Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-210014/12/Gu/Bf

Linz, 06.04.1992

VwSen - 210014/12/Gu/Bf Linz, am 6. April 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des F gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 7. Oktober 1991, Ge96-2111-1991/St, wegen Übertretung des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 zu Recht erkannt:

1. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der Schuldspruch wird mit der Maßgabe bestätigt, wonach dieser zu lauten hat:

F ist schuldig, er hat seit mindestens April 1990 bis 2.4.1991 Abfälle, wie Styropor, einen verrosteten, nicht zum Verkehr zugelassenen PKW, Alteisen und Altreifen auf dem Grundstück des C, außerhalb von Abfallbehältern oder Abfallbehandlungsanlagen gelagert bzw. abgelagert. Er hat hiedurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 7 Abs.1 i.V.m. § 42 Abs.2 lit.b des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl.Nr.28/1991.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG sowie die vorzitierte Strafnorm.

2. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird gegenüber dem Beschuldigten eine Ermahnung ausgesprochen.

Rechtsgrundlage: § 21 VStG.

3. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: §§ 64 und 65 VStG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis den Rechtsmittelwerber schuldig erkannt, seit dem Jahre 1983 bis 3.4.1991 Abfälle (Styropor, einen verrosteten, nicht zum Verkehr zugelassenen PKW, Alteisen, Altreifen, ein altes zum Teil verfaultes Boot, etc.) auf dem Grundstück des Herrn C, sohin außerhalb von Abfallbehältern oder Abfallbehandlungsanlagen gelagert bzw. abgelagert zu haben.

Wegen Verletzung der im Spruch zitierten Strafnorm hat die belangte Behörde in Anwendung des § 42 Abs.1 O.ö. AWG eine Geldstrafe von 500 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt. Außerdem wurde dem Beschuldigten ein Verfahrenskostenbeitrag von 50 S auferlegt. In der Begründung führt die belangte Behörde aus, daß ihm nach Beanstandung durch ein Gendarmerieorgan eine Frist für die Räumung des Grundstückes bis Ende März 1991 gewährt worden sei.

Durch den Bericht eines Organes des GPK Altmünster vom 3.4.1991 stehe fest, daß dem Auftrag nicht rechtzeitig entsprochen worden sei. Durch die zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers sei erwiesen, daß das Styropor ca. ein Jahr im Freien lag, der PKW nicht zum Verkehr zugelassen und der Innenraum mit Alteisen gefüllt war. Das Boot sei auf einem verrosteten Bootsanhänger gelegen und zum Teil schon verfault gewesen, wobei eine Renovierung dem Meldungsleger kaum sinnvoll und möglich erschien. Der fremde Grundeigentümer, auf dessen Grund die Abfälle gelagert worden seien habe laut seiner Aussage den Beschuldigten bereits mehrmals erfolglos zum Beseitigen der Abfälle aufgefordert. Von einer vorübergehenden Lagerung der Abfälle könne nicht gesprochen werden.

Bei der Strafbemessung wurden keine besonderen Milderungsgründe oder Erschwerungsgründe angenommen.

In seiner dagegen erhobenen rechtzeitigen Berufung bestreitet der Beschuldigte einerseits die Tatzeit, ausgehend vom Jahr 1983, zumal er den PKW erst Ende des Jahres 1986 gekauft habe. Er bestreitet die Abfalleigenschaft des PKWs, des Bootes und der Styroporziegel; Alteisen sei keines gelagert worden. Ihm sei eine Frist für die Räumung des Grundstückes eingeräumt worden. Er habe diese Frist eingehalten und fühle sich deshalb keiner ungesetzlichen Abfallagerung schuldig. Schließlich bezweifelt er die Anwendbarkeit des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes, weil dieses erst ab Februar 1991 bekannt geworden sei.

Er fühle sich durch die Formulierung hart getroffen, daß keine Milderungsgründe vorlägen und ersucht um "Revidierung" bzw. "gnädige Bearbeitung" der Berufung.

