Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210012/7/Gu/Bf

Linz, 09.01.1992

VwSen - 210012/7/Gu/Bf Linz, am 9. Jänner 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 1. Kammer unter dem Vorsitz des Dr. Kurt Wegschaider sowie durch Dr. Hans Guschlbauer als Berichterstatter und Dr. Robert Konrath als Beisitzer über die Berufung des Ing. M gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 8.8.1991, BauR96/8/1991, wegen Übertretung der O.ö. Bauordnung nach der am 16. Dezember 1991 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß Herr Ing. M die ihm zur Last gelegte Tat nicht als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GesmbH. sondern in seiner Eigenschaft als natürliche Person zu vertreten hat.

Das Grundstück Nr. KG Enzenkirchen ist vom Tatvorwurf nicht erfaßt.

II. Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung Folge gegeben und die Geldstrafe auf 25.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf eine Woche herabgesetzt.

III. Die Verfahrenskosten I. Instanz ermäßigen sich auf 2.500 S. Verfahrenskosten II. Instanz fallen nicht an.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 i.V.m. §§ 24, 51 VStG, § 68 Abs.1 lit.b i.V.m. § 68 Abs.2 der O.ö. Bauordnung, zu II.: § 19 VStG, zu III.: §§ 64 und 65 VStG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis den Berufungswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer der N Hoch- und Tiefbau GesmbH. schuldig erkannt, im März 1991 auf den Parzellen Nr. je KG Enzenkirchen in Hintersberg, Gemeinde Enzenkirchen unmittelbar neben der Kriegener Bezirksstraße 1136 bei Kilometer 0,6, ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, nämlich eine Produktionshalle für Ziegelwände im Ausmaß von 96 m Länge, 17 m Breite und 9 m Höhe auszuführen begonnen und bis zur Montage der Querträger ausgeführt zu haben, ohne eine rechtskräftige Baubewilligung hiefür zu besitzen. Wegen Verletzung des § 68 Abs.1 lit.b i.V.m. § 68 Abs.2 der O.ö. Bauordnung 1976 unter Heranziehung des § 9 VStG wurde ihm in Anwendung des § 78 Abs.2 der O.ö. Bauordnung eine Geldstrafe von 50.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen und der Ersatz der Verfahrenskosten von 5.000 S auferlegt.

2. In seiner dagegen erhobenen Berufung macht der Beschuldigte geltend, daß er nicht als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Nöbauer Hoch- und Tiefbau GesmbH. gehandelt habe, darüber hinaus verwies er auf andere unbefugte Bauführungen. Letzteres Vorbringen hat er in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten.

3. Aufgrund der unter Zuziehung der Parteien vom 16. Dezember 1991 durchgeführten mündlichen Verhandlung, in deren Rahmen der Beschuldigte vernommen wurde und Einsicht in den Verfahrensakt erfolgte, steht unbestritten fest: Der Beschuldigte hat im März 1991 auf den Grundstücken Nr. je KG Enzenkirchen in Hintersberg, Gemeinde E, unmittelbar neben der Kriegener Bezirksstraße 1136 bei Kilometer 0,6 mit dem Bau eines Gebäudes im Ausmaß von 96 m Länge, 17 m Breite und 9 m Höhe begonnen und bis zur Montage der Querträger ausgeführt. Er war der Grundstückseigentümer und hat den Auftrag zur Errichtung des Gebäudes (der Produktionshalle) gegeben. Eine rechtskräftige Baubewilligung hiefür lag nicht vor.

Die Voraussetzung für die Baubewilligung, nämlich die Bauplatzbewilligung nahm geraume Zeit in Anspruch, weil die angeführten Grundstücke im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Enzenkirchen als Betriebsbaugebiet ausgewiesen sind und zusätzlich mit gezackten Symbolen eingerahmt und die Bezeichnung St, gleichbedeutend mit dem Begriff Steinbruch, tragen. Demzufolge war sich die Baubehörde unschlüssig, ob eine Bebauung mit der vorgesehenen Produktionshalle vereinbar ist.

Nunmehr steht fest, daß nach der noch erforderlichen Beibringung eines Lageplanes, in dem die Seitenabstände des Gebäudes ausgewiesen werden, der Bau konsensfähig ist.

4. Gemäß § 68 Abs.1 lit.b der O.ö. Bauordnung begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Bauherr oder Bauführer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung oder vor rechtskräftigem Abschluß des vorstehenden Verfahrens gegen die Baubewilligung auszuführen beginnt, ausführt oder ausgeführt hat oder ohne rechtskräftige Baubewilligung oder vor rechtskräftigem Abschluß des Vorstellungsverfahrens gegen die Baubewilligung vom bewilligten Vorhaben in bewilligungspflichtiger Weise abweicht oder abgewichen ist.

Gemäß § 68 Abs.2 der O.ö. Bauordnung ist eine solche Übertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 300.000 S zu bestrafen.

