Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210001/5/Fra/Ka

Linz, 20.01.1992

VwSen - 210001/5/Fra/Ka Linz, am 20. Jänner 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 27. Juni 1991, UR-311-1991, wegen Übertretung des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes nach der am 13. Dezember 1991 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I. Der Berufung vom 1. Juli 1991 wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24,51, 51e Abs.1 und 45 Abs.1 Z.2 VStG.

II. Es entfällt die Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 27. Juni 1991, UR-311-1991, über die Beschuldigte wegen der Verwaltungsübertretung des § 1 Abs.1 (richtig: § 7 Abs.1) i.V.m. § 42 Abs.1 Z.2 lit.b des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl.Nr. 28/1991, gemäß § 42 Abs.1 Z.2 lit.b leg.cit eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt, weil sie, wie anläßlich einer am 19. April 1991 vom Gendarmerieposten Esternberg durchgeführten Kontrolle festgestellt wurde, auf dem östlich des Hauses E gelegenen Hanges sowie entlang des Gartenzaunes alte Autoreifen, alte Kunststoffässer sowie Hausabfälle verschiedenster Art (Papier, Plastiksäcke, Dosen etc.) abgelagert hat, obwohl Abfälle nur in Abfallbehältern vorübergehend gelagert oder in Abfallbehandlungsanlagen, je nach deren Zweckbestimmung, vorübergehend gelagert oder dauernd abgelagert werden dürfen.

I.2. Ferner wurde Sie zur Zahlung von 200 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe, verpflichtet.

I.3. Die Erstbehörde stützt ihren Schuldspruch auf die Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Esternberg vom 19. April 1991.

I.4. Die Beschuldigte bringt in ihrem fristgerecht erhobenen Rechtsmittel vor, daß die Abfälle, wie sie im gegenständlichen Straferkenntnis angeführt sind, nicht von ihr, sondern von ihrem geschiedenen Gatten Johann Windpassinger abgelagert wurden. Trotzdem habe sie diese Abfälle nach der Anzeigeerstattung beseitigt. Da ihr geschiedener Gatte immer wieder ablagert, habe sie auch schon die Volksanwaltschaft eingeschaltet, da sie keinen anderen Ausweg mehr finde.

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat am 13. Dezember 1991 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Zu dieser Verhandlung sind neben den Parteien des Verfahrens auch der geschiedene Gatte der Beschuldigten, Herr J, erschienen.

Aufgrund des Ergbnisses dieser Verhandlung sowie aufgrund der nachfolgenden Zeugenaussage des Sohnes der Beschuldigten, Herrn H, konnte der unabhängige Verwaltungssenat nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit davon überzeugt werden, daß die Beschuldigte die ihr zur Last gelegte Übertretung begangen hat.

Die Beschuldigte verantwortet sich - wie unter Punkt I.4. erwähnt - dahingehend, daß ihr geschiedener Gatte die verfahrensgegenständlichen Abfälle abgelagert hat. Dieser Behauptung steht zwar die am 13. Dezember 1991 im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung abgelegte Zeugenaussage des Exgatten der Beschuldigten gegenüber, wonach dieser die in Rede stehenden Abfälle nicht abgelagert habe. Dieser Behauptung steht wiederum die Zeugenaussage des Sohnes der Beschuldigten, Herrn H, gegenüber, wonach dieser zwar nicht mit Sicherheit sagen kann, daß sein Vater die Abfälle abgelagert habe, jedoch "dies höchstwahrscheinlich der Fall" war. Seine Mutter habe die gegenständlichen Abfälle "mit großer Wahrscheinlichkeit nicht abgelagert". Konkret habe er vor ca. einem Jahr von seinem Zimmer aus gesehen, daß sein Vater ein Faß bzw. Reifen nach einer Auseinandersetzung mit seiner Mutter im Bereich des Gartenzaunes abgelagert habe.

Alle diese Aussagen sind vor dem Hintergrund zu sehen, daß die Beschuldigte von dem Zeugen J seit einiger Zeit geschieden ist. Das entscheidende Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates konnte sich anläßlich der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Eindruckes nicht erwehren, daß die Beschuldigte zu ihrem Exgatten derzeit in einer äußerst indelikaten Beziehung steht und zwischen beiden derzeit offenbar negative Gefühle vorherrschen. Die Aussage des Exgatten der Beschuldigten konnte daher unter diesem Gesichtspunkt nicht überzeugen, abgesehen davon, daß sie ohnehin durch die Aussage des Sohnes der Beschuldigten relativiert wurde.

Aufgrund dieser Erwägungen war daher von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und im Sinne des § 45 Abs.1 Z.2 VStG zu entscheiden.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6

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