Über die Berufung wurde am 1. April 1992 im Sitzungssaal der Bezirkshauptmannschaft Gmunden die öffentliche mündliche Verhandlung in Gegenwart des Vertreters der belangten Behörde durchgeführt. Trotz ausgewiesener rechtzeitiger Verständigung und unter Hinweis auf die Kontumazfolgen hat der Beschuldigte an dieser nicht teilgenommen, wobei er (auf Grund fernmündlicher Meldung) offensichtlich den in der Ladung deutlich hervorgehobenen Verhandlungsort übersah.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die Lichtbildserie des GPK Altmünster und die diesbezügliche Anzeige zu GZP 187/91-Pes, den Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 4. März 1991, den Bericht des GPK Altmünster vom 3. April 1991 über die Situation auf dem Tatort. Ferner wurde Einsicht genommen in die Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 23. April 1991 Ge96-2111-1991/Sb, betreffend die Aussage des Zeugen E und in die Niederschrift der Marktgemeinde Altmünster vom 8.5.1991 über die Vernehmung des C sowie über den Einspruch des Beschuldigten vom 15.4.1991 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 5.4.1991, Ge96-2111-1991/Sb.

Aufgrund der Beweismittel steht fest, daß die Styroporteile (Ziegel) seit mindestens April 1990 am Tatort im Freien (ungeordnet) herumlagen und dort auch ein verrosteter PKW, der Ende des Jahres 1986 vom Beschuldigten erworben wurde, ohne zum Verkehr zugelassen und fahrtüchtig zu sein, mit Alteisen vollgeräumt, jedenfalls auch ab April 1990 bis 2.4.1991 stand. Ebenso lagerten beginnend seit dem Jahre 1983, sicher jedoch ab April 1990 bis 2. April 1991, vom Beschuldigten deponiert, auf dem fremden Grundstück des C in Altmünster, Nachdemsee 80, Altreifen, daneben auch ein altes, zum Teil verfaultes Boot.

Was den Tatzeitraum anlangt, konnte der Rechtfertigung des Beschuldigten vom 16. April 1991 gefolgt werden, wonach zwar nicht bis Ende März 1991 alle Dinge beseitigt waren, da Ostern dazwischenlag und der Abfallbeseitiger über die Feiertage nicht tätig war. Der Abfall wurde demnach am 2.4.1991 beseitigt. Der Bericht des GPK Altmünster vom 3.4.1991 schließt nicht denknotwendig aus, daß die Entfernung am 2.4.1991 geschah, zumal im Gendarmeriebericht der Tag der Erhebung nicht angeführt ist und erfahrungsgemäß bzw. sehr häufig, Berichte nicht am selben Tag der Wahrnehmung verfaßt und weitergegeben werden. Laut Aussage des vernommenen Zeugen Pesendorfer waren jedenfalls bei der Nachschau am 20. April 1991 bis auf das Boot am Anhänger alle Abfälle entfernt. Die insoweit glaubwürdige Verantwortung des Beschuldigten wurde der Tatzeit zugrundegelegt und ist damit jedenfalls nicht mehr strittig. Was die Qualifikation des stark reparaturbedürftigen Holzbootes als Abfall anlangt, erachtet es der O.ö. Verwaltungssenat nicht lebensfremd, daß im Seengebiet gelagerte Holzboote, auch bei größerem Reparaturbedarf nicht nur im Falle der Liebhaberei sondern auch sonst noch wirtschaftlich vertretbar und daher zweckmäßig instandgesetzt werden können, eine Schädigung der Umwelt nicht auf der Hand liegt und der Anblick eines alten aufgebockten Bootes im Seengebiet (die ungeordneten Ziegelhaufen, Altreifen und das Rostauto weggedacht) nicht denknotwendig eine Störung des Landschaftsbildes bedeuten muß. Im Zweifel war daher die Qualifikation des alten Bootes als Gut und nicht als Abfall zugunsten des Beschuldigten vorzunehmen.

Grundsätzlich war rechtlich zu bedenken: Das O.ö. Abfallwirtschaftsgesetz vom 6. Dezember 1990, LGBl.Nr.28/1991, ist am 1. Jänner 1991 in Kraft getreten und hat das O.ö. Abfallgesetz, LGBl.Nr.1/1975, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl.Nr.76/1990 abgelöst.

Nachdem die Tatzeit in den Geltungsbereich von beiden Gesetzen fiel, war die Übergangsbestimmung des § 45 Abs.12 des O.ö. AWG zur Beurteilung heranzuziehen. Demnach sind alle (im Sinne von "nur die") im Zeitpunkt des Inkrafttretens des O.ö. AWG anhängigen Verfahren sowie Strafverfahren, soferne dies für den Beschuldigten günstiger ist, nach den bisherigen Rechtsvorschriften weiterzuführen.

