Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200219/2/Ga/WW/Da

Linz, 04.06.2004

 

 

 VwSen-200219/2/Ga/WW/Da Linz, am 4. Juni 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung der R T in V gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 28. Oktober 2003, Agrar96-64-2002, wegen Übertretungen des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren in allen Fakten eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991- AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991- VStG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 28. Oktober 2003 wurde die Berufungswerberin für schuldig befunden, sie habe es am 2. Dezember 2002 als Betriebsinhaberin des landwirtschaftlichen Betriebes in V zu verantworten, dass laut einer Kontrolle am 2. Dezember 2002 folgende Pflanzenschutzmittel vorgefunden und verwendet worden seien:

  1. DEVRINOL 45 FL/Menge 15 l
  2. RELDAN E/Menge 1 lt
  3. TREFLAN EL/5 lt,

die nicht nach den pflanzenschutzmittelrechtlichen Bestimmungen des Bundes zugelassen gewesen seien. Vom Kontrollorgan der Agrar Markt Austria sei am Ergänzungsblatt zur Vor-Ort-Kontrolle angeführt worden, dass die Pflanzenschutzmittelbehälter in französischer (belgischer) Sprache ohne "amtl. Pfl.-Reg.Nr." gekennzeichnet gewesen seien. Dadurch habe die Berufungswerberin § 18 Abs.1 iVm § 49 Abs.1 Z11 Oö. Bodenschutzgesetz 1991 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über die Berufungswerberin in allen Fällen gemäß § 49 Abs.2 Z2 leg.cit. Geldstrafen von je 50 Euro kostenpflichtig verhängt und Ersatzfreiheitsstrafen von je 24 Stunden festgesetzt.
 
 
Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, Aufhebung und Einstellung auch mit rechtlichen Argumenten begehrende Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:
 
Gemäß § 18 Abs.1 Oö. Bodenschutzgesetz 1991 dürfen Pflanzenschutzmittel nur dann verwendet werden, wenn sie nach den pflanzenschutzmittelrechtlichen Bestimmungen des Bundes zugelassen sind oder für die Verwendung eine Bewilligung gemäß § 26 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl.I.Nr.60/1997, in der Fassung BGBl.I.Nr. 39/2000 vorliegt.
Gemäß § 49 Abs.1 Z11 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer dem § 17 Abs.1 und den in § 18 enthaltenen Geboten zuwider handelt. Die Verjährungsfrist hiefür beträgt gemäß § 49 Abs.4 leg.cit. (idF. LGBl. Nr. 83/2001) zwei Jahre.
Gemäß § 49 Abs.2 Z2 leg.cit. sind Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen des Abs.1 Z11 mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
 
Das Bestimmtheitsgebot des § 44a Z1 VStG und die hiezu entwickelte Judikatur erfordern eine den Gegebenheiten des jeweiligen Falles entsprechende Individualisierung des Tatvorwurfs (der Verfolgungshandlung) in der Weise, dass keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte der Beschuldigten erfolgt, dh. es darf nicht zweifelhaft sein, wofür die Beschuldigte bestraft worden ist. Und es kommt auch darauf an, die Beschuldigte vor einer nochmaligen Bestrafung wegen desselben Deliktes zu bewahren. Diese Anforderungen verfehlt das angefochtene Straferkenntnis aus folgenden Gründen:
 
Gemäß § 2 Z17 Oö. Bodenschutzgesetz 1991 sind sowohl die Anwendung (Gebrauch, Verbrauch, Be- und Verarbeitung) sowie das innerbetriebliche Befördern, Lagern und Aufbewahren eine "Verwendung" im Sinn des Gesetzes.
Nun wird der Berufungswerberin im Schuldspruch (übereinstimmend mit der AzR vom 13.8.2003 als erste Verfolgungshandlung) zunächst aber - ohne weitere Konkretisierung - nur angelastet, dass laut einer Kontrolle am 2. Dezember 2002 die angeführten Pflanzenschutzmittel vorgefunden und verwendet worden seien. Das bekämpfte Straferkenntnis lässt somit offen, ob sich der zugrundeliegende Vorwurf auf eine (tatsächliche) Anwendung der Pflanzenschutzmittel oder auf deren Beförderung bzw. Lagerung bezieht. Insbesondere kann allein als dem Umstand, dass solche Pflanzenschutzmittel (nur erschließbar: im Betrieb der Berufungswerberin) bei einer Kontrolle vorgefunden wurden, noch nicht darauf geschlossen werden, dass z.B. eine "innerbetriebliche Lagerung" vorliegt. Hier wären weitere konkretisierende Ausführungen sowie eine genaue Umschreibung des Tatortes (Lagerhalle, Scheune oä) notwendig gewesen.
Aber auch von einer (tatsächlichen) Anwendung im Sinne des § 2 Z17 leg.cit. kann nicht ausgegangen werden, weil auch diesbezüglich entsprechend eindeutige Feststellungen dem gesamten Akteninhalt nicht entnommen werden können und, davon abgesehen, diesfalls der Zeitpunkt der Kontrolle nicht ohne weiteres als Tatzeit auch der Anwendung in Frage käme.
 
Darüber hinaus blieb im Berufungsfall unklar, auf welche faktischen und rechtlichen Umstände die spruchgemäß angenommene Verantwortlichkeit der Berufungswerberin (als Betriebsinhaberin) gegründet sein soll. Zufolge des Wortlautes der hier maßgeblichen Strafbestimmung und ihres systematischen Zusammenhanges kann nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass das Oö. Bodenschutzgesetz 1991 jedenfalls den/die Inhaber(in) eines landw. Betriebes - vergleichbar z.B. dem Arbeitgeber nach dem ASchG - auch dann als Sanktionsadressat in die Pflicht nimmt, wenn ihm/ihr selbst ein (unmittelbares) Zuwiderhandeln gar nicht vorgeworfen wird.
 
Aus allen diesen Gründen war das Straferkenntnis aufzuheben und, weil die Beschuldigte die unbestimmt angelastete Tat des Schuldspruchs im Zweifel nicht begangen hat, die Einstellung des darauf bezogenen Strafverfahrens zu verfügen.
Dieses Verfahrensergebnis entlastet die Berufungswerberin zu allen Fakten auch von der Kostenpflicht.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

Mag. Gallnbrunner

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