Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200229/12/SR/Ri

Linz, 24.05.2005

 

 

 VwSen-200229/12/SR/Ri Linz, am 24. Mai 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des O S, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H und Mag. W, Dr. K-Straße, W gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 25. Februar 2005, Zl. Agrar96-13-2004/Pl wegen Übertretung des Düngemittelgesetzes 1994 zu Recht erkannt:

 
Das angefochtene Straferkenntnis wird infolge örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben.


Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 27 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben es als das gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zur Vertretung nach außen berufene Organ der F Vertriebs GmbH D-O, G-S-S, zu verantworten, dass - wie von einem Organ des Bundesamtes für Ernährungssicherheit am 29.1.2004 festgestellt wurde, am 29. 1. 2004, 29 x 1 kg Guano-Granulat plus Urgesteinsmehl mit einem festgestellten Gehalt an Stickstoff, gesamt, N von 8,6% im Betrieb "3-E" H- und D-AG, W, Ustraße, in Verkehr gebracht wurden, obwohl das gegenständliche Produkt mit einem Stickstoff Gesamt-N-Wert von 10% gekennzeichnet wurde. Sie haben somit den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 8 nicht entsprochen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 5 Abs. 2 Ziffer 3 und § 8 Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 1 Ziffer 1 lit. a Düngemittelgesetz 1994, BGBl. Nr. 513/1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 110/2002.

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

100,00 Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

12 Stunden

gemäß

§ 19 Abs. 1 Ziffer 1 lit.a Düngemittelgesetz 1994, BGBl. Nr. 513/1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 110/2002

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

94,20 Euro als Ersatz der Barauslagen für allfallende Untersuchungskosten gemäß § 18 Düngemittelgesetz 1994 und laut Düngemitteltarif, BGBl. Nr. 35/1999 i.d.g.F.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 204,20 Euro."

 

 

2. Gegen dieses den Vertretern des Bw am 1. März 2005 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende bei der Behörde erster Instanz am 15. März 2005 rechtzeitig eingebrachte Berufung.

 

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Bw zur Last gelegt, dass er es als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ zu verantworten habe, dass das unter Punkt 1 bezeichnete Düngemittel am 29.1.2004 im Betrieb "3-E" H- und D-AG, W, Ustraße, in Verkehr gebracht wurde.

 

2.2. In der Begründung führt die Behörde erster Instanz aus, dass "einwandfrei feststehe, dass das gegenständliche Produkt im Betrieb 3-E H- und D-AG in 4600 W, Ustraße zum Verkauf vorrätig gehalten wurde."

 

Darauf aufbauend ist für die Behörde erster Instanz Faktum, dass das im Spruch bezeichnete Düngemittel im genannten Betrieb in 4600 Wels - durch zum Verkauf vorrätig halten - in Verkehr gebracht wurde.

 

2.3. Dagegen hat der Bw vorgebracht, dass das Verfahren mangelhaft und die Sache unrichtig rechtlich beurteilt worden sei. Abschließend beantragt der Bw die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses bzw. die Anwendung des § 21 VStG.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Schreiben vom 21. März 2005, Agrar96-13-2004 den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt samt Berufungsschrift vorgelegt.

 

3.1. Auf Grund der Aktenlage steht folgender relevanter Sachverhalt fest:

 

Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat mit Schreiben vom 17. Mai 2004 dem Magistrat der Stadt Wels den Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach dem Düngemittelgesetz mitgeteilt und das Probenahmeprotokoll samt Untersuchungsergebnis beigefügt. Der Bürgermeister der Stadt Wels hat mit Schreiben vom 14. Juni 2004, GZ BZ-Agrar-110-2004 den Verfahrensakt, welchem die vorerwähnte Anzeige des Bundesamtes für Ernährungssicherheit zugrunde liegt, ohne weitere Begründung gemäß § 27 VStG an den Bezirkshauptmann von Linz-Land als Tatortbehörde abgetreten.

