Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200232/2/SR/Ri

Linz, 30.01.2006

 

 

 

VwSen-200232/2/SR/Ri Linz, am 30. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des Dr. G T, geb. am, pA. A A M I GmbH, S-P-S, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 22. November 2005, GZ 0039694/2005 wegen Übertretung des Düngemittelgesetzes, BGBl. Nr. 513/1994, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 87/2005 (im Folgenden: DMG) zu Recht erkannt:

 

 

 

Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis infolge örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben.

Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zum Verwaltungs-strafverfahren zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991, §§ 27 Abs. 1, 66 Abs. 1 VStG 1991.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz wurde dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) vorgeworfen, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma A A M I GmbH, mit Sitz in L, S-P-Straße das Inverkehrbringen des Produktes "Linzer Hit 16/10/10 (+3+7)" durch die Lieferung am 30. Dezember 2004 in "Änderst A GmbH, J, Hstraße" zu verantworten habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Bw eine Geldstrafe von 36 Euro verhängt und er neben den Kosten des Strafverfahrens zum Ersatz der Untersuchungskosten von 342,20 Euro verpflichtet.

 

 

2. Gegen dieses dem Postbevollmächtigten des Bw am 2. Dezember 2005 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende bei der Behörde erster Instanz rechtzeitig eingebrachte Berufung.

 

 

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Bw zur Last gelegt, dass er es als der handelsrechtliche Geschäftsführer zu verantworten habe, dass das unter Punkt 1 bezeichnete Düngemittel durch Liefern am 30.12.2004 in der "Ä Agrarhandel GmbH, J, Hstraße" in Verkehr gebracht wurde.

 

In der Begründung führt die Behörde erster Instanz aus, dass sich der Bw zum Tatvorwurf nicht geäußert habe und für die erkennende Behörde der im Spruch dargestellte Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erwiesen sei. Darauf aufbauend ist für die Behörde erster Instanz Faktum, dass das im Spruch bezeichnete Düngemittel in der genannten GmbH in J - durch Lieferung - in Verkehr gebracht wurde.

 

 

2.2. Dagegen hat der Bw vorgebracht, dass Verfolgungsverjährung eingetreten sei, da das beanstandete Produkt am 30.12.2003 und nicht am 30.12.2004 an die Fa. A geliefert worden sei. Zu Beweiszwecken legte der Bw eine Kopie des Lieferscheines vor. Abschließend beantragt der Bw die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens.

 

 

3. Das Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat mit Schreiben vom 23. Jänner 2006 GZ 0039694/2005 den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt samt Berufungsschrift vorgelegt.

 

 

3.1. Auf Grund der Aktenlage und der ergänzenden Ermittlungen durch den unabhängigen Verwaltungssenat steht folgender relevanter Sachverhalt fest:

 

Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat mit Schreiben vom 10. Mai 2005 dem Magistrat der Stadt Linz den Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach dem Düngemittelgesetz mitgeteilt und das Probenahmeprotokoll samt Untersuchungsergebnis beigefügt.

 

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat dem Bw in der Strafverfügung vom 12. Mai 2005, GZ 0039694/2005 vorgeworfen, dass er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma A A M International GmbH, mit Sitz in L, S-P-Straße zu verantworten habe, dass durch Liefern am 30. Dezember 2004 in "Ä Agrarhandel GmbH, J, Hstraße" das Produkt "Linzer Hit 16/10/10 (+3+7)" in Verkehr gebracht wurde, obwohl dieses nicht den Bestimmungen des Düngemittelgesetzes entsprochen habe. Mit Gutachten der Bundesanstalt für Ernährungssicherheit sei festgestellt worden, dass der Gehalt an Kaliumoxid über die Toleranzgrenze hinaus unterschritten wurde. Innerhalb offener Frist hat der Bw dagegen Einspruch erhoben.

 

Nach der Durchführung des Ermittlungsverfahrens, dass sich auf die Aufforderung zur Rechtfertigung beschränkte und an dem der Bw nicht weiter mitgewirkt hat, erließ die Behörde erster Instanz das angefochtene Straferkenntnis und hielt den Tatvorwurf im Sinne der obigen Ausführungen aufrecht.

 

In der Berufung hat der Bw auf die seiner Ansicht nach vorliegende Verfolgungsverjährung hingewiesen und zu Beweiszwecken den gegenständlichen Lieferschein vorgelegt.

