Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200223/2/Ga/Da

Linz, 30.09.2004

 

 

 VwSen-200223/2/Ga/Da Linz, am 30. September 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Herrn S H in O gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 24. Juni 2004, Agrar96-2-2002, wegen mittäterschaftlicher Übertretung des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991, zu Recht erkannt:


Der Berufung wird stattgegeben. Das Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991- AVG. § 24; § 45 Abs.1 Z.3, § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991- VStG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 24. Juni 2004 wurde der Berufungswerber wie folgt schuldig gesprochen: Er habe es "als Obmann der Naturfreunde O (von 1984 bis 1.1.2003) zu verantworten und in dieser Funktion vorsätzlich veranlasst, dass beim W im Dachsteinmassiv, Höhe 1880 m, Gemeinde H, durch den Pächter Herrn E Z im Mai 2002, September 2002, Mai 2003 und am 31.8.2003 insgesamt 4 Tresterbehälter 80 x 100 x 100 cm auf der Freifläche um das W ausgebracht wurden, obwohl Senkgrubeninhalte und Klärschlamm u.a. auf verkarsteten Böden nicht ausgebracht werden dürfen."
Dadurch habe der Berufungswerber § 7 VStG und § 7 Abs.4 iVm § 49 Abs.1 Z5 Oö. Bodenschutzgesetz 1991 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn eine Geldstrafe von 500 € kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.
 
Aus Anlass der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangte Behörde erwogen:
 
Dem Berufungswerber wurde vorsätzliche Mittäterschaft in der Erscheinungsform der Anstiftung angelastet. Auf welche Weise, durch welche ihm mit Vorsatzschuld zuzurechnenden Verhaltensweisen der Berufungswerber den Haupttäter zur Übertretung veranlasst haben soll, ist weder dem angefochtenen Schuldspruch noch einer sonstigen, aus der Aktenlage ersichtlichen Verfolgungshandlung zu entnehmen.
 
Der Vorwurf aber, der Beschuldigte habe die Begehung einer näher umschriebenen Verwaltungsübertretung vorsätzlich veranlasst, reicht für die konkrete Umschreibung der als erwiesen angenommenen Mittäterschaft nicht aus, weil es hiefür auch der Aufnahme von Angaben zur Zeit, zum Ort und Inhalt der Anstiftung iSd § 44a Z1 VStG bedurft hätte (vgl. die Judikaturhinweise bei Hauer/Leukauf, Handbuch5, Seite 1272, zu § 7 VStG). Die vorliegend wegen Unbestimmtheit zur Verjährungsunterbrechung daher nicht tauglich gewesene Verfolgungshandlung kann in diesem Fall vom Unabhängigen Verwaltungssenat nicht mehr saniert werden.
Aus diesen Gründen war - unter Wegfall der Kostenfolgen - wie im Spruch zu verfügen.
Bei diesem Verfahrensergebnis war auf das Berufungsvorbringen einerseits und Mängel im Schuldspruch (die Haupttat betreffend; vgl. diesbezüglich das h. Erkenntnis vom heutigen Tag, VwSen-200.224/3/Ga/Da) nicht mehr einzugehen.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 
 
 

Mag. Gallnbrunner

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