung des Vollstreckungsbescheides am 11.9.2001 im rechtlichen Sinne Kenntnis von der nicht beeinspruchten Strafverfügung erhalten bzw erhalten können. In der Vollstreckungsverfügung wird ausdrücklich auf die rechtskräftige Zahlungsverpflichtung hingewiesen. Daher begann mit diesem Tag die zweiwöchige Frist zur Antragstellung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu laufen und endete am 25.9.2001. Der Bw hat jedoch den Antrag erst am 28.9.2001 (Postaufgabestempel) bei der belangten Behörde und somit verspätet, eingebracht.

Der Bw verkennt offenbar, dass die Kenntniserlangung bereits mit 11.9.2001 stattgefunden hat und nicht wie er vermeint, mit 25.9.2001, da er an diesem Tage persönlich bei der belangten Behörde vorgesprochen hat. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte ihm bereits mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheides auffallen müssen, dass ein Rechtsmittelverfahren gegen ihn offenkundig nicht eingeleitet worden ist.

5.3. Unabhängig davon wird noch angemerkt, dass die Beauftragung eines ansonsten sehr zuverlässigen und meist mit solchen Belangen betrauten Mitarbeiters den Bw nicht davon entbindet, für die Einhaltung von Fristen zu sorgen.

Eine Verspätung liegt generell immer dann vor, wenn die Partei die Verspätung ihres Rechtsmittels bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste (vgl. VwGH vom 26.7.2002, 99/02/0314). Eine Partei hat sich ein Versehen des Boten zurechnen zu lassen, es sei denn, sie kann glaubhaft machen, dass sie der zumutbaren und der Sachlage nach gebotenen Überwachungspflicht nachgekommen ist. Die Beweislast hiefür liegt beim Bw. Ein entsprechendes Vorbringen und entsprechende Beweisanbote wurden nicht gemacht.

Der Berufung war daher keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Bote, Überwachungspflicht, Beweislast

 

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