Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-400641/4/Gf/An

Linz, 07.12.2002

VwSen-400641/4/Gf/An Linz, am 7. Dezember 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde des C K, dzt. P Linz, vertreten durch RA Dr. M E, P, L, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bundespolizeidirektion Linz) Kosten in Höhe von 244 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Über den Beschwerdeführer, einen t Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. November 2002, Zl. 1018014/FRB, zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. einer Ausweisung die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das Anhaltezentrum der B vollzogen.

Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Rechtsmittelwerber mit einer österreichischen Staatsbürgerin eine Scheinehe eingegangen und auch an seiner Meldeadresse tatsächlich nicht aufhältig sei. Da aus diesen Gründen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu setzen sei und angesichts dessen damit gerechnet werden müsse, dass er sich dem weiteren fremdenpolizeilichen Verfahren zu entziehen versuchen werde, sei die Schubhaft zu verhängen gewesen.

1.2. Dagegen richtet sich die vorliegende, am 6. Dezember 2002 unmittelbar beim Oö. Verwaltungssenat eingebrachte Beschwerde.

Darin führt der Rechtsmittelwerber aus, dass er Asyl beantragt und gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. November 2002, Zl. 234138-BAL, rechtzeitig Berufung erhoben habe. Da innerhalb von sechs Monaten nicht mit einer Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates zu rechnen sei und er für die Dauer des Asylverfahrens eine Aufenthaltsberechtigung genieße, sei daher schon zum gegenwärtigen Zeitpunkt offenkundig, dass die Schubhaftverhängung ihr Ziel nicht erreichen könne, weil unter derartigen Umständen eine Abschiebung in die T jedenfalls unzulässig sei. Seit dem 5. Dezember 2002 sei er unter einer neuen Adresse gemeldet, an der er künftig auch seinen Aufenthalt nehmen werde, da ihm seine Gattin dies bisher verweigert habe, obwohl er ehewillig gewesen sei. Schließlich verfüge er auch über die zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes erforderlichen finanziellen Mittel.

Deshalb wird die Aufhebung der Schubhaft beantragt.

1.3. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Akt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Begründend wird dazu ausgeführt, dass das Asylverfahren seit dem 17. Juli 2002 rechtskräftig negativ abgeschlossen sei; der neuerliche Asylantrag vom 26. November 2002 sei daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Außerdem habe seine Ehegattin im Zuge einer Befragung vor der Behörde eingestanden, mit dem Rechtsmittelwerber bloß eine Scheinehe geschlossen zu haben.

2. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

2.1. Gemäß § 72 Abs. 1 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. I 75/1997 (im Folgenden: FrG) hat u.a. derjenige, der unter Berufung auf das FrG angehalten wurde, das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung anzurufen.

Nach § 61 Abs. 1 FrG können Fremde u.a. dann in Schubhaft angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf eine Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie sich diesem Verfahren entziehen werden.

Nach § 21 Abs. 1 des Asylgesetzes, BGBl.Nr. I 76/1997, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 82/2001, finden die vorzitierten Bestimmungen des FrG nur dann keine Anwendung, wenn der Fremde über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung verfügt und den Asylantrag außerhalb einer Vorführung persönlich beim Bundesasylamt eingebracht hat. Eine Berechtigung zum vorläufigen Aufenthalt besteht nach § 19 Abs. 1 AsylG jedoch insbesondere dann nicht, wenn der Asylantrag des Fremden als unzulässig zurückgewiesen werden musste.

2.2. Im gegenständlichen Fall steht zweifelsfrei fest, dass der erste Asylantrag des Beschwerdeführers seit 17. Juli 2002 rechtskräftig abgewiesen wurde, weshalb sein neuerlicher Asylantrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. November 2002, Zl. 234138-BAL, wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Bei dieser Sachlage kommt dem Beschwerdeführer gemäß § 19 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 AsylG keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu.

Die belangte Behörde war von daher also weder gehindert, aufenthaltsbeendende Maßnahmen - nämlich: die Erlassung des Aufenthaltsverbotsbescheides vom 25. November 2002, Zl. 1018014/FRB, - zu setzen noch zu deren Sicherung die Schubhaft zu verhängen.

Dies deshalb, weil die Prognose, dass sich der Rechtsmittelwerber im Wissen um die in Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes drohende Abschiebung dem weiteren fremdenpolizeilichen Verfahren zu entziehen versuchen wird, offenkundig nicht unvertretbar erscheint.

2.3. Die vorliegende Schubhaftbeschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 67c Abs. 3 AVG abzuweisen.

3. Bei diesem Verfahrensergebnis waren der belangten Behörde nach § 79a Abs. 1, 3 und 4 Z. 3 AVG i.V.m. § 1 Z. 4 AufwandsersatzV-UVS Kosten in Höhe von 244 Euro zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Dr. G r o f

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum