Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210024/9/Ga/La

Linz, 30.07.1993

VwSen - 210024/9/Ga/La Linz, am 30. Juli 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 3. Kammer (Vorsitzender: Dr. Fragner; Berichter: Mag. Gallnbrunner; Beisitzerin: Dr. Klempt) über die Berufung des H in Linz, Im Hütterland 35, gegen das wegen Übertretung der O.ö. Bauordnung (O.ö. BauO) erlassene Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 30. März 1992, Zl. 501/S-156/91-Str, zu Recht erkannt:

Ia) Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruchs als unbegründet abgewiesen; Ib) hinsichtlich der Strafe wird der Berufung stattgegeben und die in den sechs Spruchpunkten je verhängte Geldstrafe auf je 12.500 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf je fünf Tage herabgesetzt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Strafbehörde wird auf (zusammengezählt) 7.500 S herabgesetzt; ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr.51, iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52; § 16, § 19, § 51 Abs.1, § 51c, § 51e Abs.2 VStG. Zu II.: § 64 Abs.2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1.1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (als Bezirksverwaltungsbehörde) hat mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis den Berufungswerber, jeweils bezogen auf das mit baubehördlichem Bescheid vom 14. März 1991, GZ 501/S-1142/90, bewilligte Bauvorhaben "Errichtung einer Dachgaupe (Badeinbau) in L" (im folgenden kurz: Bauvorhaben), einer Verwaltungsübertretung 1) nach § 68 Abs.1 lit.b O.ö. BauO schuldig erkannt, weil er als Bauherr vom Bauvorhaben in baubewilligungspflichter Weise abgewichen ist, indem er in der Zeit zwischen 1. Juni 1991 und 24. Juni 1991 anstelle der genehmigten Verlängerung der bestehenden Dachgaupe über die Dachgeschoßterrasse hinaus eine neue Dachgaupe in Dreiecksform mit einem First, der der Höhe der bestehenden Hauptfirstlinie angepaßt und zu dieser im rechten Winkel ausgeführt wurde, errichtete, ohne daß die hiefür erforderliche rechtskräftige Baubewilligung vorgelegen wäre; 2) jeweils nach § 68 Abs.1 lit.b iVm § 41 Abs.1 lit.a O.ö. BauO schuldig erkannt, weil er als Bauherr beim Bauvorhaben jeweils in der Zeit zwischen 1. Juni 1991 und 24. Juni 1991 mit der Ausführung eines gemäß § 41 Abs.1 lit.a iVm § 41 Abs.2 lit.d O.ö. BauO jeweils bewilligungspflichtigen Zubaues begonnen hat, jeweils ohne daß die hiefür erforderliche rechtskräftige Baubewilligung vorgelegen wäre, a) indem im Erdgeschoß zwei Stahlbetonsäulen sowie die darüberliegende Betondecke für die Loggia errichtet wurden, im Dachgeschoß die bestehende Dachkonstruktion teilweise abgetragen und eine Rauhschalung aufgebracht wurde und mit der Ausführung eines neuen Satteldaches begonnen wurde, wobei die äußeren Abmessungen des Zubaues ca. 7,00 m/2,00 m betragen; b) indem im Eingangsbereich des bestehenden Objektes der aus Holz bestehende Teil des Windfangzuganges abgetragen und dieser dann in Massivbauweise, bestehend aus Ziegelpfeilern und Massivdecke, im Rohbau errichtet wurde; c) indem bei der bestehenden Garage ein Rohbau in Massivbauweise im Ausmaß von ca. 4,00 m/3,00 m begonnen und fertiggestellt wurde; 3) nach § 68 Abs.1 lit.e O.ö. BauO schuldig erkannt, weil er als Bauherr, obwohl ihm mit baubehördlichem Bescheid vom 24. Juni 1991, GZ 501/S (zugestellt am 1. Juli 1991) die Fortsetzung der Bauausführung untersagt wurde, in der Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 5. Juli 1991 beim Bauvorhaben weitere Bauarbeiten durchgeführt hat, indem am bestehenden Objekt an der Ost- und an der Südseite jeweils eine weitere Dachgaupe errichtet bzw. fertiggestellt wurde; 4) nach § 68 Abs.1 lit.e O.ö. BauO schuldig erkannt, weil er als Bauherr, obwohl ihm mit baubehördlichem Bescheid vom 24. Juni 1991, GZ 501/S (zugestellt am 1. Juli 1991) die Fortsetzung der Bauausführung untersagt wurde, in der Zeit zwischen 5. Juli 1991 und 22. Oktober 1991 beim Bauvorhaben weitere Bauarbeiten durchgeführt hat, indem im Dachgeschoß Zwischenwände aufgestellt wurden, Schiebeelemente eingebaut wurden und zwischen dem Wohnhaus und der bestehenden Garage eine Verbindungsmauer mit einer Eingangsnische, die mit einer Dachkonstruktion versehen ist, und einem Durchgang errichtet wurde; deswegen wurde über den Berufungswerber in allen sechs Spruchpunkten jeweils gemäß § 68 Abs.2 O.ö. BauO je eine Geldstrafe von 15.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: Spruchpunkte 1), 2a), 2b) und 2c) je 14 Tage; Spruchpunkte 3) und 4) je 10 Tage) verhängt; außerdem wurde er verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von (zusammengezählt) 9.000 S zu leisten.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die beim unabhängigen Verwaltungssenat eingebrachte Berufung.

Den den Tatvorwürfen zugrundegelegten Sachverhalt bestreitet der Berufungswerber nicht; er bringt aber vor, daß die inkriminierten Bauarbeiten notwendig gewesen seien, weil eine Dachterrasse vollkommen wasserdurchlässig gewesen sei und deswegen Wasser in den Wohnraum gelangt wäre; das ganze Haus habe weiters keine Dachisolierungen gehabt und sei daher auch vom Energiestandpunkt dringendst sanierungsbedürftig gewesen; es sei daher sofortiger Handlungsbedarf vorgelegen und habe deswegen die beantragte, jedoch mit dem Hinweis auf das noch laufende Bebauungsplan-Änderungsverfahren nicht erteilte Baubewilligung nicht abgewartet werden können. Tatsächlich sei für ihn nicht zumutbar gewesen, den Zustand zu belassen und das Eindringen des Wassers in die Wohnräume noch länger zu dulden; bei gewissen Teilsanierungen habe sogar Gefahr in Verzug vorgelegen. Auch habe er auf Grund einer Mitteilung der Baubehörde mit der Änderung des Bebauungsplanes wohl in absehbarer Zeit rechnen können. Der Berufungswerber bringt weiters vor, daß durch die ihm angelasteten Bauführungen Nachbarrechte nicht verletzt worden seien und auch das wesentliche Erscheinungsbild des Hauses nicht verändert worden sei. Insgesamt sei daher für ihn die Rechtswidrigkeit der Handlungen nicht einsehbar, zumal auch die bebaubare Fläche eigentlich nicht geändert worden sei. Schließlich erachtet sich der Berufungswerber auch unverhältnismäßig hoch bestraft.

Obgleich das Rechtsmittel einen ausdrücklichen Berufungsantrag nicht enthält, ist aus dem Gesamtvorbringen immerhin erkennbar, daß der Berufungswerber zwar nicht den maßgebenden Sachverhalt bestreitet, aber mit der Bewertung der Vorwerfbarkeit der Taten nicht einverstanden ist und auch eine Herabsetzung der Strafen erwartet.

2. Den Schuldspruch begründend verweist die Strafbehörde auf die Ermittlungen der behördlichen Bauaufsicht. Dadurch seien die konsenswidrigen Planabweichungen und konsenslosen Bauführungen festgestellt worden, weshalb es schließlich zur bescheidförmigen Untersagung der Fortsetzung der Bauausführung gekommen ist. Eine neuerliche Baukontrolle habe die dem Untersagungsbefehl zuwiderlaufende Fortsetzung der Bauausführung festgestellt, woraufhin das Strafverfahren gegen den Berufungswerber eingeleitet worden ist. In dessen Zuge habe der Berufungswerber den ihm vorgeworfenen Sachverhalt grundsätzlich nicht bestritten. In der rechtlichen Beurteilung des angelasteten Sachverhalts legt das Straferkenntnis zum Spruchpunkt 1) dar, warum die festgestellte Planabweichung im Sinne des Gesetzes bewilligungsbedürftig gewesen ist, erläutert weiters, daß es sich bei den Fakten zum Spruchpunkt 2) um bewilligungspflichtige Zubauten im Sinne der Legaldefinition handle, und schließlich zu den Spruchpunkten 3) und 4), daß die inkriminierten Baumaßnahmen, die nach Erlassung des Baueinstellungsbescheides durchgeführt worden sind, auch dann eine Verwaltungsübertretung verwirklichen, wenn sie - wie vom Berufungswerber im Ermittlungsverfahren eingewendet - nur Fertigstellungsarbeiten darstellten. Die Schuldfrage beurteilend, kommt das Straferkenntnis, von einem Ungehorsamsdelikt ausgehend, zu dem Schluß, daß dem Berufungswerber Vorsatz in der Tatbegehung vorzuwerfen sei. Strafbemessend hat die Strafbehörde als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe und die vorsätzliche Vorgangsweise, strafmildernd keinen Umstand gewertet. Schließlich berücksichtige die Höhe der festgesetzten Geldstrafen die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (angegebenes monatliches Nettoeinkommen von 50.000 S; Sorgepflicht für zwei minderjährige Kinder).