Nachdem § 5 i.V.m. § 32 des O.ö. Abfallgesetzes eine analoge Strafbestimmung zu § 42 Abs.2 lit.b O.ö. AWG darstellt, beide Übertretungen mit einer Geldstrafe bis 100.000 S zu ahnden sind, stellten sich die alten Rechtsvorschriften als gleich und damit nicht günstiger dar und war daher das neue Recht anzuwenden.

Gemäß § 42 Abs.2 lit.b O.ö. AWG begeht, soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 7 Abs.1 leg.cit. Abfälle wegwirft oder sonst außerhalb von Abfallbehältern oder Abfallbehandlungsanlagen lagert bzw. ablagert.

Gemäß § 7 Abs.1 leg.cit. gilt als allgemeine Regel für die Lagerung und Ablagerung von Abfällen, daß Abfälle nur in Abfallbehältern vorübergehend gelagert oder in Abfallbehandlungsanlagen, je nach deren Zweckbestimmung, vorübergehend gelagert oder dauernd abgelagert werden.

Eine Ausnahme hiefür besteht nur für Abfälle die für eine unmittelbar bevorstehende Sammlung und Abfuhr bereitgestellt werden; für vorübergehende Lagerungen von Altstoffen in Sammelbehältern im Rahmen von Sammelaktionen des Bezirksabfallverbandes, der Gemeinde oder von diesen beauftragten Dritten; für Abfälle, die ihrer Natur nach in anderer Weise als oben beschrieben gelagert oder abgelagert werden; für Abfälle, die üblicherweise in Papierkörben, Aschenbechern, Mülleimern und dergleichen gelagert werden.

Eine Lagerung in Abfallbehältern kam für die im spruchgegenständlichen Gegenstände nicht in Betracht. Nachdem sie geraume Zeit lagerten, keine Haus- oder sperrigen Abfälle aus dem Haushalt darstellten, für die die Entsorgung durch die öffentliche Müllabfuhr eingerichtet ist, auf eine konkrete Sammelaktion keinen Bezug hatten, war eine ungeordnete Lagerung im Freien, außerhalb einer Abfallbehandlungsanlage nicht statthaft.

Aufgrund der im Akt erliegenden Lichtbilder und des daraus ersichtlichen Zustandes des PKW samt Anfüllung des Innenraumes mit Alteisen war zumindest seit April 1990 die Eigenschaft als Abfall gegeben.

Nicht zuletzt war auch als Indiz für die Abfalleigenschaft der Umstand anzusehen, daß die Gegenstände zur Entsorgung auf eine Deponie verbracht bzw. der Abfallbeseitigung zugeführt wurden. Bezüglich der Tatzeit und der näheren Umstände blieb unbestritten, daß die Styroporziegel ursprünglich in einer Hütte gelagert wurden, welche vom Sturm beschädigt worden ist. Dies entschuldigt zwar das Bestehenlassen der unkontrollierten Abfallagerung nicht, war aber für die Strafzumessung von von Bedeutung.

Angesichts der Tatsache, daß die ins Auge stechende Lagerung der Styroporteile ursprünglich durch höhere Gewalt eingetreten ist, eine wesentliche Einschränkung der Tatzeit im Rahmen des Berufungsverfahrens vorzunehmen war, die Lagerung des beschädigten Bootes im Zweifel aus dem Tatvorwurf auszuscheiden war, galt es die Gewichtung der objektiven und subjektiven Tatseite neu vorzunehmen. Der anfänglich schwer zu bewegende Beschuldigte war durch die Behörde schließlich dann doch zur Einsicht und zur - wenn auch etwas verspäteten - Beseitigung des häßlichen Anblickes zu bewegen.

Die objektive und die subjektive Tatseite rechtfertigten gerade noch ein Absehen von einer Geldstrafe.

Um künftiges Wohlverhalten zu erzielen, war eine förmliche Ermahnung auszusprechen.

Dies hatte auf der Verfahrenskostenseite zur Folge, daß vom Beschuldigten weder für das erstinstanzliche Verfahren noch (aufgrund des teilweisen Erfolges der Berufung) für das Berufungsverfahren Kostenbeiträge zu entrichten sind (Umkehrschluß aus § 64 VStG, § 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Ergeht an: Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum