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VwSen-210011/3/Gu/Bf

Linz, 05.02.1992

VwSen - 210011/3/Gu/Bf Linz, am 5.Februar 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.G S gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 5. September 1991, BauR96/6/3-1991/Do, wegen Übertretung der O.ö. Bauordnung verhängten Strafe zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 i.V.m. § 24 VStG, § 19 VStG, § 68 Abs.1 lit.g O.ö. Bauordnung, zuletzt geändert durch die O.ö. Bauordnungsnovelle 1991, §§ 57 Abs.7 und 68 Abs.2 leg.cit.

II. Der Beschuldigte hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 1.000 S binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis den Beschuldigten schuldig erkannt, wie anläßlich einer amtlichen Überprüfung am 16. Mai 1991 im Anwesen G, Gemeinde F festgestellt worden sei, die vorhandenen und im Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Fraham vom 9. November 1990, Zl. Ba-241/19-1990 beschriebenen Räumlichkeiten ohne eine rechtskräftige Benützungsbewilligung von der zuständigen Baubehörde zu besitzen, von 38 Bauarbeitern zu Wohnzwecken benützen lassen zu haben und hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 68 Abs.1 lit.g der O.ö. Bauordnung, LGBl.Nr. 35/1976 i.d.g.F. i.V.m. § 57 Abs.2 leg.cit. begangen zu haben.

In Anwendung des § 68 Abs.1 lit.g der O.ö. Bauordnung wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe von 5.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen und ein Verfahrenskostenbeitrag von 500 S verhängt. Neben der Begründung zur Schuldfrage hat die belangte Behörde bezüglich der Strafhöhe keine besonderen erschwerenden oder mildernden Umstände angenommen. Bei der Würdigung der Einkommensverhältnisse ging sie von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von 20.000 S aus.

In seiner gegen die Höhe der auferlegten Strafe gerichteten rechtzeitigen Berufung macht der Beschuldigte geltend, daß die Geldstrafe nicht schuld- und tatangemessen sei und im Widerspruch zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen stehe.

Die Aufforderung zur Bekanntgabe der Vermögens- und Familienverhältnisse sei, obwohl anwaltliche Vertretung bestehe, nicht an diesen gerichtet worden. Er besitze außer dem verschuldeten Milchhof kein Vermögen. Die Einkünfte aus Vermietung seien notwendig, um die monatlichen Verbindlichkeiten bei der Bank abzudecken. Das monatliche Nettoeinkommen betrage nicht 20.000 S sondern (in Form der Privatentnahme aus der Firma) maximal 5.000 S. Unterhaltsverpflichtungen bestünden keine.

Aus diesem Grund beantragt er die Herabsetzung der Geldstrafe auf 1.000 S.

Nachdem der Schuldspruch unangefochten blieb, die Parteien keine mündliche Verhandlung beantragt haben und im übrigen die Sache aufgrund der Aktenlage klar ist, war ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Ausgehend vom zugrundelegenden Sachverhalt, der richtigerweise als Übertretung der O.ö. Bauordnung in der Fassung der O.ö. Bauordnungsnovelle 1991 bezüglich des § 68 Abs.1 lit.g i.V.m. § 57 Abs.7 leg.cit. zu qualifizieren ist und dessen Sanktion in § 68 Abs.2 leg.cit. geregelt ist, hat der O.ö. Verwaltungssenat über die Berufung gegen die Strafhöhe erwogen:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient oder der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen ist in § 68 Abs.2 O.ö. Bauordnung i.d.cit. Fassung geregelt und beträgt in Geld bis zu 300.000 S.

Nach dem vorstehend zitierten Willen des Gesetzgebers liegt bei der Ahndung von Verwaltungsübertretungen und der diesbezüglichen Strafzumessung das Hauptgewicht auf dem Unrechtsgehalt der Tat. In Würdigung dieser Umstände ist festzuhalten, daß, wie durch die Niederschrift über den Ortsaugenschein der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 16. Mai 1991 dokumentiert ist durch die vorzeitige Benutzung der Baulichkeit ohne Benützungsbewilligung, bei den vorgefundenen desolaten hygienischen Verhältnissen und der teilweise defekten Elektroinstallation, im hohen Maße in das geschützte Interesse einer geordneten Bewohnung, welches der Vermeidung von Gefahren für die Gesundheit der Bewohner dient, eingegriffen worden. Dies gilt auch angesichts des Umstandes, daß es sich nicht nur um die Bewohnung eines Raumes durch eine oder wenige Personen gehandelt hat, sondern um die Bewohnung eines Gebäudes durch 38 Personen.

Was das Gewicht der Schuld anlangt, ist festzuhalten, daß dem Beschuldigten die Pflicht, den Bau vor vorheriger Benutzung, der Bewilligung durch die Gemeinde zu unterziehen, durch den erwähnten Baubescheid der Gemeinde Fraham vom 9. November 1990, Auflage 9, ausdrücklich vor Augen geführt worden war. Über das vorliegende Ungehorsamsdelikt hinaus ist ihm daher nicht nur ein leichtes Versehen vorzuwerfen, sondern hat er zumindest grobe Fahrlässigkeit zu verantworten.

Besondere Milderungs- oder Erschwerungsgründe im Sinne der §§ 33 und 34 StGB hat die belangte Behörde nicht angenommen. Sie sind vom Berufungswerber weder behauptet, noch sonst offenbar geworden.

Der Beschuldigte hat angegeben, keine Sorgepflichten zu haben und im übrigen nur 5.000 S monatlich aus der Firma entnehmen zu können, die Mieteinnahmen hingegen für die Tilgung der Bankverpflichtung aus dem Kauf des in Rede stehenden Objektes verwenden zu müssen.

Aufgrund der Schwere des Eingriffes in die geschützten Interessen der übertretenen Verwaltungsvorschrift und die erhebliche Schuldform bei der Begehung des Deliktes tritt das Monatseinkommen in den Hintergrund.

Dies um so mehr, als die Tilgung von Bankschulden zur Vermögensbildung keine gewichtige Berücksichtung finden können. Anders verhielte es sich, wenn es sich z.B. um die Abdeckung von Verbindlichkeiten handelte, die zur Stillung eines eigenen Wohnbedürfnisses oder die bei unverschuldeten Schicksalsschlägen aufgetreten sind.

In der Zusammenschau und der Gewichtung der Umstände wäre die Verhängung einer Geldstrafe von 10 % des Strafrahmens nicht überhöht und schützt den Beschuldigten nur das Verbot der reformatio in peius im Berufungsverfahren vor einer höheren Strafe.

Durch die von der Erstbehörde verhängte Strafe von ca.

1,66 % des Strafrahmens wurde der Beschuldigte nicht beschwert.

Die Bestätigung des angefochtenen Straferkenntnisses hatte zur Folge, daß dem Beschuldigten gemäß dem § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren im Ausmaß von 20 % der verhängten Geldstrafe aufzuerlegen war. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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