3.1. Die Strafbehörde als belangte Behörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

3.2. Der unabhängige Verwaltungssenat hat aus der Einsicht in den Strafakt zu Zl. 501/S-156/91c einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Der vollständig und widerspruchsfrei auf den Seiten 3 und 4 des Straferkenntnisses wiedergegebene, im Spruch zusammengefaßte, der Tatanlastung zugrundegelegte Sachverhalt blieb im erstinstanzlichen Verfahren, aber auch in der Berufung unbekämpft. Diesen somit unbestrittenen Sachverhalt stellt der unabhängige Verwaltungssenat, um Wiederholungen zu vermeiden, als für seine Entscheidung maßgebend fest. Weder waren ergänzende Erhebungen noch die Abhaltung einer - vom Berufungswerber auch gar nicht beantragten - öffentlichen mündlichen Verhandlung geboten (vgl. VwGH v. 25.9.1992, 92/09/0188).

3.3. Was die Beurteilung der Rechtsfrage angeht, kommt die belangte Behörde, die hier anzuwendenden Vorschriften der O.ö. Bauordnung und des allgemeinen Verwaltungsstrafrechts vollständig darstellend und ihre Erwägungen widerspruchsfrei zusammenfassend, sowohl hinsichtlich der Erfüllung der objektiven Tatseite als auch hinsichtlich des Verschuldens jeweils zu rechtsrichtigen Ergebnissen. Auch diesbezüglich verweist der unabhängige Verwaltungssenat, neuerlich um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Begründung des bekämpften Straferkenntnisses (zur Tatbildlichkeit: Seite 4 unten und Seite 5; zur Schuldfrage: Seite 6).

Im Ergebnis stehen die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Berufungswerbers im Sinne der Tatanlastung und die Vorwerfbarkeit seines Verhaltens fest.

4. Die Einwände des Berufungswerbers können seine Entlastung im Schuldspruch nicht bewirken:

4.1. Mit dem einen Teil seiner Einwendungen macht der Berufungswerber - zusammengefaßt - geltend, daß sämtliche (inkriminierten) Bauarbeiten am Bauvorhaben als Sanierungsarbeiten "dringend notwendig waren" und "eben bei gewissen Teilsanierungen sogar Gefahr in Verzug" vorgelegen wäre. Vorsichtshalber wird unterstellt, daß der Berufungswerber mit dieser Begründung in Richtung eines Notstandes im Sinne des § 6 VStG argumentieren will, wenngleich er diesen Entschuldigungsgrund weder ausdrücklich geltend macht noch konkret begründend dartut. Nun ist eine Tat zwar nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt ist, der Begriff des schuldausschließenden Notstandes ist jedoch auf den Fall der Kollision von Rechten und Pflichten eingeschränkt, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, daß er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht; der Notstand darf jedoch nicht selbst verschuldet sein; er könnte indes auch für - wie hier vorliegend Ungehorsamsdelikte eingewendet werden. Vor diesem Hintergrund wird einsichtig, daß das Vorbringen einer wasserdurchlässigen Dachterrasse (deretwegen Wasser in den Wohnraum gelangte) für sich allein keine Schuldminderung und schon gar nicht Schuldausschließung durch Notstand plausibel machen kann. Die Lebenserfahrung unterweist nämlich, daß in vergleichbaren Fällen Dachterrassen dann, wenn sie überraschend wasserdurchlässig werden, mit Planen ohne großen Zeit- und Sachaufwand abdeckbar sind und üblicherweise auch abgedeckt werden, um Schaden für darunterliegende Räume hintanzuhalten. Eine Darlegung, warum diese verhältnismäßig einfache, wirksame und wenig kostspielige Erste-Hilfe-Maßnahme vom Berufungswerber nicht ergriffen wurde (nicht ergriffen werden konnte), enthält die Berufungsbegründung nicht. Daß eine vom Energiestandpunkt naheliegende und allenfalls erwünschte Sanierungsbedürftigkeit eines Bauvorhabens im vorliegenden Fall als Schuldminderungsgrund ausscheidet, bedarf keiner näheren Begründung. Weil somit dem Einwand des "sofortigen Handlungsbedarfs" der Boden entzogen ist, gewinnt der Berufungswerber auch mit dem Vorbringen, daß die durch das Bebauungsplan-Änderungsverfahren bewirkte Verzögerung der Baubewilligung schuldmildernd wäre, unter den Umständen dieses Falles nichts für sich. Der Berufungswerber ist diesbezüglich auf die von der belangten Behörde in der Begründung des bekämpften Straferkenntnisses auf Seite 6 zutreffend dargestellte Rechtslage zu verweisen.

