Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200227/2/Ste

Linz, 10.08.2004

 

 VwSen-200227/2/Ste Linz, am 10. August 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des H H, vertreten durch Dr. J H und Mag.Dr. T H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns Freistadt vom 15. Juli 2004, Zl. A96-24-2003, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem AMA-Gesetz 1992, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben.
  2. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

zu II.: § 66 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Der Bezirkshauptmann Freistadt hat über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) folgendes Straferkenntnis verhängt:

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C Fleischgroßhandels- und ExportgesmbH, zu verantworten, dass die C Fleischgroßhandels- und ExportgesmbH als Amarketingschuldnerin die Beitragserklärungen für die Beitragszeiträume (monatlich)

  1. Juli 2003 bis März 2004 nicht fristgerecht im Beitragseinhebungsreferat der A Markt Austria (GB I/Abt. 2/Ref. 5) eingebracht und
  2. für diese Beitragszeiträume auch keine Zahlungen geleistet hat.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

  1. § 21 g Abs. 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992, i.d.F. BGBl. I Nr. 108/2001, i.V.m. § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG 1991), BGBl. Nr. 52/1991, i.d.g.F.
  2. § 21 f Abs. 1 Ziffer 3 und Abs. 2 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992, i.d.F. BGBl. I Nr. 108/2001, i.V.m. § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG 1991), BGBl. Nr. 52/1991, i.d.g.F."

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Bw folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von Ersatzfreiheitsstrafe von gemäß

zu a) 648 Euro 8 Tage § 21 l Abs. 1 Z. 1 AMA-Gesetz 1992

zu b) 648 Euro 8 Tage § 21 l Abs. 1 Z. 3 AMA-Gesetz 1992

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verwaltungsübertretungen auf Grund einer Anzeige der AMA festgestellt wurden. Die C Fleischgroßhandels- und ExportgesmbH sei auf Grund der geltenden Rechtslage verpflichtet, die Beitragserklärung abzugeben und die Beiträge zu leisten. Der Bw sei als nach außen zur Vertretung befugte Person verwaltungsstrafrechtlich für die Einhaltung der Verpflichtungen verantwortlich. Darüber hinaus ging die Behörde erster Instanz in der Begründung auf die Verantwortung des Bw im Ermittlungsverfahren ein und begründete die Strafbemessung.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 20. Juli 2004 zugestellt wurde, richtet sich die am 30. Juli 2004 - und somit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

Im Wesentlichen rügt der Bw in seiner Berufung die Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie die rechtliche Beurteilung der Behörde erster Instanz, die ihr zu einer Entscheidung der Kommission Gelegenheit zur Stellungnahme geben hätte müssen. In der Berufung wird sodann die Entscheidung der Kommission vom Bw ausführlich kommentiert. Insgesamt hätte die Behörde erster Instanz den Vorrang des Gemeinschaftsrechts nicht beachtet, eine Bestrafung bis 30. Juni 2004 sei auf Grund der gegebenen Rechtslage jedenfalls auszuschließen.

Abschließend stellt der Bw den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und auf ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses sowie Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

3. Der Bezirkshauptmann Freistadt hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser - da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde - durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde zu Zl. A 96-24-2003; da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, hatte eine öffentliche mündliche Verhandlung zu entfallen (§ 51 e Abs. 1 Z. 1 VStG).

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 21 l des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "A markt Austria" - AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist "von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.639 Euro zu bestrafen," wer seinen Verpflichtungen gemäß § 21 g Abs. 1 oder 21 h Abs. 1 nicht nachkommt (Z. 1) oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewirkt, dass der Beitrag ganz oder teilweise nicht entrichtet wird (Z. 3).

 

Nach § 21 g Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 hat der Beitragsschuldner bis zu den im § 21 f Abs. 2 oder 3 genannten Termin eine Beitragserklärung einzureichen, nach § 21 f Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 ist der Beitrag spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats an die AMA zu entrichten.

 

Gemäß § 2 Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 hat die AMA ihren Sitz in Wien.

 

3.2. Nach § 27 Abs. 1 VStG ist jene Behörde im Strafverfahren örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

 

Sowohl im Fall der Einreichung der Beitragserklärung als auch im Fall unrichtiger oder unvollständiger Angaben und der dadurch bewirkten Nichtentrichtung des Beitrags gilt dabei, dass die Verpflichtung nur dann erfüllt ist, wenn die geschuldete Erklärung oder der geschuldete Beitrag auch tatsächlich bei der AMA einlangt. Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist daher der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der AMA, der auch der Tatort der Unterlassung der Einreichung der Beitragserklärung und der Unterlassung richtiger und vollständiger Angaben und der Nichtentrichtung des Beitrags ist (vgl. in diesem Sinn des Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs [verst. Senat] VwSlg. 14.398 A/1996 zu § 103 Abs. 2 KFG 1967).

 

Mangels gesetzlicher Sonderbestimmungen im AMA-Gesetz 1992 (vgl. bspw. § 103 Abs. 4 letzter Satz KFG 1967, in der nunmehr geltenden Fassung, oder § 67 Bundesstatistikgesetz) ist daher im vorliegenden Fall der Bezirkshauptmann Freistadt nicht die zuständige Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz. Das angefochtene Straferkenntnis wurde daher von einer unzuständigen Behörde erlassen.

 

3.3. Bei diesem Ergebnis braucht auf die weiteren in der Berufung aufgeworfenen Fragen nicht mehr eingegangen zu werden.

 

 

4. Aus dem oben genannten Grund war der vorliegenden Berufung daher gemäß § 24 VStG iVm. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.

 

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat noch ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag.Dr. Wolfgang Steiner

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