Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200233/2/Gf/Mu/Ga

Linz, 27.04.2006

 

VwSen-200233/2/Gf/Mu/Ga Linz, am 27. April 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des G, vertreten durch RA Mag. Dr. W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Gmunden vom 7. März 2006, Zl. Agrar96-11-2005, wegen einer Übertretung des Qualitätsklassengesetzes zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat weder einen Betrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Gmunden vom 7. März 2006, Zl. Agrar96-11-2005, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) verhängt, weil er es als verantwortlicher Beauftragter einer GmbH zu vertreten habe, dass von dieser am 12. April 2005 um 11.00 Uhr 7392 Kleinpackungen Eier á 10 Stück (insgesamt 73920 Stück) zum Verkauf vorrätig gehalten bzw. in Verkehr gebracht worden seien, die den Bestimmungen des Qualitätsklassengesetzes nicht entsprochen hätten. Eine Kontrolle habe nämlich ergeben, dass 21% der Eier eine Verschmutzung der Schale durch Eiinhalt und Federn aufwiesen. Dadurch habe er eine Übertretung des §  26 Abs. 1 und 3 des Qualitätsklassengesetzes, BGBl.Nr. 161/1967, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 78/2003 (im Folgenden: QualKlG), i.V.m. "Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 1907/1990 idgF und Art. 5 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 2295/2003 idgF. und § 8 Abs. 1 Z. 1 lit.b der VO über Vermarktungsnormen für Eier, (BGBl. Nr. 347/2004 idgF.)" begangen, weshalb er nach § 26 Abs. 1 des QualKlG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der ihm zur Last gelegte Sachverhalt im Zuge der von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen sowie eines Sachverständigengutachtens als erwiesen anzusehen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe hervorgekommen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelwerbers seien infolge unterlassener Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

 

1.2. Gegen dieses ihm am 16. März 2006 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 30. März 2006 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden zu Zl. Agrar96-11-2005; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 26 Abs. 1 QualKlG, begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 21.800 Euro zu bestrafen, der Eier entgegen §§ 2 bis 8 QualKlG und der auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen in Verkehr bringt. Nach § 26 Abs. 3 QualKlG begeht weiters eine Verwaltungsübertretung, wer einer nach § 2 oder § 2a QualKlG erlassenen Verordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafbestimmung verweist, zuwiderhandelt.

 

Nach Art. 2 Abs 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/1990 des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier idgF (im Folgenden: VO 1907/1990) dürfen Eier in Ausübung eines Berufes oder eines Gewerbes innerhalb der Gemeinschaft nur vermarktet werden, wenn sie dieser Verordnung entsprechen, insbesondere nach den Güteklassen "A" oder "frisch" bzw. "B" oder "Eier zweiter Qualität" oder "deklassiert" eingeteilt sind.

 

Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur VO 1907/1990 idgF (im Folgenden: VO 2295/2003) müssen Schale und Kutikula (Eihaut) der Eier der Klasse A normal, sauber und unverletzt sein.

 

Nach § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 lit.a der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier (VermarktungsVO) begeht ua. derjenige eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 26 Abs. 3 des QualKlG, der entgegen Art. 6 Abs. 1 der VO 1907/1990 Eier zum Verkauf vorrätig hält oder sonst in Verkehr bringt.

 

3.2.1. Wenn nun § 44a Z. 1 und 2 VStG als einen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsstrafverfahrens anordnet, dass der Spruch des Straferkenntnisses den genauen Tatvorwurf sowie die Verwaltungsvorschrift zu bezeichnen hat, die durch die Tat verletzt worden ist, so wird diesem Erfordernis der Spruch des hier angefochtenen Straferkenntnisses schon insofern nicht gerecht, als dort zum einen angeführt ist, dass "7392 Kleinpackungen Eier á 10 Stück - insgesamt 73920 Stück " vorrätig gehalten bzw. in Verkehr gebracht wurden und andererseits die Kontrolle ergeben hätte, dass 21% der Eier nicht sauber gewesen seien, ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass sich der letztgenannte Wert lediglich auf die kontrollierte Menge von 2920 Stück Eier bezieht. Tatsächlich wurde daher bloß bei 617 (und nicht, wie man auf Grund des Spruches annehmen könnte, bei 15.523) Eiern eine Verschmutzung festgestellt.

 

3.2.2. Darüber hinaus wäre - zieht man die von der belangten Behörde im Spruch als verletzt angeführten Rechtsvorschriften heran - gemäß § 26 Abs. 3 QualKlG i.V.m. § 8 Abs 1 und Abs. 2 Z. 1 lit.a VermarktungsVO und i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der VO 1907/1990 das Vorrätighalten bzw. Inverkehrbringen von Eiern nur dann strafbar, wenn diese nicht oder falsch in die dort vorgesehenen Güteklassen eingeteilt wurden. Ein derartiges Verhalten wurde jedoch dem Beschwerdeführer - ganz abgesehen davon, dass die Bestimmung des "§ 8 Abs. 1 Z. 1 lit.b. der VO über Vermarktungsnormen für Eier" nicht existiert - gar nicht angelastet.

3.2.3. Gemäß § 26 Abs. 3 QualKlG i.V.m. § 8 Abs 3 VermarktungsVO ist eine Übertretung des Art. 5 Abs. 1 der VO 2295/2003 nur insofern strafbar, als die in den Ziffern 1 bis 6 des § 8 Abs. 3 VermarktungsVO angeführten Artikel der VO 2295/2003 zutreffen. In dieser Aufzählung findet sich jedoch in Art. 5 der VO 2295/2003, in der ua. festgelegt ist, dass - nur - Eier der Klasse A ua. "sauber" sein müssen.

 

Da im Spruch weder von Eiern der Klasse A die Rede und diese Zuwiderhandlung im Ergebnis - wie gerade gezeigt - nicht unter Strafe gestellt ist, hat der Rechtsmittelwerber auch insofern nicht tatbestandsmäßig gehandelt.

 

3.3. Da eine Spruchkorrektur schon wegen zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung nicht in Betracht kam, war der gegenständlichen Berufung sohin gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 65 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. G r o f

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