 

Die Behörde erster Instanz hat dem Bw in der Strafverfügung vom 7. Juli 2004, Agrar96-13-2004 vorgeworfen, dass er es als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ zu verantworten habe, dass das unter Punkt 1 bezeichnete Düngemittel "zumindest am 29.1.2004 im Betrieb `3-E´ H- und D-AG, W, Ustraße, in Verkehr gebracht" wurde. Innerhalb offener Frist hat der Bw dagegen Einspruch erhoben.

 

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens, während dem weder innerhalb der Verjährungsfrist noch danach eine Änderung der Tatanlastung vorgenommen wurde, hat die Behörde erster Instanz das angefochtene Straferkenntnis erlassen und den Tatvorwurf im Sinne der obigen Ausführungen aufrecht erhalten.

 

3.2. Der festgestellte Sachverhalt steht unbestritten fest.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 3 des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln, (Düngemittelgesetz 1994 - DMG 1994), BGBl. Nr. 513/1994, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 110/2002, ist unter Inverkehrbringen das Einführen, das Befördern, das Vorrätighalten zum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen im geschäftlichen Verkehr zu verstehen. Dem Inverkehrbringen steht die Abgabe in Genossenschaften oder sonstigen Personenvereinigungen für deren Mitglieder gleich.

 

4.2. Dem Bw wurde im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ zu verantworten habe, dass am 29.1.2004, 29 x 1 kg Guano-Granulat plus Urgesteinsmehl im Betrieb "3-E" H- und D-AG, W, Ustraße, in Verkehr gebracht wurde.

 

Mit Strafe bedroht ist nicht das Unterlassen der Kennzeichnung an sich, sondern erst das Inverkehrbringen nicht entsprechend gekennzeichneter Düngemittel. Es liegt ein Begehungsdelikt vor. Tatort ist dort, wo das Düngemittel in Verkehr gebracht wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für die Verwaltungsübertretung das zur Vertretung nach außen befugte Organ im Sinne des § 9 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift verantwortlich ist.

 

Die Behörde erster Instanz hat im Spruch des angeführten Straferkenntnisses das Tatbestandsmerkmal "Inverkehrbringen" nicht näher umschrieben. Da gemäß § 3 DMG 1994 unter "Inverkehrbringen" das Einführen, das Befördern, das Vorrätighalten zum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen im geschäftlichen Verkehr zu verstehen ist, war dem Bw innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht erkennbar, in welcher Form ihm ein "Inverkehrbringen" des gegenständlichen Düngemittels zum Vorwurf gemacht werden sollte. Erst in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ist erkennbar, dass die Behörde erster Instanz von einem "Inverkehrbringen" durch "Vorrätighalten zum Verkauf" ausgegangen ist.

 

Ob das "Vorrätighalten des Düngemittels zum Verkauf" im belieferten Betrieb "3-E" H- und D-AG in W, Udstraße dem Bw als Form des "Inverkehrbringens" überhaupt zur Last gelegt werden kann, ist zu bezweifeln. Eine weitere rechtliche Auseinandersetzung mit dieser erstbehördlichen Ansicht konnte im Hinblick auf die Tatortkonkretisierung der Behörde erster Instanz unterbleiben.

 

Obwohl die Behörde erster Instanz das "Inverkehrbringen" des Düngemittels durch den Bw nicht näher konkretisiert hat, stellt sie in der Tatanlastung eindeutig auf ein "Inverkehrbringen" im Betrieb "3-E" H- und D-AG in W, Ustraße ab. Der Tatort liegt somit außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches des Bezirkshauptmannes von Linz-Land.

Tatortbehörde und sohin zur Ahndung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung zuständig wäre daher der Bürgermeister der Stadt Wels und nicht der Bezirkshauptmann von Linz-Land gewesen.

 

4.3. Das angefochtene Straferkenntnis war somit wegen örtlicher Unzuständigkeit zu beheben.

 

5. Gemäß § 66 Abs. 1 VStG entfällt damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Stierschneider

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