Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400647/5/Gf/An

Linz, 19.02.2003

 

 

 VwSen-400647/5/Gf/An Linz, am 19. Februar 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde des M G, dzt. Justizanstalt R, B, R, wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Vöcklabruck zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen; unter einem wird festgestellt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 73 Abs. 4 FrG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Über den Beschwerdeführer, einen g Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 28. Jänner 2003, Zl. Sich40-32108-2002, zum Zweck der Sicherung der Abschiebung in seinen Heimatstaat die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in die Justizanstalt R sofort vollzogen.

Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen den Rechtsmittelwerber ein rechtskräftiges, bis zum 16. Jänner 2007 befristetes Aufenthaltsverbot bestehe. Da sein erster Asylantrag vom 20. Februar 2002 vom Bundesasylamt (Außenstelle S) rechtskräftig abgewiesen und gleichzeitig festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung in seinen Heimatstaat zulässig sei, sein zweiter Asylantrag vom 14. Jänner 2003 mit Bescheid des Bundesasylamtes (Außenstelle L) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde und überdies für ihn ein gültiges Heimreisezertifikat vorliege, sei über ihn - da er offensichtlich nicht gewillt sei, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen - zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft zu verhängen gewesen.

1.2. Dagegen richtet sich die vorliegende, am 14. Februar 2003 per Telefax beim Oö. Verwaltungssenat eingebrachte Beschwerde.

Darin führt der Rechtsmittelwerber aus, dass er während seines - auf einer illegalen Einreise beruhenden - Aufenthalts im Bundesgebiet stets polizeilich gemeldet gewesen sei und auch nach seiner Entlassung aus der Bundesbetreuung eine Wohnung gefunden habe, in die er im Falle der Aufhebung der Schubhaft auch wieder zurückkehren könne.

Daher wird die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schubhaftverhängung beantragt.

1.3. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde begehrt.

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Vöcklabruck zu Zl. Sich40-32108-2002; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 73 Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. I 75/1997, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 134/2002 (im Folgenden: FrG), von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat über die vorliegende Beschwerde erwogen:

3.1. Gemäß § 72 Abs. 1 FrG hat u.a. derjenige, der unter Berufung auf dieses Gesetz angehalten wird, das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung anzurufen.

Nach § 61 Abs. 1 FrG können Fremde u.a. dann in Schubhaft angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf eine Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie sich diesem Verfahren entziehen werden.

3.2. Im gegenständlichen Fall steht allseits unbestritten fest, dass über den Beschwerdeführer ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot verhängt wurde. Infolge des im Bescheidspruch gleichzeitig erfolgten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung war dieses Verbot auch sofort vollstreckbar und dessen zwangsweiser Vollzug deshalb, weil die Asylanträge von den zuständigen Behörden ab- bzw. zurückgewiesen wurden, auch nicht gehindert.

Der Oö. Verwaltungssenat, dem im Rahmen eines Schubhaftbeschwerdeverfahrens keine Befugnis zukommt, den der Schubhaftverhängung zu Grunde liegenden Aufenthaltsverbotsbescheid oder einen negativen Asylbescheid inhaltlich zu überprüfen, ist daher an die daraus resultierende Konsequenz, dass der Rechtsmittelwerber einerseits nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist und andererseits zwecks Vollstreckung des Aufenthaltsverbotsbescheides aus diesem abgeschoben werden kann, gebunden.

3.3. Davon ausgehend erscheint aber die Prognose der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer insbesondere im nunmehrigen Wissen um seine in Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes drohende zwangsweise Abschiebung aus dem Bundesgebiet dem weiteren fremdenpolizeilichen Verfahren zu entziehen versuchen wird, wenn er in die Freiheit entlassen würde, offenkundig nicht unvertretbar.

Gelindere Maßnahmen, um dies zu verhindern, sind nicht ersichtlich und werden auch vom Rechtsmittelwerber selbst gar nicht aufgezeigt, kann doch die bloße Möglichkeit einer privaten Unterkunftsnahme keinesfalls gewährleisten, dass er für die Behörde im Zeitpunkt der Abschiebung dort auch tatsächlich greifbar ist.

3.4. Die gegenständliche Beschwerde war daher gemäß § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abzuweisen; unter einem war nach § 73 Abs. 4 AVG FrG festzustellen, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.

4. Obwohl die belangte Behörde bei diesem Verfahrensergebnis nach § 79a Abs. 3 AVG als obsiegende Partei anzusehen ist, war mangels eines darauf gerichteten Antrages keine Kostenentscheidung zu treffen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Dr. G r o f

 

 
 

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