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, soferne die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

5. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Umstand, ob der Beschuldigte die Tat in eigener Verantwortung oder als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft oder als verantwortlicher Beauftragter zu verantworten hat, nicht Sachverhaltselement der ihm zur Last gelegten Übertretung sondern eine Frage der Verantwortlichkeit der von Anfang an als Beschuldigter angesprochenen Person betreffendes Merkmal, das aber auf die Vollständigkeit der Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 VStG ohne Einfluß ist. Es liegt daher keine Verjährung vor, wenn dem Beschuldigten im Berufungsverfahren und zwar nach Ablauf der Frist des § 31 Abs.2 VStG vorgeworfen wird, die Übertretung in der richtigen Eigenschaft begangen zu haben (vgl. VwGH verstärkter Senat 16.1.1986, Sammlung 12.375 A und 16.1.1987, 86/18/0077, 19.1.1988, 87/04/0022, 9.11.1988, 88/03/0052 und 23.5.1989, 88/08/0139).

Das Vorbringen des Beschuldigten hatte daher keine schuldbefreiende Wirkung. Die Verfolgungshandlung der belangten Behörde vom 17. Mai 1991 in der Form des Ersuchens an das Gemeindeamt Enzenkirchen, ihn als Beschuldigten zu vernehmen, ist rechtzeitig erfolgt.

Die konsenslose Bauführung erfolgte ungeachtet des vorliegenden Ungehorsamdeliktes darüberhinaus vorsätzlich.

Der Schuldspruch der angefochtenen Behörde war daher zu bestätigen, allerdings mit der Maßgabe, daß die Verantwortlichkeit klargestellt und das erwiesener Maßen unbebaute Grundstück Nr. Enzenkirchen vom Tatvorwurf herausgenommen wurde.

6. Was die Strafbemessung anlangt, ging die belangte Behörde davon aus, daß durch das Ausführen eines vollständig bewilligungslosen Bauvorhabens ein entsprechend größerer Unrechtsgehalt im Vergleich zur bloßen Abweichung von einer erteilten Baubewilligung gegeben sei, wobei die Größe des konsenslosen Baues auch eine entsprechend größere Schädigung bzw. Gefährdung der von der Bauordnung verfolgten Schutzinteressen mit sich bringe.

Die belangte Behörde ging von einem monatlichen Nettoeinkommen von 11.000 S aus und brachte ein Miteigentum an einem Einfamilienhaus in Anschlag, berücksichtigte die Sorgepflicht für seine Ehegattin und verneinte das Vorliegen von Erschwerungs- oder Milderungsgründen.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat den objektiven schweren Unrechtsgehalt bestätigt gefunden und auch die subjektive Tatseite - es lag Vorsatz vor, wobei Fahrlässigkeit ausreichen würde,- als bedeutsam gewichtet. Angesichts des in der mündlichen Verhandlung mit 21.700 S bezifferten monatlichen Nettoeinkommens, im Gegensatz zur Annahme der Erstbehörde (11.000 S) dem allerdings der Entfall des Miteigentums an einem Einfamilienhaus und eine Sorgepflicht außer für die Gattin auch für zwei Kinder gegenübersteht, war von annähernd der gleichen Ausgangslage für die Bedeutung des Strafübels auszugehen.

In der mündlichen Verhandlung traten jedoch berücksichtigungswürdige Milderungsgründe hervor, auf die der unabhängige Verwaltungssenat Bedacht zu nehmen hatte. Dies war einerseits der Umstand, daß der Beschuldigte aufgrund der ihm bekannten Widmung mit einer Baubewilligung rechnen kann, sodaß aus seiner Sicht die unbefugte Bauführung keine nachteiligen Folgen nach sich ziehen wird. Ferner war ihm Unbesonnenheit zuzubilligen sowie, daß er vorzeitig gehandelt hat, um befürchtete wirtschaftliche Nachteile zu verhindern. Schließlich war zu berücksichtigen, daß der Tatumfang durch Nichtbebauung eines von der Erstbehörde benannten Grundstückes geringer war. Daß sich der Beschuldigte nach Beanstandung um eine Baubewilligung bemüht hat, war ihm zwar zugutezuhalten, hatte jedoch kein besonderes Gewicht. Der Hinweis des Beschuldigten, er sei wegen Übertretung der Bauordnung noch nicht bestraft worden, konnte allerdings im Hinblick auf § 34 Z.2 StGB im Hinblick auf sein sonstiges Verhalten bezüglich der Einhaltung von Verwaltungsvorschriften keinen weiteren Milderungsgrund bilden.

Im Berufungsverfahren ist, außer daß der Beschuldigte eine andere Baufirma zur unbefugten Bauführung angestiftet hat (§ 33 Z.3 StGB), kein sonstiger besonderer Erschwerungsgrund hervorgetreten. In Abwägung sämtlicher Umstände kam daher der O.ö. Verwaltungssenat zur Überzeugung, daß mit der Herabsetzung der Geldstrafe auf 25.000 S und der Ersatzfreiheitsstrafe auf eine Woche die Strafzwecke wie insbesondere die Spezialprävention und die Generalprävention erfüllt werden.

Aufgrund des Teilerfolges der Berufung war hinsichtlich der Kostenseite für das Berufungsverfahren kein Beitrag aufzuerlegen und der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag auf 10% der verhängten Strafe, somit auf 2.500 S herabzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider Dr. Guschlbauer Dr. Konrath 6

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