 

Im Zuge des Berufungsverfahrens überprüfte der Oö. Verwaltungssenat die Berufungsbehauptungen. Die Ermittlungen ergaben, dass bei der Kontrolle am 12. Jänner 2005 bei der A A GmbH der tatrelevante Lieferschein weder kopiert noch im Original zum Akt genommen worden ist. Ein möglicher Abschreibfehler betreffend dem Lieferdatum konnte vom Anzeiger nicht ausgeschlossen werden. Da der Lieferschein in der Anzeige nicht weiter konkretisiert worden ist, wurde eine Überprüfung bei der A A GmbH vorgenommen. Seitens des Verantwortlichen wurde mitgeteilt, dass die am 30. Dezember 2004 untersuchten Produkte aus der Lieferung vom 30. Dezember 2003 stammen würden. Am 30. Dezember 2004 sei keine Lieferung erfolgt. Die entsprechende Lieferanzeige Nr. 2238151 vom 30.12.2003 wurde dem Oö. Verwaltungssenat per e-mail übermittelt. Von der belangten Behörde wurde mitgeteilt, dass sie von den Angaben in der Anzeige ausgegangen sei und mangels gegenteiliger Hinweise keine weiteren Erhebungen durchgeführt habe. Hätte der Bw das Beweismittel bereits im Verfahren vorgelegt, wäre das Verfahren eingestellt worden.

 

 

3.2. Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig. Auf Grund des Ermittlungsergebnisses ist davon auszugehen, dass die Lieferung der untersuchten Produkte bereits am 30.12.2003 durchgeführt worden ist.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

 

4.1. Gemäß § 3 DMG ist unter Inverkehrbringen das Einführen, das Befördern, das Vorrätighalten zum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen im geschäftlichen Verkehr zu verstehen. Dem Inverkehrbringen steht die Abgabe in Genossenschaften oder sonstigen Personenvereinigungen für deren Mitglieder gleich.

 

4.2.1. Dem Bw wurde im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten habe, dass durch Liefern am 30. Dezember 2004 in "Ä Agrarhandel GmbH, J, Hstraße" das Produkt "Linzer Hit 16/10/10 (+3+7)" in Verkehr gebracht wurde.

 

Die "vorgeworfene" Tat stellt ein Begehungsdelikt dar. Tatort ist dort, wo das Düngemittel in Verkehr gebracht wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für die Verwaltungsübertretung das zur Vertretung nach außen befugte Organ im Sinne des § 9 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift verantwortlich ist.

 

Die Behörde erster Instanz hat im Spruch des angeführten Straferkenntnisses das Tatbestandsmerkmal "Inverkehrbringen" mit "Liefern" näher umschrieben. Gemäß § 3 DMG 1994 ist unter "Inverkehrbringen" das Einführen, das Befördern, das Vorrätighalten zum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen im geschäftlichen Verkehr zu verstehen. Die "Lieferung" stellt somit eine Form des "Inverkehrbringens" des gegenständlichen Produktes dar. Bei der - darüber hinaus jedenfalls nicht § 44a VStG entsprechenden - Tatanlastung hat die Behörde erster Instanz eindeutig auf ein "Inverkehrbringen" in J, Hstraße abgestellt. Der Tatort liegt somit außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz.

 

Das angefochtene Straferkenntnis war im Hinblick auf die Tatanlastung - Inverkehrbringen durch Lieferung in J, Hstraße - wegen örtlicher Unzuständigkeit zu beheben.

4.2.2. Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 und 3) vorgenommen worden ist. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 19 Abs. 1 DMG ein Jahr. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

 

Nach § 32 Abs. VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u.dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

 

Die Behörde erster Instanz hat dem Bw lediglich vorgeworfen, dass das Produkt nicht den Bestimmungen des Düngemittelgesetzes entsprochen habe. Dieser "Anlastung" ist kein konkreter Tatvorwurf zu entnehmen.

 

Daher ist bis zum Entscheidungszeitpunkt der Behörde erster Instanz keine taugliche Verfolgungshandlung vorgenommen worden . Weiters waren - wie das Ermittlungsverfahren des Oö. Verwaltungssenates gezeigt hat - von der Tat bis zur Vorlage der Anzeige durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit bereits mehr als 17 Monate vergangen. Daraus folgt, dass auch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist von 12 Monaten keine taugliche, alle wesentlichen Tatbildmerkmale konkretisierende Verfolgungshandlung vorgenommen wurde bzw. von der Behörde erster Instanz vorgenommen werden konnte.

 

Eine Ergänzung des Tatvorwurfes konnte allerdings nach Ablauf der Verfolgungsverjährung nicht mehr erfolgen.

 

4.3. Auf Grund der Ausführungen unter Punkt 4.2.2. kann der belangten Behörde im Hinblick auf den Eintritt der Verfolgungsverjährung kein Vorwurf gemacht werden, da ihr die dem Verfahren zugrunde liegende Anzeige erst nach dem Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist zugegangen ist.

 

5. Im Ergebnis war daher das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.

 

Gemäß § 66 Abs. 1 VStG entfiel damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

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