Mit dem offenbar auf Spruchpunkt 1) bezogenen Vorbringen, wonach die Baumaßnahme das wesentliche Erscheinungsbild des Hauses nicht verändert hätte, übersieht der Berufungswerber, daß schon der Baueinstellungsbescheid vom 24. Juni 1991 bezüglich der hier erfaßten Planabweichung von der Bewilligungspflichtigkeit ausgegangen ist, gerade weil diese Planabweichung das Erscheinungsbild des Hauses verändere; dieser Bescheid mit dieser Begründung blieb vom Berufungswerber unbekämpft. Der nun in diesem Punkt völlig unsubstantiiert vorgetragene Einwand kann den Schuldspruch der belangten Behörde nicht erschüttern. Ebensowenig kann das Vorbringen, wonach die bebaubare Fläche "eigentlich nicht geändert wurde", den Berufungswerber entlasten.

4.2. Zusammenfassend liegen weder Rechtfertigungs- noch Entschuldigungsgründe vor, noch hat solche der Berufungswerber in seiner Rechtsmittelschrift begründet dargetan; insgesamt ist nichts hervorgekommen, was den Schuldspruch hätte abwenden können.

5. Der Berufungswerber gibt zwar zu erkennen, daß er die gegen ihn verhängten Geldstrafen für unverhältnismäßig hoch hält, konkret bringt er jedoch nichts vor, was für die Herabsetzung der Strafen sprechen könnte. Dennoch waren die Geldstrafen vom unabhängigen Verwaltungssenat aus Anlaß der Berufung zu mindern. Die bei der Strafbemessung gemäß § 19 Abs.2 VStG von der belangten Behörde ausdrücklich als erschwerend gewertete "einschlägige Vorstrafe" ist weder in der Begründung des bekämpften Straferkenntnisses näher bezeichnet noch sonst im vorgelegten Strafakt dokumentiert. Die Berücksichtigung der "einschlägigen Vorstrafe" als Erschwerungsgrund erfolgte offenbar aktenwidrig. Andere Einwände gegen die vorgenommene Strafbemessung der belangten Behörde hat der Berufungswerber nicht vorgebracht; in der Bewertung des Unrechtsgehalts der Tat und der Berücksichtigung des Ausmaßes des Verschuldens (nämlich: Vorsatz) bei der Strafbemessung kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden. Daß sich die berücksichtigten Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse des Berufungswerbers mittlerweile zu seinen Ungunsten geändert hätten, hat er nicht eingewendet. Der Wegfall des zu Unrecht gewerteten Erschwerungsgrundes rechtfertigt die Herabsetzung der Geldstrafen auf das im Spruch dieses Erkenntnisses nun festgesetzte Ausmaß. Dabei war sicherzustellen, daß die Verhältnismäßigkeit der nun festgesetzten Geldstrafen zu jenem deutlich niedrigeren Strafausmaß gewahrt wird, mit dem die Ehegattin des Berufungswerbers wegen derselben Verwaltungsübertretungen bestraft worden ist (vgl. den dem h. Erkenntnis VwSen-210092 zugrundeliegenden Fall); danach bleibt als einziges, die unterschiedlichen Strafhöhen rechtfertigendes Kriterium nur das unterschiedliche monatliche Nettoeinkommen der Ehegatten übrig. Die nun verhängten Strafen erfüllen die Strafzwecke, wobei insbesondere auch generalpräventive Gesichtspunkte nicht außer Acht gelassen werden durften; die Bezahlung der Strafen ist dem Berufungswerber zumutbar. Die Ersatzfreiheitsstrafen waren herabzusetzen, um - unter Bedachtnahme auf den Strafrahmen - das Verhältnis zwischen ihnen und den nun geminderten Geldstrafen zu wahren.

Zu II.

Der Ausspruch über die Beiträge zu den Verfahrenskosten hat seinen Grund in den angeführten Gesetzesbestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine schriftliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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