Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400644/5/Gf/An

Linz, 04.02.2003

 

 

 VwSen-400644/5/Gf/An Linz, am 4. Februar 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde der D S, dzt. P, vertreten durch RA Dr. H P, H, L, wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Linz-Land zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen; unter einem wird festgestellt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.

 

II. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann von Linz-Land) Kosten in Höhe von 244 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 73 Abs. 4 FrG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Über die Beschwerdeführerin, eine k Staatsangehörige, wurde mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 27. Jänner 2003, Zl. Sich40-2003/Fa, zum Zweck der Sicherung der Abschiebung in ihren Heimatstaat die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das Polizeiliche Anhaltezentrum der BPD Linz sofort vollzogen.

Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Rechtsmittelwerberin im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am selben Tag in einem Lokal in T als Kellnerin angetroffen worden sei, ohne über einen Sichtvermerk und eine entsprechende Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zu verfügen. Da sie keine Barmittel und keinen festen Wohnsitz im Bundesgebiet habe, sei zur Sicherung des von derselben Behörde mit Bescheid vom 27. Jänner 2003, Zl. Sich40-2003/Fa, gegen die Rechtsmittelwerberin ausgesprochenen, auf fünf Jahre befristeten und sofort vollstreckbaren Aufenthaltsverbotes die Schubhaft zu verhängen gewesen.

1.2. Dagegen richtet sich die vorliegende, am 30. Jänner 2003 per Telefax beim Oö. Verwaltungssenat eingebrachte Beschwerde.

Darin führt die Rechtsmittelwerberin aus, dass sie auf Grund einer Einladung eines Bekannten am 25. Jänner 2003 von Deutschland aus kommend in das Bundesgebiet eingereist sei. Dabei habe sie einen öffentlichen Grenzübergang benutzt und sich ohnehin der Grenzkontrolle stellen wollen, was allerdings auf Grund der Tatsache, dass die Kontrollstellen zwischen Deutschland und Österreich unbesetzt sind, nicht möglich gewesen sei. Schon bei ihrer Einreise nach Deutschland sei sie im Rahmen einer Grenzkontrolle einfach durchgewunken worden, sodass in ihrem gültigen Reisepass kein Einreisestempel ersichtlich sei.

Sie habe nicht - wie von der belangten Behörde angenommen - schon zwei Tage später als Kellnerin in einem Lokal gearbeitet, sondern bloß bei ihrem Bekannten gewohnt, der sie auf Grund seiner Einladung auch mit den notwendigen Sachzuwendungen ausreichend versorgt habe. Zum Beweis hiefür werde eine als "Aussage" bezeichnete Erklärung ihres Bekannten vorgelegt, worin dieser bestätige, dass er einerseits die Einschreiterin im Urlaub kennen gelernt habe, dass sie in Österreich lediglich zu Besuch bei ihm sei und er sie noch in dieser Woche hätte behördlich anmelden wollen. Außerdem gehe daraus hervor, dass die Aufnahme der Einschreiterin in der Wohnung ihres Bekannten bereits erfolgt und dass offensichtlich auch für ihre entsprechenden Bedarfsmittel ausreichend Sorge getragen sei.

Aus all dem folge sohin, dass sie sich ohne Sichtvermerk drei Monate in Österreich aufhalten dürfe, weil sie über einen gültigen Reisepass verfüge.

Aus allen diesen Gründen wird die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schubhaftverhängung beantragt.

1.3. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Linz-Land; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 73 Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. I 75/1997, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 134/2002 (im Folgenden: FrG), von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat über die vorliegende Beschwerde erwogen:

3.1. Gemäß § 72 Abs. 1 FrG hat u.a. derjenige, der unter Berufung auf dieses Gesetz angehalten wird, das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung anzurufen.

Nach § 61 Abs. 1 FrG können Fremde u.a. dann in Schubhaft angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf eine Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie sich diesem Verfahren entziehen werden.

3.2. Im gegenständlichen Fall steht allseits unbestritten fest, dass über die Beschwerdeführerin ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot verhängt wurde. Infolge des im Bescheidspruch gleichzeitig erfolgten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung war dieses Verbot - ungeachtet der tatsächlich erfolgten Berufungserhebung - sofort vollstreckbar.

Der Oö. Verwaltungssenat, dem im Rahmen eines Schubhaftbeschwerdeverfahrens keine Befugnis zukommt, den der Schubhaftverhängung zu Grunde liegenden Aufenthaltsverbotsbescheid inhaltlich zu überprüfen, ist daher an die daraus resultierende Konsequenz, dass die Rechtsmittelwerberin einerseits nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist und andererseits zwecks Vollstreckung des Aufenthaltsverbotsbescheides aus diesem abgeschoben werden kann, gebunden.

3.3. Davon ausgehend erscheint aber die Prognose der belangten Behörde, dass sich die Beschwerdeführerin im nunmehrigen Wissen um die in Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes drohende Abschiebung dem weiteren fremdenpolizeilichen Verfahren zu entziehen versuchen wird, wenn sie in die Freiheit entlassen würde, offenkundig nicht unvertretbar.

Gelindere Maßnahmen, um dies zu verhindern, sind nicht ersichtlich und werden auch von der Rechtsmittelwerberin nicht aufgezeigt.

3.4. Die gegenständliche Beschwerde war daher gemäß § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abzuweisen; unter einem war nach § 73 Abs. 4 AVG FrG festzustellen, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis waren der belangten Behörde nach § 79a Abs. 1, 3 und 4 Z. 3 AVG i.V.m. § 1 Z. 4 AufwandsersatzV-UVS Kosten in Höhe von insgesamt 244 Euro zuzusprechen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Dr. G r o f

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