Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210007/4/Le/Fb

Linz, 21.06.1994

VwSen-210007/4/Le/Fb Linz, am 21. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des H M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 15. März 1994, GZ: Ge96-1052-1993-Kr, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

II. Der Berufungswerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: §§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52.

Zu II.: § 64 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1.1. Mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis wurde der nunmehrige Berufungswerber schuldig erkannt, gefährliche Abfälle in Form von fünf Autowracks außerhalb einer genehmigten Abfallbehandlungsanlage abgelagert zu haben. Es wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 6.000 S zuzüglich der Verfahrenskosten verhängt.

1.2. Das Straferkenntnis wurde im Postweg zugestellt, wobei der Zustellversuch am 17.3.1994 erfolglos war. Das Straferkenntnis wurde daraufhin beim Postamt hinterlegt und - wie sich aus der vom nunmehrigen Berufungswerber eigenhändig unterschriebenen Empfangsbestätigung ergibt - am selben Tag, also am 17.3.1994, von ihm persönlich abgeholt.

1.3. Am 5. April 1994 erschien der nunmehrige Berufungswerber bei der Erstbehörde und erhob Berufung gegen das gegenständliche Straferkenntnis. Hinsichtlich der Wahrung der Berufungsfrist gab er dazu an, daß er sich in Tschechien aufgehalten habe und erst am 23. März 1994 nachhause gekommen wäre. An diesem Tag hätte er die Verständigung des Postamtes vorgefunden und er hätte das Schriftstück sodann abgeholt. Er vertrat die Auffassung, daß die Berufungsfrist daher erst am 24. März 1994 zu laufen begonnen hätte und daher wäre die Berufung rechtzeitig eingebracht.

Im Anschluß daran führte die Erstbehörde das ergänzende Ermittlungsverfahren durch Nachforschung beim Postamt N durch, die zweifelsfrei ergab, daß der Berufungswerber bereits am 17.3.1994 durch eigenhändige Unterschrift bestätigt hat, das Straferkenntnis am 17.3.1994 übernommen zu haben.

2. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat im Zuge der Wahrung des Parteiengehörs den Berufungswerber auf die verspätete Einbringung der Berufung mit Schreiben vom 11. Mai 1994 hingewiesen und ihn insbesonders auf die eigenhändig am 17. März 1994 unterfertigte Empfangsbestätigung beim Postamt N aufmerksam gemacht. Es wurde ihm daher mitgeteilt, daß für die Berufungsbehörde daher aus der Aktenlage zunächst feststehe, daß das Straferkenntnis vom 15. März 1994 ihm tatsächlich am 17. März 1994 zugestellt wurde, weshalb an diesem Tag die Berufungsfrist zu laufen begonnen habe, sodaß die am 5. April 1994 eingebrachte Berufung als verspätet anzusehen sei. Dies wurde dem Berufungswerber mitgeteilt und ihm gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.

Dieses Schriftstück wurde am 19.5.1994 zugestellt; eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat daher erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, oder bei der Behörde, die über die Berufung zu entscheiden hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 15. März 1994 wurde in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich auf die Möglichkeit zur Einbringung der Berufung binnen zwei Wochen nach Zustellung hingewiesen.

Es steht aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren, insbesonders der eigenhändig unterschriebenen Empfangsbestätigung fest, daß dieses Straferkenntnis dem Berufungswerber am 17. März 1994 tatsächlich zugestellt wurde, weshalb die Frist an diesem Tag zu laufen begonnen hat. Die Frist für die Einbringung des Rechtsmittels endete sohin am 31. März 1994.

Die tatsächlich erst am 5. April 1994 erhobene Berufung ist daher verspätet eingebracht worden; das Straferkenntnis erwuchs mit Ablauf der Berufungsfrist in Rechtskraft.

Ohne auf die Berufung näher eingehen zu können war daher iSd § 66 Abs.4 AVG die Berufung als verspätet zurückzuweisen.

Zu II.:

§ 64 Abs.1 VStG bestimmt, daß in jedem Straferkenntnis und in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen ist, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Aus dieser Bestimmung ist erkennbar, daß eine Kostenbeitragspflicht also nur bei abweisenden Berufungsbescheiden besteht, nicht aber dann, wenn die Berufung als verspätet zurückgewiesen wird (VwGH 20.10.1977, 807/76).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. L e i t g e b

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